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DGAP-HV: Höft & Wessel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Höft & Wessel Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   Hannover 
 
   WKN: A1X3X6, ISIN: DE000A1X3X66 
   WKN: A1X3SR, ISIN: DE000A1X3SR6 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
 
   ein. Die Hauptversammlung findet statt 
 
   am 22. Mai 2014, 11.00 Uhr, 
   im Dormero Hotel Hannover, 
   Hildesheimer Straße 34-38, 30169 Hannover 
   Einlass ab 10:30 Uhr. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013, des nach International Financial Reporting 
           Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschlusses und 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer 
           der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§§ 
           3, 6, 9 und 12 der Satzung) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Änderungen der 
           Satzung der Gesellschaft vor: 
 
 
           a) § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung entfallen ersatzlos. 
 
 
           b) In der Überschrift zu § 6 entfallen das Semikolon sowie das 
           Wort 'Zustimmungserfordernisse'. Die Überschrift lautet danach 
           wie folgt: 
           '§ 6 Vertretung der Gesellschaft' 
 
 
           c) § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen 
           Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen in Textform 
           einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der 
           Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
           mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die 
           Frist abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich 
           einberufen.' 
 
 
           d) § 9 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '7. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch 
           Stimmabgabe in Textform oder telefonische Stimmabgabe 
           zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im 
           Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine solche 
           Art der Beschlussfassung aus besonderen Gründen anordnet und 
           kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung 
           widerspricht.' 
 
 
           e) § 12 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält mit Wirkung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres 2014 neben dem Ersatz seiner 
           Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung 
           von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses 
           Betrages. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.' 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung eingeteilt in 11.046.737 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 11.046.737 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises des 
   Aktienbesitzes in Textform (siehe § 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache angemeldet haben. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung genügt eine Bestätigung des 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich 
   auf den 1. Mai 2014 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft spätestens am 15. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter 
   der folgenden Adresse zugehen: 
 
   Höft & Wessel Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax: +49 (0)89- 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes 
   werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen 
   in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
   Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für 
   sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach 
   Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich 
   höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die 
   Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts 
   nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte bemessen 
   sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis 
   zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
   die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
   soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
   Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den 
   neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen 

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April 10, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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