Höft & Wessel Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.04.2014 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Höft & Wessel Aktiengesellschaft
Hannover
WKN: A1X3X6, ISIN: DE000A1X3X66
WKN: A1X3SR, ISIN: DE000A1X3SR6
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2014
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Höft & Wessel Aktiengesellschaft
ein. Die Hauptversammlung findet statt
am 22. Mai 2014, 11.00 Uhr,
im Dormero Hotel Hannover,
Hildesheimer Straße 34-38, 30169 Hannover
Einlass ab 10:30 Uhr.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2013, des nach International Financial Reporting
Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer
der Höft & Wessel Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2014 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§§
3, 6, 9 und 12 der Satzung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Änderungen der
Satzung der Gesellschaft vor:
a) § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung entfallen ersatzlos.
b) In der Überschrift zu § 6 entfallen das Semikolon sowie das
Wort 'Zustimmungserfordernisse'. Die Überschrift lautet danach
wie folgt:
'§ 6 Vertretung der Gesellschaft'
c) § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
'1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen
Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen in Textform
einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die
Frist abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich
einberufen.'
d) § 9 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
'7. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch
Stimmabgabe in Textform oder telefonische Stimmabgabe
zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im
Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine solche
Art der Beschlussfassung aus besonderen Gründen anordnet und
kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung
widerspricht.'
e) § 12 wird wie folgt neu gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält mit Wirkung ab
Beginn des Geschäftsjahres 2014 neben dem Ersatz seiner
Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung
von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses
Betrages. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.'
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 11.046.737 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung 11.046.737 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises des
Aktienbesitzes in Textform (siehe § 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache angemeldet haben.
Zum Nachweis der Berechtigung genügt eine Bestätigung des
Aktienbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich
auf den 1. Mai 2014 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft spätestens am 15. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter
der folgenden Adresse zugehen:
Höft & Wessel Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
Fax: +49 (0)89- 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes
werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen
in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich
Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für
sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach
Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden grundsätzlich
höchstens zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die
Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts
nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte bemessen
sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis
zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den
neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der
Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen
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