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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

First Sensor AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:23 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FIRST SENSOR AG 
 
   BERLIN 
 
   ISIN: DE0007201907 
   WKN: 720190 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER FIRST SENSOR AG AM 23. 
   MAI 2014 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, die 
 
   am Freitag, den 23. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr, 
   im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin 
 
   stattfindet. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, des Lageberichts der First Sensor AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. 
           Dezember 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
           Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet 
           unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
           der Aktionäre ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2014 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der First Sensor AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 7.241.299,00 Euro auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das am 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
           und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
           prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts 
           für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014, 
           soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung des 
           Aktienoptionsplans 2013 gemäß Beschlussfassung zu TOP 6 der 
           Hauptversammlung vom 20. August 2013 
 
 
   Mit Beschlussfassung zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 20. August 2013 
   ist das Aktienoptionsprogramm 2013 implementiert worden. Nachfolgend 
   soll die Verteilung der verfügbaren Optionen auf den Kreis der 
   Bezugsberechtigten geändert werden. Dazu soll das Gesamtvolumen des 
   Aktienoptionsplans 2013 von maximal 568.000 Bezugsrechten auf die drei 
   Gruppen der Bezugsberechtigten neu aufgeteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Ziffer d) 1. (a) Satz 3 des zu TOP 6 gefassten Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 20. August 2013 wird angepasst und lautet nunmehr 
   wie folgt: 
 
   'Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
   Bezugsberechtigten auf: 
 
     (i)   für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
           maximal 300.000 Optionen (mithin bis zu ca. 52,8 %) 
 
 
     (ii)  für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
           Unternehmen maximal 90.000 Optionen (mithin bis zu ca. 15,8 %) 
 
 
     (iii) für Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener 
           Unternehmen maximal 178.000 Optionen (mithin bis zu ca. 31,3 
           %)' 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat begründen den Beschlussvorschlag wie folgt: 
 
   Im Zuge der neuen strategischen Ausrichtung und Anpassung der 
   Organisationsstruktur der First Sensor AG in Business Units ('BU') 
   wurden BU-Leiter ernannt. Diese BU-Leiter sind im aktienrechtlichen 
   Sinne nicht Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, 
   da hierfür auf die Organzugehörigkeit und somit auf die Stellung als 
   Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes abgestellt wird. Damit 
   zählen die BU-Leiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms zur Gruppe 
   der 'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen'. Der 
   Vorstand möchte jedoch verstärkt die BU-Leiter und auch die 
   Mitarbeiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms berücksichtigen und 
   für diese Gruppe mehr Aktienoptionen zur Verfügung stellen. 
 
   Die zusätzliche Zahl von 44.000 Bezugsrechten für die Gruppe 
   'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen' geht 
   vollständig zu Lasten der Bezugsrechte, die ursprünglich zur 
   Verteilung an die Gruppe 'Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen' vorgesehen waren. Die Gesamtzahl der Bezugsrechte bleibt 
   gegenüber dem Beschluss der Hauptversammlung vom 20. August 2013 
   unverändert. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung 
           des Gewinnabführungsvertrages zwischen der First Sensor AG und 
           der Lewicki microelectronic GmbH 
 
 
   Die First Sensor AG (zum damaligen Zeitpunkt noch firmierend als 
   'Silicon Sensor International AG') und die Lewicki microelectronic 
   GmbH haben am 21. März 2006 zur Herstellung der steuerlichen 
   Organschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Aufgrund von 
   Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
   Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 
   Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu 
   gefasst worden. Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen 
   Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch 
   Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
   jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zusätzlich soll im 
   Gewinnabführungsvertrag die im Jahre 2009 eingeführte zusätzliche 
   Beschränkung der Gewinnabführung (Verweis des § 301 AktG auf § 268 
   Abs. 8 HGB) zur Klarstellung durch einen dynamischen Verweis auf § 301 
   AktG aufgenommen werden. Zur Anpassung an diese Gesetzesänderungen 
   soll der bestehende Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der 
   zwischen den Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
   Die First Sensor AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses der 
   Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Lewicki 
   microelectronic GmbH und ist dies auch zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung zum 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der First Sensor AG und der Lewicki 
   microelectronic GmbH zuzustimmen. Durch die Änderungsvereinbarung 
   sollen § 1 und § 2 des Gewinnabführungsvertrags wie folgt angepasst 
   werden: 
 
   § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Lewicki microelectronic GmbH wird während der Vertragsdauer ihren 
   ganzen Gewinn an First Sensor AG (zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses 
   Gewinnabführungsvertrages noch firmierend unter Silicon Sensor 
   International AG) abführen; § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
   Fassung gilt entsprechend.' 
 
   § 2 Nr. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:23 ET (13:23 GMT)

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