First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.04.2014 15:23
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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FIRST SENSOR AG
BERLIN
ISIN: DE0007201907
WKN: 720190
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER FIRST SENSOR AG AM 23.
MAI 2014
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, die
am Freitag, den 23. Mai 2014,
um 10:00 Uhr,
im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin
stattfindet.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des Lageberichts der First Sensor AG und des
Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4
HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den
Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur
Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet
unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations'
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie
werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme
der Aktionäre ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2014
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der First Sensor AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 7.241.299,00 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das am 31. Dezember 2013 beendete
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2013 beendete
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts
für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014,
soweit diese erfolgen sollte, zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Anpassung des
Aktienoptionsplans 2013 gemäß Beschlussfassung zu TOP 6 der
Hauptversammlung vom 20. August 2013
Mit Beschlussfassung zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 20. August 2013
ist das Aktienoptionsprogramm 2013 implementiert worden. Nachfolgend
soll die Verteilung der verfügbaren Optionen auf den Kreis der
Bezugsberechtigten geändert werden. Dazu soll das Gesamtvolumen des
Aktienoptionsplans 2013 von maximal 568.000 Bezugsrechten auf die drei
Gruppen der Bezugsberechtigten neu aufgeteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Ziffer d) 1. (a) Satz 3 des zu TOP 6 gefassten Beschlusses der
Hauptversammlung vom 20. August 2013 wird angepasst und lautet nunmehr
wie folgt:
'Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der
Bezugsberechtigten auf:
(i) für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
maximal 300.000 Optionen (mithin bis zu ca. 52,8 %)
(ii) für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen maximal 90.000 Optionen (mithin bis zu ca. 15,8 %)
(iii) für Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener
Unternehmen maximal 178.000 Optionen (mithin bis zu ca. 31,3
%)'
Vorstand und Aufsichtsrat begründen den Beschlussvorschlag wie folgt:
Im Zuge der neuen strategischen Ausrichtung und Anpassung der
Organisationsstruktur der First Sensor AG in Business Units ('BU')
wurden BU-Leiter ernannt. Diese BU-Leiter sind im aktienrechtlichen
Sinne nicht Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen,
da hierfür auf die Organzugehörigkeit und somit auf die Stellung als
Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes abgestellt wird. Damit
zählen die BU-Leiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms zur Gruppe
der 'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen'. Der
Vorstand möchte jedoch verstärkt die BU-Leiter und auch die
Mitarbeiter im Rahmen des Aktienoptionsprogramms berücksichtigen und
für diese Gruppe mehr Aktienoptionen zur Verfügung stellen.
Die zusätzliche Zahl von 44.000 Bezugsrechten für die Gruppe
'Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen' geht
vollständig zu Lasten der Bezugsrechte, die ursprünglich zur
Verteilung an die Gruppe 'Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen' vorgesehen waren. Die Gesamtzahl der Bezugsrechte bleibt
gegenüber dem Beschluss der Hauptversammlung vom 20. August 2013
unverändert.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung
des Gewinnabführungsvertrages zwischen der First Sensor AG und
der Lewicki microelectronic GmbH
Die First Sensor AG (zum damaligen Zeitpunkt noch firmierend als
'Silicon Sensor International AG') und die Lewicki microelectronic
GmbH haben am 21. März 2006 zur Herstellung der steuerlichen
Organschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Aufgrund von
Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.
Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu
gefasst worden. Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch
Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner
jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zusätzlich soll im
Gewinnabführungsvertrag die im Jahre 2009 eingeführte zusätzliche
Beschränkung der Gewinnabführung (Verweis des § 301 AktG auf § 268
Abs. 8 HGB) zur Klarstellung durch einen dynamischen Verweis auf § 301
AktG aufgenommen werden. Zur Anpassung an diese Gesetzesänderungen
soll der bestehende Gewinnabführungsvertrag unter Fortführung der
zwischen den Parteien bestehenden Organschaft geändert werden.
Die First Sensor AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der Lewicki
microelectronic GmbH und ist dies auch zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung zum
Gewinnabführungsvertrag zwischen der First Sensor AG und der Lewicki
microelectronic GmbH zuzustimmen. Durch die Änderungsvereinbarung
sollen § 1 und § 2 des Gewinnabführungsvertrags wie folgt angepasst
werden:
§ 1 Nr. 1 Satz 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu
gefasst:
'Lewicki microelectronic GmbH wird während der Vertragsdauer ihren
ganzen Gewinn an First Sensor AG (zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Gewinnabführungsvertrages noch firmierend unter Silicon Sensor
International AG) abführen; § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung gilt entsprechend.'
§ 2 Nr. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird wie folgt neu gefasst:
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