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Dow Jones News
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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -6-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Pfeiffer Vacuum Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.04.2014 15:24 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
 
   Asslar 
 
   ISIN DE0006916604 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am 
   Donnerstag, den 22. Mai 2014, 14:00 Uhr, in die Stadthalle in 35578 
   Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2013. Vorlage des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   und den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Berichts des Vorstands über die 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen 
   Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
   und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 
   17. März 2014 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 92.410.371,82 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,65 auf jede                Euro 
   dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr    26.149.269,35 
   2013 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                          Euro 
                                                             66.261.075,47 
 
                                                                      Euro 
                                                             92.410.371,82 
 
   Die Dividende ist am 23. Mai 2014 zahlbar. 
 
   Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft derzeit 
   keine eigenen Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt wären. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch 
   den Erwerb eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   vermindern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
   Euro 2,65 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2013 vor. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2013 vor. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer sowohl für den 
   Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch für den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten Kapitals 
   sowie die Änderung der Satzung 
 
   Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 hat eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals in Höhe von Euro 5.741.184,00 sowie die Änderung der Satzung 
   beschlossen. Diese Ermächtigung läuft am 23. Mai 2014 aus. Diese 
   Ermächtigung soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt und um die 
   Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   erweitert werden; ferner soll die Schaffung eines neuen bedingten 
   Kapitals in Höhe von rund 25 % des Grundkapitals sowie die Änderung 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Begebung von 
           Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) 
 
 
       (1)   Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
             Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben 
             und den Inhabern oder Gläubigern der Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von 
             Wandelanleihen Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
             Euro 6.315.299,84 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
             Wandelanleihebedingungen können auch eine Verpflichtung 
             begründen, die Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch 
             die 'Wandlungspflicht'). 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch eine Konzerngesellschaft der Pfeiffer 
             Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben 
             werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder 
             Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
             Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG zu gewähren bzw. ihnen 
             aufzuerlegen. 
 
 
       (2)   Bezugsrecht 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
             Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum Technology AG im 
             Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
             Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Pfeiffer Vacuum Technology AG entsprechend 
             sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit Options-, 
             oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder 
             Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
             vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
             Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 
             Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
             Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

*     neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; 
               sowie 
 
 
         *     solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung 
               der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
               8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               veräußert werden. 
 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Optionsrecht oder Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden, 
             wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, 
             wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 
             Schuldverschreibungen sind auf diejenige Anzahl von 
             Schuldverschreibungen mit einem Optionsrecht oder 
             Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 
             Zwanzig-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
 
         *     neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; 
               sowie 
 
 
         *     solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung 
               der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
               8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
               oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               veräußert werden. 
 
 
 
       (3)   Optionsrechte 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro 
             lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology AG oder eine 
             Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
       (4)   Wandlungsrechte 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das 
             unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den 
             vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum 
             Technology AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich 
             das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
             Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
       (5)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 Prozent 
             des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
             einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist 
             der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der 
             Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn Börsenhandelstagen 
             vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
             Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
             Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
             Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der Begebung von 
             Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, 
             kann der Wandlungspreis mindestens den oben genannten 
             Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology 
             AG im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             zehn Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag der 
             Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
             wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
             Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
             der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 
             1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts 
             der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten 
             nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend 
             angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch 
             Gesetz geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch im Falle 
             der Kapitalerhöhung und -herabsetzung sowie 
             Dividendenzahlung an die Aktionäre der Gesellschaft. Im 
             Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine 
             marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
 
       (6)   Sonstige Regelungen einschließlich 
             Wandlungspflicht 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
             neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. 
             Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
             Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der mit einem Options- oder Wandlungsrecht 
             verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine 
             Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder Gläubigern der 
             Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
             Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 
             Absatz 1 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG ist zu 
             beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum, zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Options- bzw. Wandelanleihen begebenden 
             Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum Technology AG 
             festzulegen. 
 
 
 
     b)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu Euro 6.315.299,84 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht ('bedingtes Kapital'). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber oder Gläubiger 
           von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
           oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung 
           vom 22. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
           Ermächtigung bis zum 21. Mai 2019 von der Gesellschaft oder 
           einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
           AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt 
           zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreis. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
           wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
           bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
           Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und soweit 
           nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
           einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht 
           ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
     (c)   Änderung der Satzung 
 
 
           § 5 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu Euro 6.315.299,84 
             durch Ausgabe von bis zu 2.466.914 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
             einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
             AktG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 
             unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung 
             ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
             Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung 
             erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
             Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
             Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
             der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
     (d)   Ermächtigung zur Anpassung der Fassung der Satzung 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
           Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
           Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
           die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
           der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
           Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
           bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung 
           von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
           Wandlungspflichten. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 
   der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 22. Mai 2014 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 
   Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu 
   erstatten. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
   www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung zugänglich. Er wird auch in 
   der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   Der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG wird unter 
   Tagesordnungspunkt 6 der am 22. Mai 2014 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 sowie die Schaffung 
   des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu Euro 6.315.299,84 
   vorgeschlagen. Dies soll die unten noch näher erläuterten 
   Möglichkeiten der Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
     a)    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
           Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
           bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbunden sind 
           (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
           gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein 
           Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 
           5 AktG). 
 
 
     b)    Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
           runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Options- und 
           Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten hat den Vorteil, dass 
           der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
           Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten nicht 
           ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
           Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen 

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April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-

Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert 
           dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
           Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine 
           marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei 
           der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
           damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
           Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
           für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent 
           des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
           Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist 
           ferner sichergestellt, dass auch im Falle einer 
           Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht 
           überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 Prozent des 
           Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
           Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden neue Aktien 
           angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
           Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund 
           einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
           71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
           Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei 
           einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch 
           soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
           wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
           eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
           hierbei der hypothetische Börsenpreis der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt 
           nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur 
           unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
           Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem 
           Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
           vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung 
           des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische 
           Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass 
           den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
           nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
           Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine 
           marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung 
           einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung 
           eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem 
           Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage 
           der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so 
           der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All 
           dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
           Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht 
           eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der 
           Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
           Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
     d)    Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht 
           oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
           Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
           des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
           Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
           Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
           Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
 
     e)    Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebende Anzahl von 
           Schuldverschreibungen ist auf diejenige Anzahl von 
           Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht 
           oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung, 
           beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet 
           (i) neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
           oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; sowie (ii) solche 
           Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
           Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Da nach der 
           Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
           bereits sehr eingeschränkt ist, wird durch diese zusätzliche 
           quantitative Beschränkung, über die gesetzlichen 

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April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -5-

Einschränkungen hinausgehend, eine etwaige Beeinträchtigung 
           der Aktionäre in engen Grenzen gehalten. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung 
   der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   liegt. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
   der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. 
 
   7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrags mit der Pfeiffer Vacuum GmbH 
 
   Zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und der Pfeiffer Vacuum 
   GmbH als gewinnabführendes Unternehmen besteht ein 
   Ergebnisabführungsvertrag vom 29. August 2002. Die Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG und die Pfeiffer Vacuum GmbH haben am 7. April 2014 eine 
   Vereinbarung zur Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bezüglich der 
   Regelung zur Verlustübernahme geschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlung der Pfeiffer Vacuum GmbH hat dieser 
   Vereinbarung bereits zugestimmt. Mit der Vereinbarung soll einer 
   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Rechnung getragen werden, um 
   die Fortführung der ertragsteuerlichen Organschaft zu gewährleisten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
           Der Vereinbarung vom 7. April 2014 zur Änderung des 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Pfeiffer Vacuum 
           Technology AG und der Pfeiffer Vacuum GmbH vom 29. August 2002 
           wird zugestimmt. 
 
 
   Die Vereinbarung zur Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen 
   der Pfeiffer Vacuum Technology AG (nachfolgend 'Organträger') und der 
   Pfeiffer Vacuum GmbH (nachfolgend 'Organ') hat den folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
           § 1 Absatz 3 des Ergebnisabführungsvertrags 
           zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und der Pfeiffer 
           Vacuum GmbH vom 29. August 2002 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(3)  Die Organträgerin ist gegenüber dem Organ zur 
             Verlustübernahme verpflichtet. Für die Verlustübernahme 
             gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung entsprechend.' 
 
 
 
   Die Pfeiffer Vacuum Technology AG ist alleinige Gesellschafterin der 
   Pfeiffer Vacuum GmbH. Eine Prüfung der Vereinbarung zur Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrags ist daher nicht erforderlich. 
 
   Der Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG und die 
   Geschäftsführung der Pfeiffer Vacuum GmbH haben einen gemeinsamen 
   Bericht über die Vereinbarung vom 7. April 2014 zur Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrags vom 29. August 2002 erstattet, in dem die 
   Vertragsänderung erläutert und begründet wird. Der gemeinsame Bericht 
   sowie die weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung zugänglich 
   und liegen in den Geschäftsräumen der Pfeiffer Vacuum Technology AG, 
   Berliner Straße 43, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. 
   Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bis zum 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der 
   Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per 
   Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
   Zum Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 1. Mai 
   2014 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter nachfolgender 
   Adresse bis spätestens am 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 2.1.1 AGM Service 
   60261 Frankfurt am Main 
   F +49 (0) 69/136 26351 
   hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär 
   oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
 
   Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ist die 
   Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
   lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
   den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als 
   eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Unterlagen und Informationen 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten 
   Sie, dass die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung nur bis zum 21. 
   Mai 2014 (12:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse möglich ist. 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt 
   wird, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung der Textform (§ 126 b BGB). Für die 
   Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren 
   Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
   Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf 
   steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   Investor Relations 
   Berliner Straße 43 
   35614 Asslar 
   F +49 (0) 6441 802-1365 
   HV2014@pfeiffer-vacuum.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Die 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer 
   sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
   Auch im Fall der Bevollmächtigung ist für die rechtzeitige Anmeldung 
   des Aktionärs und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge 
   zu tragen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die 
   Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
   127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den 
   vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung 
   abgerufen werden. 
 
   Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der 
   Gesellschaft bis zum 21. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Gegenanträge 
   von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie 
   Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 7. 
   Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen. Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

131 Abs. 1 AktG kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden. 
 
   Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären 
 
   Anfragen und Anträge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind 
   an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   Investor Relations 
   Berliner Straße 43 
   35614 Asslar 
   F +49 (0) 6441 802-1365 
   HV2014@pfeiffer-vacuum.de 
 
   Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu 
   richten. Wir bitten, derartige Verlangen an die o. g. postalische 
   Adresse der Gesellschaft zu richten. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung 
   abgerufen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04 eingeteilt in 
   9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien ('Aktien'). Jede Aktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der 
   Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Asslar, im April 2014 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
11.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Pfeiffer Vacuum Technology AG 
              Berliner Str. 43 
              35614 Asslar 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6441 8021346 
Fax:          +49 6441 8021365 
E-Mail:       eerik.budarz@pfeiffer-vacuum.de 
Internet:     http://www.pfeiffer-vacuum.de 
ISIN:         DE0006916604 
WKN:          691660 
Börsen:       Xetra sowie die deutschen Regionalbörsen in Frankfurt, 
              Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München. 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)

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