DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.04.2014 15:24
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
Asslar
ISIN DE0006916604
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
Donnerstag, den 22. Mai 2014, 14:00 Uhr, in die Stadthalle in 35578
Wetzlar, Brühlsbachstr. 2B, herzlich ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum
Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2013. Vorlage des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG
und den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Berichts des Vorstands über die
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013.
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen
Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu
Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres-
und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am
17. März 2014 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 92.410.371,82 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,65 auf jede Euro
dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr 26.149.269,35
2013
Vortrag auf neue Rechnung Euro
66.261.075,47
Euro
92.410.371,82
Die Dividende ist am 23. Mai 2014 zahlbar.
Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft derzeit
keine eigenen Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt wären. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch
den Erwerb eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien
vermindern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von
Euro 2,65 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr
2013 vor.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr
2013 vor.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer sowohl für den
Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch für den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten Kapitals
sowie die Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 hat eine Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten
Kapitals in Höhe von Euro 5.741.184,00 sowie die Änderung der Satzung
beschlossen. Diese Ermächtigung läuft am 23. Mai 2014 aus. Diese
Ermächtigung soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt und um die
Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
erweitert werden; ferner soll die Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals in Höhe von rund 25 % des Grundkapitals sowie die Änderung
der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Begebung von
Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente)
(1) Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser
Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben
und den Inhabern oder Gläubigern der Optionsanleihen
Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von
Wandelanleihen Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
Euro 6.315.299,84 nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die
Wandelanleihebedingungen können auch eine Verpflichtung
begründen, die Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch
die 'Wandlungspflicht').
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
können auch durch eine Konzerngesellschaft der Pfeiffer
Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben
werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den
Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder
Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der
Pfeiffer Vacuum Technology AG zu gewähren bzw. ihnen
aufzuerlegen.
(2) Bezugsrecht
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise
eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem
Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer
Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum Technology AG im
Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
der Pfeiffer Vacuum Technology AG entsprechend
sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von
bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit Options-,
oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein
Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei
Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf
Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder
Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden,
vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit
Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder
Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte
Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)
DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-
* neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden;
sowie
* solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung
der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr.
8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht
oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne
Optionsrecht oder Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden
Schuldverschreibungen sind auf diejenige Anzahl von
Schuldverschreibungen mit einem Optionsrecht oder
Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte
Zwanzig-Prozent-Grenze werden angerechnet:
* neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden;
sowie
* solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung
der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr.
8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht
oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden.
(3) Optionsrechte
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Pfeiffer Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro
lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology AG oder eine
Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können die
Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch
durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht
übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der
Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht
oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
(4) Wandlungsrechte
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den
Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das
unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den
vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum
Technology AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die
Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich
das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine
Gewinnschuldverschreibung bezieht.
(5) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein
Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine
Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw.
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 Prozent
des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist
der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der
Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn Börsenhandelstagen
vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die
Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von
Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die
Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer
Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter
Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der Begebung von
Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen,
kann der Wandlungspreis mindestens den oben genannten
Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology
AG im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
zehn Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag der
Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch
wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten
Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 2
AktG bleiben unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann
der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz
1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts
der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten
nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend
angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch
Gesetz geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch im Falle
der Kapitalerhöhung und -herabsetzung sowie
Dividendenzahlung an die Aktionäre der Gesellschaft. Im
Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine
marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden.
(6) Sonstige Regelungen einschließlich
Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft
vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht
neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die
Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)
DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem
anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen,
bei Endfälligkeit der mit einem Options- oder Wandlungsrecht
verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine
Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder Gläubigern der
Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer
börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei
Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9
Absatz 1 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG ist zu
beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw.
Wandlungszeitraum, zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den
Organen der die Options- bzw. Wandelanleihen begebenden
Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum Technology AG
festzulegen.
b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu Euro 6.315.299,84 durch
Ausgabe von bis zu 2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden
Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht ('bedingtes Kapital'). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den
Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber oder Gläubiger
von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen
Ermächtigung bis zum 21. Mai 2019 von der Gesellschaft oder
einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18
AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw.
Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von
Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und soweit
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien
einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung
eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht
ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
(c) Änderung der Satzung
§ 5 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 6.315.299,84
durch Ausgabe von bis zu 2.466.914 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus
Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder
einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18
AktG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw.
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur
Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung
erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
(d) Ermächtigung zur Anpassung der Fassung der Satzung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der
Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle
der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des
Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des
bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung
von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von
Wandlungspflichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6
der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 22. Mai 2014
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4
Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet unter
www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung zugänglich. Er wird auch in
der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt
bekannt gemacht:
Der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG wird unter
Tagesordnungspunkt 6 der am 22. Mai 2014 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder
einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 sowie die Schaffung
des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu Euro 6.315.299,84
vorgeschlagen. Dies soll die unten noch näher erläuterten
Möglichkeiten der Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Finanzierung ihrer
Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
a) Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbunden sind
(§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Um die
Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz
5 AktG).
b) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch
runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Options- und
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten hat den Vorteil, dass
der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen
Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten nicht
ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer
Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)
DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-
Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert
dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit,
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine
marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei
der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der
Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei
Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186
Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und
damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber
auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen
führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge
der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige
Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer
für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die
Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort
geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent
des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist
ferner sichergestellt, dass auch im Falle einer
Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht
überschritten wird, da die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 Prozent des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden neue Aktien
angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund
einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß §
71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei
einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch
soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen
Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem
hierbei der hypothetische Börsenpreis der
Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt
nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur
unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem
Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand
vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung
des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische
Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass
den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein
nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine
marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung
einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung
eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem
Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage
der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so
der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All
dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des
Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von
Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der
Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die
Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft
marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die
kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
d) Soweit Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht
oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die
Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine
Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am
Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
e) Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebende Anzahl von
Schuldverschreibungen ist auf diejenige Anzahl von
Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht
oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung,
beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet
(i) neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht
oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; sowie (ii) solche
Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in
Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit
Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Da nach der
Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
bereits sehr eingeschränkt ist, wird durch diese zusätzliche
quantitative Beschränkung, über die gesetzlichen
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April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)
DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -5-
Einschränkungen hinausgehend, eine etwaige Beeinträchtigung
der Aktionäre in engen Grenzen gehalten.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
liegt. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des
Ergebnisabführungsvertrags mit der Pfeiffer Vacuum GmbH
Zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und der Pfeiffer Vacuum
GmbH als gewinnabführendes Unternehmen besteht ein
Ergebnisabführungsvertrag vom 29. August 2002. Die Pfeiffer Vacuum
Technology AG und die Pfeiffer Vacuum GmbH haben am 7. April 2014 eine
Vereinbarung zur Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bezüglich der
Regelung zur Verlustübernahme geschlossen. Die
Gesellschafterversammlung der Pfeiffer Vacuum GmbH hat dieser
Vereinbarung bereits zugestimmt. Mit der Vereinbarung soll einer
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Rechnung getragen werden, um
die Fortführung der ertragsteuerlichen Organschaft zu gewährleisten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vereinbarung vom 7. April 2014 zur Änderung des
Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Pfeiffer Vacuum
Technology AG und der Pfeiffer Vacuum GmbH vom 29. August 2002
wird zugestimmt.
Die Vereinbarung zur Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen
der Pfeiffer Vacuum Technology AG (nachfolgend 'Organträger') und der
Pfeiffer Vacuum GmbH (nachfolgend 'Organ') hat den folgenden
wesentlichen Inhalt:
§ 1 Absatz 3 des Ergebnisabführungsvertrags
zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und der Pfeiffer
Vacuum GmbH vom 29. August 2002 wird wie folgt neu gefasst:
'(3) Die Organträgerin ist gegenüber dem Organ zur
Verlustübernahme verpflichtet. Für die Verlustübernahme
gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend.'
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG ist alleinige Gesellschafterin der
Pfeiffer Vacuum GmbH. Eine Prüfung der Vereinbarung zur Änderung des
Ergebnisabführungsvertrags ist daher nicht erforderlich.
Der Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG und die
Geschäftsführung der Pfeiffer Vacuum GmbH haben einen gemeinsamen
Bericht über die Vereinbarung vom 7. April 2014 zur Änderung des
Ergebnisabführungsvertrags vom 29. August 2002 erstattet, in dem die
Vertragsänderung erläutert und begründet wird. Der gemeinsame Bericht
sowie die weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung zugänglich
und liegen in den Geschäftsräumen der Pfeiffer Vacuum Technology AG,
Berliner Straße 43, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen
wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der
Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per
Telefax oder in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 1. Mai
2014 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der
Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter nachfolgender
Adresse bis spätestens am 15. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.1.1 AGM Service
60261 Frankfurt am Main
F +49 (0) 69/136 26351
hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär
oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen
Hauptversammlung.
Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ist die
Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für
den Zugang zur Hauptversammlung.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B.
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen
ihrer Wahl ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als
eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Unterlagen und Informationen
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten
Sie, dass die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung nur bis zum 21.
Mai 2014 (12:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse möglich ist.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine
andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung der Textform (§ 126 b BGB). Für die
Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf
steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
F +49 (0) 6441 802-1365
HV2014@pfeiffer-vacuum.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Die
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG
gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer
sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung ist für die rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge
zu tragen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die
Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §
127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den
vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
abgerufen werden.
Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der
Gesellschaft bis zum 21. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Gegenanträge
von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 7.
Mai 2014, 24:00 Uhr zugehen. Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach §
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April 11, 2014 09:24 ET (13:24 GMT)
131 Abs. 1 AktG kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären
Anfragen und Anträge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind
an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
F +49 (0) 6441 802-1365
HV2014@pfeiffer-vacuum.de
Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu
richten. Wir bitten, derartige Verlangen an die o. g. postalische
Adresse der Gesellschaft zu richten.
Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung
abgerufen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04 eingeteilt in
9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien ('Aktien'). Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der
Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Asslar, im April 2014
Der Vorstand
11.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Str. 43
35614 Asslar
Deutschland
Telefon: +49 6441 8021346
Fax: +49 6441 8021365
E-Mail: eerik.budarz@pfeiffer-vacuum.de
Internet: http://www.pfeiffer-vacuum.de
ISIN: DE0006916604
WKN: 691660
Börsen: Xetra sowie die deutschen Regionalbörsen in Frankfurt,
Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München.
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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