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DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

QSC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   QSC AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 513700/ISIN DE0005137004 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr 
   im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           QSC AG zum 31. Dezember 2013 mit dem Lagebericht für die 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 in 
           Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der QSC AG unter 
           www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 
           35.052.432,12 wird wie folgt verwendet: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je            = EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie               12.414.248,70 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                               = EUR 
                                                          22.638.183,42 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
           basieren auf dem am 20. März 2014 dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 124.142.487,00, eingeteilt in 
           124.142.487 Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,10 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2013 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
           Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
     6.1   Änderung der Satzung in § 6 (Gemeinsame 
           Vorschriften für alle Aktien) 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) lautet in der derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 6 Abs. (2) der Satzung (Gemeinsame Vorschriften für alle 
           Aktien) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         '(2)  Die Gesellschaft kann anstelle von 
               Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf 
               Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies 
               gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den 
               Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum 
               Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von 
               Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und 
               Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche 
               gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene 
               Wertpapiere.' 
 
 
 
 
     6.2   Änderung der Satzung in § 8 (Vertretungsbefugnis) 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) lautet in der derzeit 
           gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines mit der Gesellschaft 
             verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG 
             abzuschließen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 8 der Satzung (Vertretungsbefugnis) wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             'Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
             zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein 
             Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen 
             Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
             Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
             Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die 
             Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen. 
             § 112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
 
     6.3   Änderung der Satzung in § 11 (Niederlegung) 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den 
             Vorstand zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist 
             zum Monatsende niederlegen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 11 der Satzung (Niederlegung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch 
             den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende 
             Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende 
             niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer 
             Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
             wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' 
 
 
 
     6.4   Änderung der Satzung in § 12 (Vorsitz) 
 
 
           § 12 der Satzung (Vorsitz) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
             Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheiden 
             im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der 
             gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der 
             Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den 
             Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 12 der Satzung (Vorsitz) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
             Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl 
             erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die 
             Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden, in einer 
             Sitzung des Aufsichtsrats, zu der es einer besonderen 
             Einladung nicht bedarf, unter Vorsitz des an Lebensjahren 
             ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds. Scheiden im Lauf 
             einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten 
             Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
             unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
             Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 
 
 
 
     6.5   Änderung der Satzung in § 14 (Beschlüsse) 
 
 
           § 14 der Satzung (Beschlüsse) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(1)  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
               Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche 
               Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per 
               (Computer-) Fax oder E-Mail sind zulässig. Über die Form 
               der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. 
 
 
 
         (2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die 
               Mehrheit der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu 
               bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. 
               Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats 
               an der Beschlussfassung teilnehmen. 
 
 
         (3)   Soweit diese Satzung keine größere Mehrheit 
               bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der 
               einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei 
               Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
               Sitzungsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. 
               Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. 
               Bei schriftlicher, fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei 
               Abstimmung per Telefax oder E-Mail gelten diese 
               Bestimmungen entsprechend. 
 
 
         (4)   Beschlüsse des Aufsichtsrats, mit denen er der 
               Vornahme von Handlungen und Rechtsgeschäften durch den 
               Vorstand zustimmt, bedürften einer Mehrheit der 
               abgegebenen Stimmen. 
 
 
         (5)   Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine 
               Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden 
               zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, 
               per Telefax oder per E-Mail gefasste Beschlüsse 
               anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des 
               Aufsichtsrats zu unterzeichnen. 
 
 
         (6)   Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
               Geschäftsordnung.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 14 der Satzung wird in der Überschrift in 'Sitzungen und 
           Beschlüsse' geändert und wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         '(1)  Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
               Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner 
               Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 
 
 
 
         (2)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder 
               fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und 
               solche per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels 
               sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel außerhalb 
               von Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden oder bei 
               Teilnahme sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind 
               zulässig; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder 
               des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht nicht. 
               Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der 
               Vorsitzende. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung 
               können kombiniert werden. 
 
 
         (3)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
               insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des 
               Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
               Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, 
               wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. 
 
 
         (4)   Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine 
               größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des 
               Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
               Stimmen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht 
               als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die 
               Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung 
               seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los den Ausschlag. 
               Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. 
               Bei schriftlicher und fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei 
               Abstimmung per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels 
               sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gelten diese 
               Bestimmungen entsprechend. 
 
 
         (5)   Über die Beschlüsse und Sitzungen des 
               Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 
               Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über 
               schriftlich, fernmündlich, per (Computer-) Fax oder per 
               E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
               Kommunikationsmittel gefasste Beschlüsse anzufertigende 
               Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu 
               unterzeichnen. 
 
 
         (6)   Der Aufsichtsrat gibt sich eine 
               Geschäftsordnung.' 
 
 
 
 
     6.6   Änderung der Satzung in § 19a (Einsatz moderner 
           Medien) 
 
 
           § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) lautet in der 
           derzeit gültigen Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(1)  Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz 
               in der Hauptversammlung führen, können anstelle einer 
               persönlichen Teilnahme via Bild- und Tonübertragung an der 
               Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie sich verpflichten, 
               die durch die Übertragung zusätzlich entstehenden Kosten 
               zu tragen und gesundheitliche Gründe eine Teilnahme via 
               Bild- und Tonübertragung ratsam erscheinen lassen oder für 
               ein im nicht-europäischen Ausland wohnhaftes 
               Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher 
               Anreiseaufwand oder Risiken durch krisenbedingte 
               Unsicherheit der Anreise entstehen würden. Ob die 
               entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats auf Anfrage des betroffenen 
               Aufsichtsratsmitgliedes letztverbindlich. Soweit der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrates selbst betroffen ist, 
               entscheidet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. 
 
 
 
         (2)   Der Vorstand kann beschließen, dass die 
               Hauptversammlung vollständig oder teilweise mit Bild und 
               Ton im Internet oder über ein vergleichbares Medium 
               übertragen wird, wenn angemessene technische Vorkehrungen 
               getroffenen werden, um sicherzustellen, dass die 
               Übertragung nur von teilnahmeberechtigten Aktionären und 
               Gästen, an deren Teilnahme die Gesellschaft ein Interesse 
               hat, empfangen werden kann. Der Vorstand kann weiter 
               beschließen, dass die Rede des Vorstands auf einer 
               Hauptversammlung mit Bild und Ton allgemein zugänglich im 
               Internet oder über ein vergleichbares Medium übertragen 
               wird. Eine entsprechende Übertragung wird zusammen mit der 
               Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
         (3)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären 
               im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen im 
               Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 19a der Satzung (Einsatz moderner Medien) wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
 
 
         '(1)  Der Vorstand ist berechtigt, die Bild- und 

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April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische 
               Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise 
               zuzulassen. 
 
 
 
         (2)   Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmen, dass 
               Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
               deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
               sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise 
               im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der 
               Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des 
               Verfahrens. 
 
 
         (3)   Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmen, dass 
               Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung 
               teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
               Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
               bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens der 
               Briefwahl. 
 
 
         (4)   Wenn der Vorstand von einer oder mehreren 
               Ermächtigungen gemäß Absätzen (1) bis (3) Gebrauch macht, 
               sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen 
               Bestimmungen mit der Einberufung der Hauptversammlung 
               bekannt zu machen. 
 
 
         (5)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären 
               im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen im 
               Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die 
               Übermittlung von Mitteilungen gemäß §§ 125 Abs. 2, 128 
               Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation 
               beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein 
               Anspruch besteht - berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
               anderem Wege zu versenden.' 
 
 
 
 
     6.7   Änderung der Satzung in § 20 (Mehrheiten) 
 
 
           § 20 der Satzung (Mehrheiten) lautet in der derzeit gültigen 
           Fassung wie folgt: 
 
 
 
 
         '(1)  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, 
               soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere 
               Mehrheit zwingend vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der 
               abgegebenen Stimmen gefasst; dies gilt nicht für 
               Satzungsänderungen, einschließlich Kapitalerhöhungen, die 
               einer Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung 
               vertretenen Grundkapitals bedürfen. Soweit das 
               Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit 
               des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
               vorschreibt, genügt, soweit das Gesetz keine größere 
               Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt, die einfache 
               Mehrheit des vertretenen Kapitals. 
 
 
 
         (2)   Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine 
               einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht 
               erreicht, so findet eine engere Wahl unter denjenigen 
               Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen 
               zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
               Los.' 
 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 20 der Satzung entfällt ersatzlos. Die Nummerierung der 
           nachfolgenden Paragraphen der Satzung wird angepasst und §§ 21 
           bis 24 werden zu §§ 20 bis 23. 
 
 
     II.   WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der 
           Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital EUR 124.142.487,00 und ist in 124.142.487 auf den 
           Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede 
           Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die 
           Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung 124.142.487 beträgt. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich 
           spätestens am 21. Mai 2014, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der 
           Eingang der Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf dem 
           nachfolgend bezeichneten elektronischen Weg bei der 
           nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. 
 
 
           Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
           Hauptversammlung (also am 14. Mai 2014, 0:00 Uhr) im 
           Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der 
           Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst 
           einem Anmeldeformular mit portofreiem, adressiertem 
           Rückumschlag. Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an folgende 
           Adresse: 
 
 
          postalisch:     QSC AG, Aktionärsservice 
                          Postfach 1460 
                          61365 Friedrichsdorf 
 
          per Telefax:    +49 69 2222 342 93 
 
                          oder 
 
          per E-Mail:     qsc.hv@rsgmbh.com 
 
 
           Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer Anmeldung, wenn Sie 
           dafür die Ihnen übersandten Anmeldeformulare und nach 
           Möglichkeit den Postweg wählen. 
 
 
           Für Aktionäre, die später als am 14. Mai 2014, 0:00 Uhr, im 
           Aktienregister eingetragen werden, ist der rechtzeitige 
           Versand einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft 
           nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre 
           Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich, per Telefax 
           oder auf elektronischem Weg an die oben genannte Adresse, 
           Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten. 
 
 
           Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei 
           erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen des 
           Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer 
           enthalten. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 
           AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
           eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl 
           der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
           zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des 
           Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte 
           beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum 
           vom Ablauf des 21. Mai 2014, 24:00 Uhr (sogenannter Technical 
           Record Date), bis zum Schluss der Hauptversammlung keine 
           Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden 
           (sogenannter Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters 
           am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand nach 
           der letzten Umschreibung am 21. Mai 2014, 24:00 Uhr. Aktionäre 
           können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen. 
           Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
           nach dem 21. Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft 
           eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der 
           Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie 
           sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen 
           Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die 
           noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
           gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
           stellen. Eintragungen im Aktienregister können über die 
           jeweilige Depotbank bewirkt werden. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht 
           selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
           Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
           Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Institut, eine 
           Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte 
           Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder 
           Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 
           Abs. 3 AktG i.V.m. § 21 Abs. 2 der Satzung in Textform gemäß § 
           126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches 
           die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Vollmachtsformular 
           befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem 

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April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt 
           wird. Das Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
           Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter 
 
 
          www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
           abrufbar. 
 
 
           Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
           Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
           oder der Gesellschaft per Post, per Telefax oder auf 
           elektronischem Weg an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
 
          postalisch:     QSC AG, Aktionärsservice 
                          Postfach 1460 
                          61365 Friedrichsdorf 
 
          per Telefax:    +49 69 2222 342 93 
 
                          oder 
 
          per E-Mail:     qsc.hv@rsgmbh.com 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
           Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
           vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
           Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und 
           Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
           Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis 
           einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; 
           die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit 
           dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
           möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ist 
           ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann 
           dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
           aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
 
           Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus an, sich durch 
           von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
           Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
           Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach Maßgabe der 
           vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung 
           anmelden. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im 
           Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden 
           aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
           Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit 
           Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die 
           Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
           Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe stehen die 
           vorgenannten Übermittlungswege zur Verfügung. Ein Vollmachts- 
           und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in 
           den Unterlagen enthalten, die den Aktionären übersandt werden 
           und sind außerdem im Internet unter 
 
 
          www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
           abrufbar. 
 
 
     4.    Rechte der Aktionäre 
 
 
     4.1.  Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
           2 AktG 
 
 
           Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile 
           zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen 
           Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
           den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 
           30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
           sind), also bis spätestens 27. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. 
           Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
 
           QSC AG 
           Vorstand 
           Mathias-Brüggen-Straße 55 
           50829 Köln 
 
 
           Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 
           i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 
           AktG verwiesen. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien 
           zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     4.2.  Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
           gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu 
           Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
           ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
           Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
           Handlung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der 
           Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen 
           Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
           bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie können auch 
           gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
           übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des 
           Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 
          postalisch:     QSC AG 
                          Investor Relations 
                          Mathias-Brüggen-Straße 55 
                          50829 Köln 
 
          per Telefax:    +49 221 66 98 009 
 
                          oder 
 
          per E-Mail:     hauptversammlung@qsc.de 
 
 
           Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung mindestens 14 
           Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
           sind), also bis spätestens 13. Mai 2014, 24:00 Uhr, unter oben 
           angegebenen Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens 
           des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
           der Verwaltung im Internet unter 
 
 
          www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
           zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für 
           eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt 
           sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen 
           unberücksichtigt bleiben. Von einer Veröffentlichung eines 
           Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
           AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der 
           Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss 
           der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
           Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
           sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
 
           Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 
           Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
           der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand 
           braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des 
           § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn 
           diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe 
           von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen 
           Kandidaten) enthalten. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
           fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
           nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
           bzw. unterbreitet werden. 
 
 
     4.3.  Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über Angelegenheiten der 
           Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 

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April 14, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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