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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Phoenix Solar Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Sulzemoos 
 
   WKN A0BVU9 
   ISIN DE000A0BVU93 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
           Mittwoch, den 28. Mai 2014, 11:00 Uhr 
           Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
           Stadtsaal 
           Fürstenfeld 12 
           82256 Fürstenfeldbruck 
 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für 
   die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
   hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2014 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2014 zu wählen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Phoenix 
   Solar America GmbH 
 
   Die Gesellschaft als Organträgerin und die Phoenix Solar America GmbH 
   als Organgesellschaft haben am 9. April 2014 einen 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag 
   bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar 
   America GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar America 
   GmbH wird dem Gewinnabführungsvertrag voraussichtlich nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das 
   Handelsregister der Phoenix Solar America GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH vom 9. 
   April 2014 zuzustimmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
           ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die 
           Vorschriften des § 301 AktG gelten in seiner jeweils gültigen 
           Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, 
           sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
           kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     (3)   Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
           Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin 
           aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
           verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen 
           sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, auch soweit sie 
           während der Dauer des Vertrags gebildet wurden, und 
           vorvertragliche Gewinnvorträge können nicht als Gewinn 
           abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet 
           werden. 
 
 
     (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf 
           des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist 
           ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne 
           Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. 
 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
     (1)   Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner 
           jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
     (2)   Der Anspruch auf Verlustübernahme wird mit Ablauf 
           des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist 
           ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne 
           Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. 
 
 
   § 3 Abschlagszahlungen 
 
     (1)   Die Organträgerin kann unterjährig 
           Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich abzuführenden 
           Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Liquidität der 
           Untergesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann unterjährig 
           Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden 
           Verlust verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und sie 
           bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung solche 
           Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 
 
 
     (3)   Abschlagszahlungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 
           und 2 sind unverzinslich. Auf den am Ende eines 
           Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden 
           Verlust sind unterjährig geleistete Abschlagszahlungen 
           anzurechnen. Etwaige Überzahlungen seitens der 
           Untergesellschaft stellen Darlehen der Untergesellschaft an 
           die Obergesellschaft dar und sind mit dem für vergleichbare 
           konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu 
           verzinsen; etwaige Überzahlungen der Obergesellschaft sind zu 
           erstatten. Alle weiteren Regelungen dieses Vertrags bleiben 
           davon unberührt. 
 
 
   § 4 Wirksamwerden und Dauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Hauptversammlung der Organträgerin und der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird 
           wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der 
           Organgesellschaft und gilt rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er wirksam wird. 
 
 
     (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
           und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
           Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich 
           gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf 
           Zeitjahren (60 Monate) ab der Wirksamkeit dieses Vertrages 
           (Mindestlaufzeit). 
 
 
     (3)   Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder seine 
           ordnungsgemäße Durchführung während der Mindestlaufzeit gemäß 
           vorstehendem § 4 Absatz 2 steuerlich nicht oder nicht 
           vollständig anerkannt, so beginnt die Mindestlaufzeit bis zur 
           ersten Kündigungsmöglichkeit entgegen § 4 Absatz 2 erst am 
           ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem 
           die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der 
           Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen 
           Durchführung erstmals vorgelegen haben. 
 
 
     (4)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
           Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als 
           wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen 
           werden: 
 
 
       (a)   eine Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen 
             an der Organgesellschaft oder eine Veräußerung von 
             Geschäftsanteilen, die zur Folge hat, dass die Voraussetzung 
             der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 
             Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegt, 
 
 
       (b)   eine Einbringung der Geschäftsanteile an der 
             Organgesellschaft durch die Organträgerin oder 
 
 
       (c)   eine Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung oder 
             Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. 
 
 
 
     (5)   Wenn sich ein außenstehender Gesellschafter an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: -2-

Organgesellschaft beteiligt, können die Gesellschafter unter 
           Einschluss der außenstehenden Gesellschafter einstimmig die 
           Fortsetzung dieses Vertrags beschließen. In diesem Fall wird 
           die Laufzeit dieses Vertrags nicht unterbrochen. 
 
 
     (6)   Endet der Vertrag, hat die Organträgerin den 
           Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
           Sicherheit zu leisten. 
 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos, 
   und der Phoenix Solar America GmbH, Hirschbergstraße 4, 85254 
   Sulzemoos, die folgenden Unterlagen aus: 
 
     -     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH; 
 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011; 
 
 
     -     der Jahresabschluss der Phoenix Solar America GmbH 
           für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
     -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
           Gesellschaft und der Geschäftsführung der Phoenix Solar 
           America GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen und sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations' 
   und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Die Phoenix Solar America GmbH wurde erst im September 2013 gegründet. 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte der Phoenix Solar America GmbH für 
   die Geschäftsjahre 2011 und 2012 existieren daher nicht. Zur 
   Aufstellung eines Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 ist die 
   Phoenix Solar America GmbH nicht verpflichtet, da sie eine 
   Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a Abs. 1 HGB ist. 
 
   Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen 
   Prüfer (Vertragsprüfer) und eines entsprechenden Prüfungsberichts 
   bedarf es hier nach § 293b Abs. 1 AktG nicht, weil sich alle Anteile 
   der Phoenix Solar America GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. 
   Aus demselben Grund enthält der Gewinnabführungsvertrag auch keine 
   Bestimmungen zu Ausgleich oder Abfindung außenstehender Aktionäre nach 
   den §§ 304, 305 AktG. 
 
   ******* 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der 
   Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung 
   mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr), 
   bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
           Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Telefax: +49 621 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
   Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 7. Mai 2014 (0:00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
   Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
   Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen 
   Zugang des Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können an 
   die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
 
 
 
     vollmachten@pr-im-turm.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das 
   Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
   Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126 BGB). Der Widerruf der 
   Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur 
   Hauptversammlung erfolgen. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
   widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem 
   jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld 
   noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum 
   Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der Widerruf der 
   Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   und die Änderung der ihnen erteilten Weisungen können auf einem der 
   folgenden Wege übermittelt werden: 
 
 
 
 
 
     PR IM TURM HV-Service AG 
     Römerstraße 72-74 
     68259 Mannheim 
     Telefax: +49 621 71 77 213 
     stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können 
   auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
   Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, 
   bis spätestens zum 26. Mai 2014 (16:00 Uhr) auf einem der vorstehenden 
   Wege zugehen. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
   Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten findet sich 
   zudem auf der Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations' 
   und weiter 'Hauptversammlung'. 
 
   Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus. 
 
   Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 368.635 Stückaktien) oder den anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und 
   müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
   dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 
   27. April 2014 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
   werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
   Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
           Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
           Der Vorstand 
           Hirschbergstraße 8 
           85254 Sulzemoos 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und 
   Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 13. Mai 
   2014 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
   unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations' 
   und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
           Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
           Investor Relations 
           z. Hd. Dr. Joachim Fleing 
           Hirschbergstraße 8 
           85254 Sulzemoos 
           Fax: +49 8135 938-399 
           E-Mail: j.fleing@phoenixsolar.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
   der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Darüber hinaus ist nach § 293g Abs. 3 AktG im Hinblick auf 
   Tagesordnungspunkt 5 jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss 
   wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
   http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations' 
   und weiter 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
   weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor 
   Relations' und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos, 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
   Sulzemoos, im April 2014 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
14.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
              Hirschbergstr. 8 
              85254 Sulzemoos 
              Deutschland 
Telefon:      +49 8135 938315 
Fax:          +49 8135 938399 
E-Mail:       j.fleing@phoenixsolar.de 
Internet:     http://www.phoenixsolar-group.com 
ISIN:         DE000A0BVU93 
WKN:          A0BVU9 
Börsen:       Frankfurt, München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin, 
              Hamburg-Hannover 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

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