DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2014 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Sulzemoos
WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Mittwoch, den 28. Mai 2014, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für
die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB für das Geschäftsjahr 2013
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht
das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2014 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2014 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Phoenix
Solar America GmbH
Die Gesellschaft als Organträgerin und die Phoenix Solar America GmbH
als Organgesellschaft haben am 9. April 2014 einen
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar
America GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Phoenix Solar America
GmbH wird dem Gewinnabführungsvertrag voraussichtlich nach der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zustimmen. Der
Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das
Handelsregister der Phoenix Solar America GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH vom 9.
April 2014 zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
§ 1 Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die
Vorschriften des § 301 AktG gelten in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen
sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, auch soweit sie
während der Dauer des Vertrags gebildet wurden, und
vorvertragliche Gewinnvorträge können nicht als Gewinn
abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet
werden.
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf
des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist
ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne
Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.
§ 2 Verlustübernahme
(1) Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Verlustübernahme wird mit Ablauf
des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres fällig und ist
ab diesem Zeitpunkt mit dem für vergleichbare konzerninterne
Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.
§ 3 Abschlagszahlungen
(1) Die Organträgerin kann unterjährig
Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich abzuführenden
Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Liquidität der
Untergesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt.
(2) Die Organgesellschaft kann unterjährig
Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden
Verlust verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und sie
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung solche
Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.
(3) Abschlagszahlungen gemäß vorstehenden Absätzen 1
und 2 sind unverzinslich. Auf den am Ende eines
Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden
Verlust sind unterjährig geleistete Abschlagszahlungen
anzurechnen. Etwaige Überzahlungen seitens der
Untergesellschaft stellen Darlehen der Untergesellschaft an
die Obergesellschaft dar und sind mit dem für vergleichbare
konzerninterne Forderungen jeweils geltenden Zinssatz zu
verzinsen; etwaige Überzahlungen der Obergesellschaft sind zu
erstatten. Alle weiteren Regelungen dieses Vertrags bleiben
davon unberührt.
§ 4 Wirksamwerden und Dauer
(1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Hauptversammlung der Organträgerin und der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird
wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft und gilt rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er wirksam wird.
(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich
gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf
Zeitjahren (60 Monate) ab der Wirksamkeit dieses Vertrages
(Mindestlaufzeit).
(3) Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder seine
ordnungsgemäße Durchführung während der Mindestlaufzeit gemäß
vorstehendem § 4 Absatz 2 steuerlich nicht oder nicht
vollständig anerkannt, so beginnt die Mindestlaufzeit bis zur
ersten Kündigungsmöglichkeit entgegen § 4 Absatz 2 erst am
ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem
die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der
Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen
Durchführung erstmals vorgelegen haben.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als
wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen
werden:
(a) eine Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen
an der Organgesellschaft oder eine Veräußerung von
Geschäftsanteilen, die zur Folge hat, dass die Voraussetzung
der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die
Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegt,
(b) eine Einbringung der Geschäftsanteile an der
Organgesellschaft durch die Organträgerin oder
(c) eine Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung oder
Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft.
(5) Wenn sich ein außenstehender Gesellschafter an der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: -2-
Organgesellschaft beteiligt, können die Gesellschafter unter
Einschluss der außenstehenden Gesellschafter einstimmig die
Fortsetzung dieses Vertrags beschließen. In diesem Fall wird
die Laufzeit dieses Vertrags nicht unterbrochen.
(6) Endet der Vertrag, hat die Organträgerin den
Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos,
und der Phoenix Solar America GmbH, Hirschbergstraße 4, 85254
Sulzemoos, die folgenden Unterlagen aus:
- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der Phoenix Solar America GmbH;
- der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013;
- der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012;
- der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011;
- der Jahresabschluss der Phoenix Solar America GmbH
für das Geschäftsjahr 2013;
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Gesellschaft und der Geschäftsführung der Phoenix Solar
America GmbH nach § 293a AktG.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen und sind über die
Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich.
Die Phoenix Solar America GmbH wurde erst im September 2013 gegründet.
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Phoenix Solar America GmbH für
die Geschäftsjahre 2011 und 2012 existieren daher nicht. Zur
Aufstellung eines Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 ist die
Phoenix Solar America GmbH nicht verpflichtet, da sie eine
Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a Abs. 1 HGB ist.
Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen
Prüfer (Vertragsprüfer) und eines entsprechenden Prüfungsberichts
bedarf es hier nach § 293b Abs. 1 AktG nicht, weil sich alle Anteile
der Phoenix Solar America GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden.
Aus demselben Grund enthält der Gewinnabführungsvertrag auch keine
Bestimmungen zu Ausgleich oder Abfindung außenstehender Aktionäre nach
den §§ 304, 305 AktG.
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der
Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung
mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der
Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 7. Mai 2014 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen
Zugang des Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. Wird ein
Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125
Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können an
die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
vollmachten@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das
Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die
Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126 BGB). Der Widerruf der
Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur
Hauptversammlung erfolgen. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem
jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld
noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der Widerruf der
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die Änderung der ihnen erteilten Weisungen können auf einem der
folgenden Wege übermittelt werden:
PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 77 213
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können
auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden,
bis spätestens zum 26. Mai 2014 (16:00 Uhr) auf einem der vorstehenden
Wege zugehen.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten findet sich
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung'.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 368.635 Stückaktien) oder den anteiligen
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der
27. April 2014 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu
übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 13. Mai
2014 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich
gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende
Adresse zu übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Investor Relations
z. Hd. Dr. Joachim Fleing
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Fax: +49 8135 938-399
E-Mail: j.fleing@phoenixsolar.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Darüber hinaus ist nach § 293g Abs. 3 AktG im Hinblick auf
Tagesordnungspunkt 5 jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss
wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie
weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor
Relations' und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Sulzemoos, im April 2014
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
14.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Hirschbergstr. 8
85254 Sulzemoos
Deutschland
Telefon: +49 8135 938315
Fax: +49 8135 938399
E-Mail: j.fleing@phoenixsolar.de
Internet: http://www.phoenixsolar-group.com
ISIN: DE000A0BVU93
WKN: A0BVU9
Börsen: Frankfurt, München, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin,
Hamburg-Hannover
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
April 14, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
© 2014 Dow Jones News
