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DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Meistersingerhalle Nürnberg, Münchener Str. 21, 90478 Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GfK SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GfK SE 
 
   Nürnberg 
 
   ISIN: DE0005875306 
   WKN: 587530 
 
 
   Einladung zur 6. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
   27. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
   in der Meistersingerhalle, Münchener Straße 21, 90478 Nürnberg 
   stattfindenden 
   6. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs) und den wesentlichen Merkmalen des 
           internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§ 289 Abs. 5 
           des Handelsgesetzbuchs) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           festgestellt. Nach §§ 172, 173 Aktiengesetz ist somit zum 
           Tagesordnungspunkt 1 eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich. Die vorgenannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 89.593.552,74 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,65 je    Euro    23.727.532,40 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag                                    Euro    65.866.020,34 
 
   Bilanzgewinn                                     Euro    89.593.552,74 
 
 
           Die Dividende wird am 28. Mai 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert 
           haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Audit Committee, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 
           Abs. 2 und Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 
           21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil III. der 
           SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft und § 9 Abs. 
           1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und aus vier 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
           Anteilseignervertreter sind von der Hauptversammlung zu 
           bestellen; hierbei ist die Hauptversammlung nicht an 
           Wahlvorschläge gebunden. Die Arbeitnehmervertreter werden 
           aufgrund des Verfahrens bestellt, das in der 
           SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft vorgesehen 
           ist. 
 
 
           Herr Dr. Christoph Achenbach, 50937 Köln, geschäftsführender 
           Gesellschafter bei der BfUN Beratung für Unternehmensführung 
           und -nachfolge GmbH, hat in Einklang mit der Satzung und der 
           Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der GfK SE aus persönlichen 
           Gründen die Niederlegung seines Mandats als 
           Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung zum Ablauf 
           der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 erklärt und wird zu 
           diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. 
 
 
           Für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds soll 
           ein Nachfolger gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Frau Aliza Knox, Managing Director, Online Sales, 
             Asia Pacific bei Twitter Singapur, wohnhaft in Singapur mit 
             Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 
             2014 für die restliche Amtszeit des ausscheidenden 
             Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christoph Achenbach als dessen 
             Nachfolgerin in den Aufsichtsrat zu wählen. Die restliche 
             Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds Dr. Christoph 
             Achenbach läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
             über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, 
             längstens jedoch bis zum 18. Mai 2016 (sechs Jahre nach 
             Bestellung von Dr. Christoph Achenbach). 
 
 
 
           Frau Aliza Knox ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Invocare Limited, North Sydney, Australien 
 
 
       -     Singapore Post Ltd., Singapur 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- oder Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 18. Mai 2015 ab. Der Hauptversammlung soll 
           vorgeschlagen werden, unter Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Durch die Neuerteilung 
           der Ermächtigung wird vermieden, dass die bisherige 
           Ermächtigung zwischen den Hauptversammlungen 2014 und 2015 
           ausläuft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 
             19. Mai 2010 wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
             nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Aktiengesetz ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von bis zu 
             insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - oder 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
             genutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 26. Mai 2019. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch abhängige oder 
             im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
             oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       d)    Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
             des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an 
             alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
             mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             solchen Angebots. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr 
               als 10% über- und nicht mehr als 10% unterschreiten. 
               Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung 
               des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle der 
               Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr 
               als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
               bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
               angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs 
               im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe des Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, kann die Annahme unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
               Aktionäre nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen 
               werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               der Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. 
               einer an die Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand. 
 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund 
             dieser Ermächtigung, einer älteren Ermächtigung oder auf 
             sonstige Weise gemäß §§ 71 ff. Aktiengesetz erworbenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
             auch zu den folgenden zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, 
               wobei als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der 
               vorstehenden Regelung der Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
               Börsentage vor der Veräußerung der Aktien gilt. In diesem 
               Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 
               10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer 
               ist - 10% des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien 
               eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10% des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz unter erleichtertem Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind 
               auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht 
               ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen 
               des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen angeboten 
               und auf diese übertragen werden. 
 
 
         (3)   Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus oder im 
               Zusammenhang mit Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen verwendet werden, die von der 
               Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben 
               werden. Ferner können die Aktien auch im Rahmen einer 
               Wertpapierleihe überlassen werden. 
 
 
         (4)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann 
               auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. 
               Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
               kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei 
               der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen 
               durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
               Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der 
               Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. e) können einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder 
             bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien, die 
             Ermächtigungen unter lit. e) (1), (2) und (3) auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
             wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) (1) bis (3) 
             verwendet werden. 
 
 
 
     8.    Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags mit der GfK Entertainment GmbH, 
           Baden Baden 
 
 
           Die GfK SE hat mit der GfK Entertainment GmbH, Baden Baden am 
           8. April 2014 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Geschäftsanteile der GfK Entertainment GmbH werden zu 98% von 
           der GfK SE gehalten. Die verbleibenden Geschäftsanteile werden 
           von der GFK ISL, CUSTOM RESEARCH FRANCE SAS, Suresnes, 
           Frankreich, gehalten, die wiederum eine 100%ige 
           Tochtergesellschaft der GfK SE ist. 
 
 
           Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des 
           Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlusses der 
           Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der GfK 
           Entertainment GmbH hat dem Vertrag bereits zugestimmt. Der 
           Gewinnabführungsvertrag sieht weder Ausgleichszahlungen noch 
           Abfindungen vor, da die GfK SE direkt und indirekt insgesamt 
           zu 100% an der GfK Entertainment GmbH beteiligt ist und es 
           somit keine außenstehenden Gesellschafter gibt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: 
 
 
       *     Die GfK Entertainment GmbH verpflichtet sich, 
             ihren gesamten Gewinn an die GfK SE abzuführen. Abzuführen 
             ist unter entsprechender Berücksichtigung des § 301 
             Aktiengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       *     Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des Geschäftsjahres der GfK Entertainment GmbH. Er ist 
             mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Die GfK Entertainment GmbH kann mit Zustimmung 
             der GfK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in 
             Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
             HGB können auf Verlangen der GfK SE aufgelöst und als Gewinn 
             abgeführt werden. 
 
 
       *     Die Abführung eines vorvertraglichen 

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April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von 
             vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen oder von 
             Kapitalrücklagen, auch soweit sie während der Dauer dieses 
             Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       *     Die GfK SE verpflichtet sich, jeden während der 
             Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
             entsprechend § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen 
             Fassung (dynamische Verweisung) auszugleichen. 
 
 
       *     Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung 
             der Hauptversammlung der GfK SE tritt der 
             Gewinnabführungsvertrag mit Eintragung im Handelsregister 
             rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft und gilt 
             unbefristet. 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag kann unter Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der GfK Entertainment GmbH, frühestens 
             jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres ordentlich 
             gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen 
             Vertrag zu begründende körperschaftsteuerliche und 
             gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
             Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage 
             fünf Zeitjahre). 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 
             bleibt unberührt und besteht insbesondere, wenn wegen einer 
             Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die 
             Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der GfK 
             Entertainment GmbH in die GfK SE im steuerrechtlichen Sinne 
             nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 8. April 2014 
             zwischen der GfK SE und der GfK Entertainment GmbH, Baden 
             Baden, wird zugestimmt. 
 
 
 
     9.    Zustimmung der Hauptversammlung zu einer 
           Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen 
           der GfK SE und der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH, 
           Nürnberg, in der Fassung vom 21. März 2007 
 
 
           Die GfK SE hat am 8. April 2014 eine Vereinbarung mit der GfK 
           Vierte Vermögensverwaltungs GmbH über die Änderung und 
           Neufassung des zwischen ihnen bestehenden 
           Gewinnabführungsvertrags vom 21. März 2007 (eingetragen im 
           Handelsregister am 11. Juli 2007) abgeschlossen, um die 
           weitere Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen 
           Organschaftsverhältnisses sicherzustellen. Anlass zur 
           Abänderung ist das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013, mit dem § 17 Satz 2 Nr. 2 
           Körperschaftsteuergesetz neu gefasst wurde. Danach wird eine 
           ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als 
           Organgesellschaft nur anerkannt, wenn eine Verlustübernahme 
           nach § 302 Aktiengesetz 'in seiner jeweils gültigen Fassung' 
           vereinbart wird (dynamische Verweisung). Es soll daher 
           klargestellt werden, dass sich die in den 
           Unternehmensverträgen bereits enthaltenen Verweise 'auf die 
           jeweils gültige Fassung' des § 302 Aktiengesetz beziehen. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des 
           Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlusses der 
           Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der GfK Vierte 
           Vermögensverwaltungs GmbH hat der Änderungsvereinbarung 
           bereits zugestimmt. Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung 
           nach § 295 Abs. 1 i.V.m. § 293b Aktiengesetz ist nicht 
           erforderlich, da die GfK SE 100% der Geschäftsanteile der GfK 
           Vierte Vermögensverwaltungs GmbH hält. 
 
 
           Die Änderungen, die sich aus der Neufassung des 
           Gewinnabführungsvertrags ergeben, haben im Wesentlichen 
           folgenden Inhalt: 
 
 
       *     In Bezug auf die Verlustübernahmeverpflichtung 
             wird auf § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verwiesen (dynamische Verweisung). 
 
 
       *     Die ordentliche Kündigungsfrist wird von drei auf 
             sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres verlängert. 
 
 
 
           Im Übrigen hat der Gewinnabführungsvertrag in seiner 
           geänderten Fassung folgenden wesentlicher Vertragsinhalt: 
 
 
       *     Die GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH ist 
             verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die GfK SE 
             abzuführen. Abzuführen ist unter entsprechender 
             Berücksichtigung des § 301 Aktiengesetz in der jeweils 
             gültigen Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       *     Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des Geschäftsjahres der GfK Vierte Vermögensverwaltungs 
             GmbH. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH kann mit 
             Zustimmung der GfK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
             insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       *     Die Abführung eines vorvertraglichen 
             Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von 
             vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen oder von 
             Kapitalrücklagen, auch soweit sie während der Dauer dieses 
             Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       *     Die GfK SE verpflichtet sich, jeden während der 
             Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend § 
             302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
             auszugleichen. 
 
 
       *     Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung 
             der Hauptversammlung der GfK SE wird der 
             Gewinnabführungsvertrag in seiner durch die 
             Änderungsvereinbarung bewirkten Neufassung mit Eintragung im 
             Handelsregister rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt 
             der Eintragung der Änderungsvereinbarung im Handelsregister 
             laufenden Geschäftsjahres der GfK Vierte 
             Vermögensverwaltungs GmbH wirksam. 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt und besteht insbesondere, wenn wegen einer 
             Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die 
             Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der GfK 
             Vierte Vermögensverwaltungs GmbH in die GfK SE im 
             steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme 
             nicht mehr vorliegen. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Der Änderungsvereinbarung vom 8. April 2014 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der GfK SE und der GfK 
             Vierte Vermögensverwaltungs GmbH, Nürnberg, in der Fassung 
             vom 21. März 2007, wird zugestimmt. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
   Ausschluss des Bezugs- oder Andienungsrechts) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. 
   c) ii) SE-Verordnung, § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
   Satz 2 Aktiengesetz 
 
   Die Hauptversammlung der GfK SE hat am 19. Mai 2010 die Gesellschaft 
   zum Erwerb eigener Aktien bis zum 18. Mai 2015 (gesetzliche 
   Maximaldauer der Ermächtigung von 60 Monaten) ermächtigt. Von dieser 
   Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Wegen des möglichen Ablaufs 
   der Ermächtigung vor der nächsten Hauptversammlung soll die bisherige 
   Ermächtigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser 
   Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft die 
   Möglichkeit gegeben, bis zum 26. Mai 2019 eigene Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 Prozent 
   des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder 
   - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Damit ist die 
   gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf über die 
   Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise 
   mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
   erfolgen. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, 
   beziehungsweise im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
   von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 

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April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

werden können, kann die Annahme nach Quoten erfolgen, um das 
   Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch eine 
   bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis maximal 100 Stück Aktien. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass die Aktien - auch außerhalb 
   der Börse gegen Barleistung (zum Beispiel an institutionelle 
   Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise) - unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, wenn der Preis 
   der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz 
   in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Die Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen 
   Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der 
   Veräußerung eigener Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage 
   versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch 
   eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in 
   der Regel zu einem höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
   und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah 
   gedeckt werden. Durch die marktnahe Preisfestsetzung ist zudem 
   sichergestellt, dass sich kein oder allenfalls ein geringer 
   Bezugsrechtswert ergibt, der sich jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll 
   nutzen lassen würde. 
 
   Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gestützte Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist auf 
   insgesamt höchstens 10 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der heutigen Hauptversammlung oder - falls dieser Betrag niedriger ist 
   - des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung von 10 
   Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner 
   sind auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandel- und/oder Optionsrecht auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 Aktiengesetz angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
   nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
   des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor 
   der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung 
   der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag 
   auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem haben 
   die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, dass das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden kann, wenn die erworbenen eigenen 
   Aktien als Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder beim Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände angeboten und übertragen werden. Der 
   internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft 
   verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft daher in die Lage versetzen, bei 
   sich bietender Gelegenheit zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Vermögensgegenstände schnell 
   und flexibel handeln zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei 
   wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie berücksichtigen, auch wenn 
   eine schematische Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im Interesse der 
   Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiterhin vor, dass die erworbenen eigenen 
   Aktien zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft oder 
   ihren Konzerngesellschaften auszugebenden Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen verwendet werden können. Hierzu muss das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Es kann im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zweckmäßig sein, von einer 
   Erhöhung des Grundkapitals oder einer Aktienausgabe aus bedingtem 
   Kapital abzusehen und zur Bedienung der Wandel- und Optionsrechte ganz 
   oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Dadurch werden eine Erhöhung 
   des Grundkapitals der Gesellschaft und eine Verwässerung der 
   Beteiligungsquote der Aktionäre vermieden. 
 
   Ferner soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, die eigenen 
   Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Dies 
   führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend 
   hiervon wird der Vorstand aber auch ermächtigt, die Einziehung 
   entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz ohne Veränderung des 
   Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die 
   Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 
   Abs. 3 Aktiengesetz. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung 
   der Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 3 Aktiengesetz unterrichten. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen, 
   die auch in der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 ausliegen werden, auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.gfk.com/de/investor-relations/Hauptversammlung/Seiten/default.aspx 
   abrufbar: 
 
     *     zu Tagesordnungspunkt 1: 
 
 
       -     der festgestellte Jahresabschluss und der 
             Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013, 
 
 
       -     der gebilligte Konzernabschluss und der 
             Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013, 
 
 
       -     der Bericht des Aufsichtsrats sowie der 
             erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten 
             Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) 
             und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
             Risikomanagementsystems (§ 289 Abs. 5 des 
             Handelsgesetzbuchs) sowie 
 
 
       -     der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
     *     zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
 
           Frau Aliza Knox 
 
 
           Persönliche Daten: 
 
 
           Geburtsdatum: 27.06.1960 
 
 
           Geburtsort: Des Moines, Iowa, USA 
 
 
           Staatsangehörigkeit: australisch und US-amerikanisch 
 
 
           Ausbildung: 
 
 
           New York University-Leonard N. Stern, School of Business, 
           M.B.A., Marketing, 1986 
 
 
           Brown University, B.A., Applied Math and Economics, 1981 
 
 
           Beruflicher Werdegang: 
 
 
   Seit 2012      Twitter (Singapur) Managing Director, Online Sales, 
                  Asia Pacific 
 
   2007 - 2012    Google Asia Pacific Pte. Ltd Managing Director, 
   2012 - 2012    Commerce Managing Director, Online Sales & Operations 
   2007 - 2012    APAC 
 
   2002 - 2007    Visa International Senior Vice President, Commercial 
   2003 - 2007    Solutions Senior Vice President, Global Product 
   2002 - 2003    Platforms 
 
   1999 - 2001    Charles Schwab Corporation Senior Vice President, 
   2000 - 2001    International Wireless Senior Vice President, Global 
   1999 - 2000    Expansion Asian Focus 
 
   1987 - 1999    Boston Consulting Group Pty Ltd Partner, Head of 
                  Asian Financial Services Practices 
 
   1986 - 1987    American Express Travel Related Services Company 
                  Manager, Consumer Card Marketing New Service 
                  Development 
 
   1981 - 1986    Bankers Trust Company Assistant Vice President 
                  Commercial Banking Department Media Division 
 
 
           Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats die vorgeschlagene Kandidatin 

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April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

Frau Aliza Knox nicht in nach dieser Vorschrift 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur GfK SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GfK 
           SE oder einem wesentlichen an der GfK SE beteiligten Aktionär 
           steht. 
 
 
     *     zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) 
           SE-Verordnung, § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 
           4 Satz 2 Aktiengesetz 
 
 
     *     zu Tagesordnungspunkt 8: 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GfK SE 
             und der GfK Entertainment GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 
             2012 und 2013, 
 
 
       -     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GfK SE 
             und der GfK Entertainment GmbH sowie 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der GfK SE 
             und der Geschäftsführung der GfK Entertainment GmbH. 
 
 
 
     *     zu Tagesordnungspunkt 9: 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GfK SE 
             und die Jahresabschlüsse der GfK Vierte Vermögensverwaltungs 
             GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, 
 
 
       -     die Änderungsvereinbarung zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der GfK SE und der GfK 
             Vierte Vermögensverwaltungs GmbH, 
 
 
       -     die Fassung des Gewinnabführungsvertrags vom 21. 
             März 2007 sowie 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der GfK SE 
             und der Geschäftsführung der GfK Vierte Vermögensverwaltungs 
             GmbH. 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die 
   Gesellschaft insgesamt 36.503.896 Aktien ausgegeben, die 36.503.896 
   Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Angabe des Nachweisstichtags nach Art. 
   53 SE-Verordnung, § 123 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz und dessen 
   Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf des 20. Mai 2014 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
   oder englischer Sprache anmelden. 
 
   Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
   Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 6. Mai 2014 (00:00 
   Uhr, sog. Nachweisstichtag) bezieht und der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 20. Mai 
   2014 (24:00 Uhr) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 
   126b BGB) und darf in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende 
   Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
           GfK SE 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           - General Meetings - 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           oder per Fax: +49 69 12012-86045 
           oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, 
   sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu 
   setzen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person 
   ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des 
   Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Bei der Bevollmächtigung 
   eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
   nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Person oder Institution 
   können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen 
   einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaiger Weisungen das 
   Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesendet. Vollmachten können nach erfolgter Anmeldung 
   und Erhalt der Eintrittskarte auch elektronisch über ein 
   internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem unter 
 
   http://www.gfk.com/de/investor-relations/Hauptversammlung/Seiten/default.aspx 
   erteilt werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die unten genannte Adresse. Der Nachweis kann 
   auch unter unten genannter E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der 
   Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten kann ferner 
   elektronisch über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem 
   unter 
 
   http://www.gfk.com/de/investor-relations/Hauptversammlung/Seiten/default.aspx 
   erfolgen. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
   wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß 
   angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen 
   müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne 
   Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen postalisch, per Fax oder 
   E-Mail spätestens bis zum 26. Mai 2014 (Eingang bei der Gesellschaft) 
   an: 
 
           GfK SE 
           Abteilung Investor Relations 
           Nordwestring 101 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

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