Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
9 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISARIA Wohnbau AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 23. Mai 2014, um 10.00 Uhr 
 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und 
           zwei Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 11. März 2014 bzw. am 2. April 2014 
           als herrschender Gesellschafter bzw. Organträger mit den 
           Tochtergesellschaften JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und 
           One Group GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie jeweils 
           ist und die in den Verträgen jeweils als beherrschte 
           Gesellschaft oder Organgesellschaft bezeichnet werden, jeweils 
           einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Diese Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
           der Zustimmung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
           Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft einerseits 
           und der 
           JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH sowie der One Group GmbH 
           andererseits zuzustimmen. 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
          § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn ab dem in § 3 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der 
             ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. Der Betrag der Abführung darf jedenfalls den sich 
             aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
             ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf die Vorschriften 
             der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als 
             dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
             Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen 
             Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen nach 
             Feststellung des Jahresabschlusses fällig. 
 
 
 
          § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist entsprechend den jeweils gültigen 
           Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
          § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung des Organträgers und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 
             Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend von Beginn 
             des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
       (2)   Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt werden, 
             erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) 
             ab der Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung hat 
             schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
             der Kündigung ist deren Zugang bei der anderen Partei. Auf 
             die Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung wird hingewiesen. 
 
 
       (3)   Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Änderung der Parteien 
             oder des Unternehmens der Parteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht 
             berührt (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel etc.). 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung 
             oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger 
             oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Organgesellschaft oder des Organträgers. Vorstehendes gilt 
             auch dann, wenn die Voraussetzungen einer finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht 
             mehr vorliegen. 
 
 
 
          § 4 Salvatorische Klausel 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte 
             Schriftformerfordernis. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so 
             bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
             Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder 
             teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine 
             solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, 
             die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel 
             und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches 
             gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die 
             Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke 
             schließender Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der Rubrik 
           'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' 
           zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen: 
 
 
       -     die Gewinnabführungsverträge zwischen der 
             Gesellschaft einerseits und der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 
             1 GmbH sowie der One Group GmbH andererseits; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der JK Wohnbau Objekt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -2-

Karlsfeld 1 GmbH und der One Group GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die gemeinsamen Berichte nach § 293a AktG des 
             Vorstands der Gesellschaft einerseits und der 
             Geschäftsführungen der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH 
             sowie der One Group GmbH andererseits. 
 
 
 
           Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre 2011, 
           2012 und 2013 sind die JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und 
           die One Group GmbH nicht verpflichtet, da sie kleine 
           Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB sind. 
 
 
           Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch 
           sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) und entsprechender 
           Prüfungsberichte bedarf es hier nach § 293b Abs. 1, 2. Fall 
           AktG nicht, weil sich alle Anteile der JK Wohnbau Objekt 
           Karlsfeld 1 GmbH und der One Group GmbH in der Hand der 
           Gesellschaft befinden. Aus demselben Grund enthalten die 
           Gewinnabführungsverträge auch keine Bestimmungen zu Ausgleich 
           oder Abfindung außenstehender Aktionäre nach den 
           §§ 304, 305 AktG. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
           eine entsprechende Änderung von § 3 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. März 
           2012 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. März 
           2017 durch Ausgabe von bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
           zu EUR 10.382.000,00 zu erhöhen und das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 3 Abs. 4 der Satzung 
           auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung durch Beschluss vom 
           14. Juli 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage 
           teilweise Gebrauch gemacht und das Grundkapital der 
           Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           durch Ausgabe von 3.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Sacheinlage von EUR 20.764.000,00 um EUR 
           3.000.000,00 auf EUR 23.764.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 
           wurde am 11. Februar 2014 in das Handelsregister der 
           Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2012 hat sich 
           entsprechend von EUR 10.382.000,00 um EUR 3.000.000,00 auf EUR 
           7.382.000,00 reduziert. 
 
 
           Die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 erteilte 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist auf zwanzig 
           vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt, das 
           bei Wirksamwerden und bei Ausnutzung der Ermächtigung bestand. 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bezog sich 
           daher auf bis zu 4.152.800 Stückaktien und hat sich durch die 
           partielle Ausnutzung auf bis zu 1.152.800 Stückaktien 
           reduziert. Der verbleibende Umfang der Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts entspricht einem Anteil von 
           lediglich rund 4,9 % des aktuellen Grundkapitals. 
 
 
           Um der Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit zu 
           eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel 
           kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll das bestehende 
           genehmigte Kapital aufgehoben werden, soweit es nicht in 
           Anspruch genommen worden ist, und ein neues genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. 
             März 2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausnutzung 
             genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) wird, soweit 
             von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, aufschiebend 
             bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen 
             Änderung der Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             22. Mai 2019 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis 
             zu 11.882.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 11.882.000,00 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden 
               Pflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder entsprechenden Pflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
               Pflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -3-

c)    § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
             Mai 2019 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             11.882.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 11.882.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden 
               Pflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder entsprechenden Pflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
               Pflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird im Anschluss an die Tagesordnung der Einladung zur 
           ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Satz 2 
           und § 22 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           § 15 der Satzung der Gesellschaft bestimmt die Voraussetzungen 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts. In Satz 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass 
           der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur 
           Stimmrechtsausübung einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erfordert. Diese Regelung soll in Anlehnung an den 
           gesetzlichen Wortlaut in § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG dahingehend 
           angepasst werden, dass es eines Nachweises des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut des Aktionärs bedarf. 
 
 
           § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass 
           Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen 
           Bundesanzeiger erfolgen und darüber hinaus gehende gesetzliche 
           Veröffentlichungspflichten unberührt bleiben. Diese Bestimmung 
           soll redaktionell an den gesetzlichen Wortlaut in § 25 AktG 
           angepasst bzw. entsprechend bereinigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    § 15 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines durch das 
             depotführende Institut erstellten Nachweises des 
             Anteilsbesitzes.' 
 
 
             Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung unberührt. 
 
 
       b)    § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger.' 
 
 
             § 22 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 2 
           der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung zu 
           allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit ihrem 
           Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm förderlich 
           sind. Sie kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung im In- und 
           Ausland Zweigniederlassungen errichten und gleichartige 
           Unternehmen im In- und Ausland gründen, solche erwerben oder 
           sich an ihnen beteiligen, diese verwerten oder deren Geschäfte 
           führen. 
 
 
           Diese Satzungsbestimmung soll im Hinblick auf den in dem 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 näher 
           dargestellten Erwerb der One Group GmbH klarstellend 
           dahingehend ergänzt werden, dass die Gesellschaft sich auch an 
           Unternehmen beteiligen darf, die - wie die Unternehmensgruppe 
           der One Group GmbH - als Initiatoren für geschlossene 
           Immobilienfonds, im Vertrieb von Anteilen an 
           Investmentvermögen oder in sonstiger Weise im Bereich der 
           Immobilienfinanzierung tätig sind. Zugleich soll mit einer 
           entsprechenden Ergänzung der Satzung klargestellt werden, dass 
           die Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand ganz oder 
           teilweise mittelbar über Tochtergesellschaften verfolgen kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 2 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird nach Satz 2 um 
           die folgenden Sätze ergänzt: 
 
 
           'Sie kann sich insbesondere an Unternehmen beteiligen, die als 
           Initiatoren für geschlossene Immobilienfonds, im Vertrieb von 
           Anteilen an Investmentvermögen oder in sonstiger Weise im 
           Bereich der Immobilienfinanzierung tätig sind. Sie kann ihren 
           Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mittelbar 
           verfolgen.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 2 der Satzung unberührt. 
 
 
   * * * 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2019 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.882.000 neuen 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -4-

bis zu EUR 11.882.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Über 
   die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand 
   hiermit nach 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht: 
 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. März 2012 
   hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. März 2017 durch Ausgabe von 
   bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 10.382.000,00 zu erhöhen und 
   das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 3 Abs. 4 der 
   Satzung auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
   Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung durch Beschluss vom 14. Juli 
   2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage teilweise 
   Gebrauch gemacht und das Grundkapital der Gesellschaft unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von 3.000.000 
   neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlage von EUR 
   20.764.000,00 um EUR 3.000.000,00 auf EUR 23.764.000,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde am 11. Februar 2014 in das Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2012 hat sich 
   entsprechend von EUR 10.382.000,00 um EUR 3.000.000,00 auf EUR 
   7.382.000,00 reduziert. Die Einzelheiten zu dieser partiellen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 stellen sich wie folgt dar: 
 
   Als Gegenleistung für die neuen Aktien hat die Gesellschaft sämtliche 
   Geschäftsanteile an der One Group GmbH mit Sitz in Hamburg, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 
   108645, erworben. Das Stammkapital der One Group GmbH beträgt EUR 
   430.000,00 und ist eingeteilt in 430.000 Geschäftsanteile im 
   Nominalbetrag von je EUR 1,00. Zur Zeichnung der neuen Aktien 
   zugelassen wurden die Verkäufer der Geschäftsanteile an der One Group 
   GmbH. Dabei handelt es sich um die ONE GRP Verwaltungs GmbH mit Sitz 
   in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg 
   unter HRB 124292, und Herrn Thomas Ermel, wohnhaft in Hamburg. Die 
   Zuteilung der neuen Aktien der Gesellschaft an die Zeichner entsprach 
   dem Verhältnis der Geschäftsanteile, die diese an der One Group GmbH 
   hielten. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen, weil der Erwerb 
   der One Group GmbH im Interesse der Gesellschaft lag und ein Erwerb 
   gegen Barleistung nicht möglich war. Die 2009 gegründete One Group 
   GmbH mit ihren Tochtergesellschaften ist ein Emissionshaus für 
   Projektentwicklungsfonds. Durch die One Group GmbH hat sich die 
   Gesellschaft Zugang zu den für die Entwicklung und Realisierung ihrer 
   aktuellen und künftigen Projektpipeline erforderlichen Eigenmittel 
   verschafft. Die One Group GmbH als Anbieter von 
   Projektentwicklungsfonds konzentriert sich ausschließlich auf 
   Investitionen in die Entwicklung von Wohnimmobilien und wird künftig 
   in München ausschließlich mit der Gesellschaft zusammenarbeiten. An 
   anderen Standorten wird weiterhin auch mit externen Entwicklern 
   kooperiert. Mit der Fondsserie ProReal Deutschland hat die One Group 
   GmbH allein 2013 erfolgreich über EUR 50 Mio. eingeworben. Mit dem 
   bisherigen Eigenkapital konnte die Gesellschaft auf absehbare Zeit 
   nicht die im kapitalintensiven Projektentwicklungsgeschäft 
   erforderlichen Eigenmittel darstellen. Der Erwerb der One Group GmbH 
   führt insofern zu einer erheblichen Erleichterung der Finanzierung und 
   Realisierung der Projekte der Gesellschaft. Das wird den inneren Wert 
   der Gesellschaft und damit der Aktie erheblich steigern. Aus Sicht der 
   Gesellschaft ist ihre Neuaufstellung damit erfolgreich abgeschlossen. 
   Vergleichbare Alternativen für den Erwerb waren nicht ersichtlich. Ein 
   Erwerb der One Group GmbH gegen Barleistung kam nicht in Betracht, 
   weil der Gesellschaft die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur 
   Verfügung standen. Darüber hinaus waren die Veräußerer der 
   Geschäftsanteile der One Group GmbH aus steuerlichen Gründen an einem 
   Erwerb von Aktien an der Gesellschaft interessiert. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erscheint vor diesem Hintergrund auch 
   verhältnismäßig. 
 
   Bei der Festsetzung des Preises für die neuen Aktien hat sich der 
   Vorstand an dem Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien der 
   Gesellschaft orientiert. Die neuen Aktien wurden zu EUR 3,00 je Aktie 
   ausgegeben. Dieser Preis ist jeweils höher als der durchschnittliche 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft in den dreißig und in den 
   neunzig Tagen, die der Festsetzung des Preises vorausgingen. Die 
   Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist auch extern geprüft 
   worden. Die Gesellschaft hat von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, eine sogenannte Fairness Opinion 
   gemäß dem Standard IDW S 8 eingeholt. Der Wirtschaftsprüfer hat den 
   Wert der Leistung und der Gegenleistung geprüft und ist zu der 
   Einschätzung gelangt, dass die Transaktion für die Gesellschaft 
   angemessen bzw. fair ist. 
 
   Die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 erteilte Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ist auf zwanzig vom Hundert des 
   Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt, das bei Wirksamwerden und bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung bestand. Die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts bezog sich daher auf bis zu 4.152.800 Stückaktien und 
   hat sich durch die partielle Ausnutzung auf bis zu 1.152.800 
   Stückaktien reduziert. Der verbleibende Umfang der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts entspricht einem Anteil von lediglich rund 
   4,9 % des aktuellen Grundkapitals. 
 
   Um der Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit zu eröffnen, ihr 
   Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen und 
   das Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen Umfang 
   auszuschließen, soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben 
   werden, soweit es nicht in Anspruch genommen worden ist, und ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals dient der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft. Eine angemessene Eigenkapitalausstattung stellt die 
   Grundlage für eine erfolgreiche geschäftliche Entwicklung der 
   Gesellschaft dar. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem 
   Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die weitere 
   Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen, 
   um etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
   Finanzierungsbedarfs ohne Verzögerungen nutzen zu können. 
 
   Den Aktionären steht bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand 
   soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige Spitzenbeträge auszuschließen. 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
   praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
   wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 
   Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre 
   verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur 
   gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
   Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen 
   für die Gesellschaft zu vernachlässigen. 
 
   Der Vorstand soll ferner die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit 
   dies erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. von entsprechenden Pflichten ein Bezugs- oder 
   Umtauschrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der entsprechenden 
   Pflichten zustehen würde. Hierdurch soll verhindert werden, dass im 
   Falle einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder entsprechender Pflichten nach den jeweiligen 
   Options- oder Wandelanleihebedingungen ermäßigt werden oder durch die 
   Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz 
   gewährt werden muss. Schuldverschreibungen werden zum Zwecke der 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutz ausgestattet, der darin besteht, den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- 
   oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen zu können, wie es 
   grundsätzlich auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -5-

entsprechenden Pflichten werden auf diese Weise so gestellt, als wären 
   sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
   Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die 
   neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
   Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden. Der Vorstand soll hierdurch in 
   die Lage versetzt werden, zum Beispiel Unternehmen, Unternehmensteile, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von 
   Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Diese Möglichkeit der 
   Aktienausgabe trägt dazu bei, die Liquidität der Gesellschaft zu 
   schonen, und erhöht den Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb 
   deutlich. Für die Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte ist es 
   regelmäßig von besonderem Interesse, anstelle von oder neben 
   Barmitteln Aktien der erwerbenden Gesellschaft erlangen zu können. 
   Damit die Gesellschaft in diesen Fällen nicht vom Erwerb der 
   jeweiligen Akquisitionsobjekte ausgeschlossen ist, muss sie die 
   Möglichkeit haben, Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die Nutzung 
   eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im 
   Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern an 
   Dritte ausgegeben werden, kann die Ausgabe nur unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Die genannten 
   Erwerbsgelegenheiten bestehen meist nur kurzfristig und können daher 
   auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung unter 
   Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung beschlossen werden. 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhält 
   die Gesellschaft die notwendige Flexibilität, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern schnell 
   und flexibel nutzen zu können. Der Preis, zu dem die neuen Aktien in 
   diesem Fall ausgegeben werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls 
   ab. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   an den Interessen der Gesellschaft ausrichten und in jedem Fall die 
   Interessen der Aktionäre angemessen wahren. Bei der Bemessung des 
   Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird sich der Vorstand am 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere 
   um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses wieder in Frage zu stellen. 
 
   Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre im Einklang mit §§ 203 
   Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG weiter auch ausschließen können, 
   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, der auf 
   die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 
   des Grundkapitals zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
   neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, günstige Börsensituationen kurzfristig und 
   nahe am jeweils aktuellen Börsenpreis zu nutzen und durch die 
   marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises einen hohen Ausgabebetrag und 
   eine erhebliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen im Interesse der Gesellschaft und aller 
   Aktionäre sehr zeitnah gedeckt werden. Dagegen ist bei Wahrung des 
   gesetzlichen Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung der neuen Aktien gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Darüber hinaus hindert die Länge 
   der bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts einzuhaltenden 
   Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen 
   Kapitalbeschaffung führen kann. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Die Gesellschaft wäre jedoch auch in diesem Fall über 
   mehrere Tage volatilen Börsenpreisen ausgesetzt, was zu 
   Sicherheitsabschlägen und somit zu weniger marktnahen Konditionen 
   führen kann. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss einhergehende 
   Flexibilität ist ein wichtiges Instrument für die Gesellschaft, sich 
   in den schnell ändernden Märkten bietende Chancen zu nutzen, da sie 
   einen eventuell bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig decken kann. Die 
   Vermögensinteressen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch 
   gewahrt, dass die Aktien unter dieser Ermächtigung nur zu einem Preis 
   ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird darüber hinaus den 
   Gegenwert für die Aktien in jedem Fall ausschließlich im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. 
 
   Die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts führt dazu, dass sich die relative Beteiligungsquote der 
   vorhandenen Aktionäre verringert. Soweit die neuen Aktien gegen 
   Bareinlagen ausgegeben werden, wird die Verwässerung in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG dadurch gering gehalten, dass der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben werden, 
   insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf. 
   Auf diese Begrenzung anzurechnen ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch wird sichergestellt, 
   dass die genannte Höchstgrenze von zehn vom Hundert nicht 
   überschritten wird und die Beteiligungsquote der Aktionäre nicht über 
   einen entsprechend begrenzten Umfang hinaus reduziert wird. Die an der 
   Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre können bei 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts grundsätzlich Aktien der Gesellschaft über die Börse und 
   somit zu marktgerechten Bedingungen hinzuerwerben. 
 
   Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts unter dem Genehmigten Kapital 2014 vorgesehen, dass der 
   Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die 
   das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen 
   darf. Hierdurch wird einer übermäßigen Verwässerung der 
   Beteiligungsquote der bisherigen Aktionäre entgegengewirkt. Auf diese 
   Begrenzung von zwanzig vom Hundert anzurechnen ist der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene 
   Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -6-

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
   Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung bestehen nicht. 
 
   Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 
   in der jeweils folgenden Hauptversammlung berichten. 
 
   * * * 
 
   Weitere Angaben 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   23.764.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   somit 23.764.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes. Ein in 
   Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut reicht für den Nachweis aus. Der Nachweis hat 
   sich auf den Beginn des 2. Mai 2014 (0.00 Uhr) zu beziehen 
   ('Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2014 (24.00 Uhr) unter 
   der folgenden Adresse zugehen: 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
   c/o BADER & HUBL GmbH 
   Wilhelmshofstraße 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   oder per Telefax: 07142 / 78 86 67-55 
   oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das 
   Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
   Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder 
   eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden 
   sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem 
   jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld 
   noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum 
   Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
   Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Entsprechende Formulare finden sich zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der 
   Rubrik 'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung'. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie das 
   Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an 
   die Gesellschaft übermittelt werden: 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
   c/o BADER & HUBL GmbH 
   Wilhelmshofstraße 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   oder per Telefax: 07142 / 78 86 67-55 
   oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können 
   auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. 
   Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
   Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, 
   bis spätestens zum 21. Mai 2014 (16.00 Uhr) unter der vorstehenden 
   Adresse zugehen. 
 
   Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten 
   befristeten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 
   Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und 
   müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
   dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 
   22. April 2014 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
   werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
   - Der Vorstand - 
   Leopoldstraße 8 
   80802 München 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie 
   Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 8. Mai 
   2014 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der 
   Begründung unverzüglich im Internet unter www.isaria-wohnbau.de unter 
   der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
   - Investor Relations - 
   Leopoldstraße 8 
   80802 München 
   oder per Telefax: 089 / 38 99 84 770 
   oder per E-Mail: hauptversammlung@isaria-wohnbau.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. 
 
   Darüber hinaus ist nach § 293g Abs. 3 AktG im Hinblick auf 
   Tagesordnungspunkt 4 jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss 
   wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der 
   Rubrik 'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' zur 
   Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
   weitere Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Leopoldstraße 8, 80802 München, 
   sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. 
 
   München, im April 2014 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ISARIA Wohnbau AG 
              Leopoldstraße 8 
              80802 München-Schwabing 
              Deutschland 
E-Mail:       hauptversammlung@isaria-wohnbau.de 
Internet:     http://www.isaria-wohnbau.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.