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Dow Jones News
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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ORBIS AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ORBIS AG 
 
   Saarbrücken 
 
   ISIN DE0005228779 
   WKN 522877 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 28.05.2014, 10.30 Uhr, in das E-Werk 
   Saarbrücken, Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
   Saarbrücken, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ORBIS AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte 
           der ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss durch Beschluss vom 24.03.2014 bereits 
           gebilligt hat. Der Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
           Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
           Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos per einfacher 
           Post eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           ORBIS AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 
           2.652.719,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn:                                     2.652.719,00 
                                                                     EUR 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 0,07 EUR je    584.991,54 EUR 
          Stückaktie: 
 
          Gewinnvortrag:                                    2.067.727,46 
                                                                     EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien, die gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung am 28.05.2014 kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn 
           weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von 0,07 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM Verhülsdonk GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 21.05.2010 erteilte 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung das Grundkapital der Gesellschaft 
           einmal oder mehrmalig gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
           insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
           4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien (Genehmigtes Kapital) 
           zu erhöhen, läuft am 01.06.2015 aus. Von dieser Ermächtigung 
           wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Sie soll durch eine neue, 
           auf fünf Jahre befristete Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
           Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 01.06.2015 durch Ausgabe von bis zu 
           4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen einmal oder mehrmalig, insgesamt um bis zu 
           4.573.875,00 EUR zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des 
           nachfolgend unter lit. b) und c) beschlossenen neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014 durch Eintragung in das 
           Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
           Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren von der 
           Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
           zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
       -     um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
       -     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
             Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
           weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
           Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der 
           Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
       -     um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
       -     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
             Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
           weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
           Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien benötigt die Gesellschaft - soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen - eine besondere 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 21.05.2010 beschlossene Ermächtigung am 
           20.05.2015 ausläuft, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. Nach § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für die Dauer von bis 
           zu 5 Jahren erteilt werden. Wie auch in der Gesetzesbegründung 
           ausgeführt, soll durch eine für 5 Jahre geltende Ermächtigung 
           künftig vermieden werden, dass die Vorratsermächtigung 
           alljährlich von der Hauptversammlung zu erneuern ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Die von der Hauptversammlung am 21.05.2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden 
             Ermächtigung aufgehoben, soweit von der Ermächtigung noch 
             kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
             27.05.2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf 
             die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
             noch besitzt oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die 
             Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe 
             der Aufwendungen für den Erwerb bilden konnte, ohne das 
             Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
             Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre 
             verwandt werden darf, und wenn auf die zu erwerbenden Aktien 
             der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die Ermächtigung darf 
             nicht zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien genutzt 
             werden. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse 
             oder b) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
             Kaufangebot bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht 
               mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder über eine 
               öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines 
               Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetische Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht 
               mehr als 20 % über- oder unterschreiten. 
 
 
               Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots nicht unerhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, kann das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den arithmetische 
               Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
               Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Volumen kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der 
               angedienten bzw. angebotenen Aktien die Anzahl der zum 
               Erwerb vorgesehenen Aktien übersteigt, erfolgt der Erwerb 
               bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils 
               angedienten bzw. angebotenen Aktien; das Recht der 
               Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit 
               ausgeschlossen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angedienter bzw. angebotener Aktien je 
               Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche 
               Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zulässigen 
             Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
 
         a)    Sie können auch in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
               werden, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung zu einem 
               Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Als 
               maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
               Regelung gilt dabei der arithmetische Mittelwert der 

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April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

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