Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.04.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg (Oldb) - Wertpapierkennnummer 808 600 - ISIN DE0008086000 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG ein, die am Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr, in der Messehalle der Weser-Ems-Hallen, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die Oldenburgische Landesbank AG und den Konzern, der in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 und § 289 Abs. 5 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Diese Unterlagen sind im Internet unter www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe von 4.723.119,28 Euro wie folgt zu verwenden: * Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR auf jede EUR der 23.257.143 Stückaktien 2.325.714,30 * Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 2.397.404,98 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufsichtsratsvergütung Durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz sind den Aufsichtsratsausschüssen eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben übertragen worden. Um der erhöhten Verantwortung und Arbeitsbelastung der Ausschussmitglieder Rechnung zu tragen, soll die jährliche Vergütung der Mitglieder des Präsidial- und Vergütungskontrollausschusses um 2.500 Euro von 12.500 Euro auf 15.000 Euro angehoben und eine Vergütung für die Mitglieder des Nominierungsausschusses in Höhe von 7.500 Euro pro Jahr eingeführt werden. Der jeweilige Vorsitzende dieser Ausschüsse soll das Doppelte erhalten. Die Vergütung für die Mitglieder des Risiko- und Prüfungsausschusses bleibt unverändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a. § 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) Jedes Mitglied des Präsidial- und Vergütungskontroll-, des Risiko- sowie des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 15.000 Euro. Jedes Mitglied des Nominierungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 7.500 Euro. Der jeweilige Vorsitzende dieser Ausschüsse erhält das Doppelte.' b. Die Neuregelung von § 13 Absatz 2 der Satzung gemäß lit. a. dieses Tagesordnungspunktes findet erstmals für das am 1. Januar 2014 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. Die aktuell gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung ausliegen. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung bereits bestehender Unternehmensverträge Zwischen der Oldenburgische Landesbank AG und den nachfolgend aufgeführten Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH bestehen folgende Unternehmensverträge: a) Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993 mit der OLB - Immobiliendienst - GmbH, Oldenburg (Oldb), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 2557; b) Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993 mit der OLB-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Oldenburg (Oldb), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 311 (vormals firmierend unter 'OLB-Versicherungsdienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung'). Eine gesetzliche Änderung hat eine Anpassung der vorgenannten Ergebnisabführungsverträge notwendig gemacht. Nach dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts müssen Ergebnisabführungsverträge mit Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft nun einen sogenannten 'dynamischen Verweis' auf § 302 AktG vorsehen. Mit den Änderungsvereinbarungen wird dieser neuen Anforderung nachgekommen. Die bestehende Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG wird um den dynamischen Verweis 'in seiner jeweils gültigen Fassung' ergänzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Änderungsvereinbarungen zuzustimmen: a) Änderungsvereinbarung vom 01.04.2014 zum Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB - Immobiliendienst - GmbH, Oldenburg (Oldb), und b) Änderungsvereinbarung vom 21.03.2014 zum Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Oldenburg (Oldb). Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden Inhalt: * Die bestehende Verlustübernahmepflicht der Oldenburgische Landesbank AG in den Ergebnisabführungsverträgen wird dahingehend ergänzt, dass die Oldenburgische Landesbank AG entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist, den während der Vertragsdauer bei der Tochtergesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. * Der weitere Inhalt der Ergebnisabführungsverträge bleibt unverändert. Die Änderungsvereinbarungen werden mit Zustimmung der Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG und der anschließenden Eintragung in das Handelsregister der jeweils beteiligten Tochtergesellschaft wirksam. Die Oldenburgische Landesbank AG ist alleinige Gesellschafterin der vorstehend bezeichneten Tochtergesellschaften. Eine Prüfung der Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer ist demnach gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich. Folgende Unterlagen sind im Internet unter www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen: * Ursprüngliche Ergebnisabführungsverträge; * Änderungsvereinbarungen zu den Ergebnisabführungsverträgen; * Gemeinsame Berichte des Vorstands der Oldenburgische Landesbank AG sowie der Geschäftsführung der jeweils betroffenen Tochtergesellschaft; * Jahresabschlüsse und Lageberichte, soweit erforderlich, der Oldenburgische Landesbank AG sowie der jeweils betroffenen Tochtergesellschaft für die letzten drei
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April 16, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)