Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
mit Sitz in Oldenburg (Oldb)
- Wertpapierkennnummer 808 600 -
ISIN DE0008086000
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Oldenburgische Landesbank AG
ein, die am
Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr,
in der Messehalle der Weser-Ems-Hallen,
Europaplatz 12, 26123 Oldenburg,
stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der
Lageberichte für die Oldenburgische Landesbank AG und den
Konzern, der in den Lageberichten enthaltenen erläuternden
Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 und §
289 Abs. 5 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Diese Unterlagen sind im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden
zudem in der Hauptversammlung ausliegen und erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe
von 4.723.119,28 Euro wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR auf jede EUR
der 23.257.143 Stückaktien 2.325.714,30
* Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR
2.397.404,98
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur
Aufsichtsratsvergütung
Durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz sind den
Aufsichtsratsausschüssen eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben
übertragen worden. Um der erhöhten Verantwortung und
Arbeitsbelastung der Ausschussmitglieder Rechnung zu tragen,
soll die jährliche Vergütung der Mitglieder des Präsidial- und
Vergütungskontrollausschusses um 2.500 Euro von 12.500 Euro
auf 15.000 Euro angehoben und eine Vergütung für die
Mitglieder des Nominierungsausschusses in Höhe von 7.500 Euro
pro Jahr eingeführt werden. Der jeweilige Vorsitzende dieser
Ausschüsse soll das Doppelte erhalten. Die Vergütung für die
Mitglieder des Risiko- und Prüfungsausschusses bleibt
unverändert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a. § 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(2) Jedes Mitglied des Präsidial- und
Vergütungskontroll-, des Risiko- sowie des
Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von 15.000 Euro. Jedes Mitglied des
Nominierungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von 7.500 Euro. Der jeweilige
Vorsitzende dieser Ausschüsse erhält das Doppelte.'
b. Die Neuregelung von § 13 Absatz 2 der Satzung
gemäß lit. a. dieses Tagesordnungspunktes findet erstmals
für das am 1. Januar 2014 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
Die aktuell gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und wird auch in der
Hauptversammlung ausliegen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
bereits bestehender Unternehmensverträge
Zwischen der Oldenburgische Landesbank AG und den nachfolgend
aufgeführten Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer
GmbH bestehen folgende Unternehmensverträge:
a) Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993
mit der OLB - Immobiliendienst - GmbH, Oldenburg (Oldb),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg
unter HRB 2557;
b) Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993
mit der OLB-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Oldenburg (Oldb), eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 311 (vormals firmierend
unter 'OLB-Versicherungsdienst Gesellschaft mit beschränkter
Haftung').
Eine gesetzliche Änderung hat eine Anpassung der vorgenannten
Ergebnisabführungsverträge notwendig gemacht. Nach dem am 26.
Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts müssen Ergebnisabführungsverträge mit
Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH zur Anerkennung der
steuerlichen Organschaft nun einen sogenannten 'dynamischen
Verweis' auf § 302 AktG vorsehen. Mit den
Änderungsvereinbarungen wird dieser neuen Anforderung
nachgekommen. Die bestehende Regelung zur Verlustübernahme
gemäß § 302 AktG wird um den dynamischen Verweis 'in seiner
jeweils gültigen Fassung' ergänzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Änderungsvereinbarungen zuzustimmen:
a) Änderungsvereinbarung vom 01.04.2014 zum
Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB - Immobiliendienst -
GmbH, Oldenburg (Oldb), und
b) Änderungsvereinbarung vom 21.03.2014 zum
Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB-Service Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Oldenburg (Oldb).
Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden Inhalt:
* Die bestehende Verlustübernahmepflicht der
Oldenburgische Landesbank AG in den
Ergebnisabführungsverträgen wird dahingehend ergänzt, dass
die Oldenburgische Landesbank AG entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verpflichtet ist, den während der Vertragsdauer bei
der Tochtergesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen.
* Der weitere Inhalt der Ergebnisabführungsverträge
bleibt unverändert.
Die Änderungsvereinbarungen werden mit Zustimmung der
Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG und der
anschließenden Eintragung in das Handelsregister der jeweils
beteiligten Tochtergesellschaft wirksam. Die Oldenburgische
Landesbank AG ist alleinige Gesellschafterin der vorstehend
bezeichneten Tochtergesellschaften. Eine Prüfung der
Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer ist demnach
gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.
Folgende Unterlagen sind im Internet unter
www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen:
* Ursprüngliche Ergebnisabführungsverträge;
* Änderungsvereinbarungen zu den
Ergebnisabführungsverträgen;
* Gemeinsame Berichte des Vorstands der
Oldenburgische Landesbank AG sowie der Geschäftsführung der
jeweils betroffenen Tochtergesellschaft;
* Jahresabschlüsse und Lageberichte, soweit
erforderlich, der Oldenburgische Landesbank AG sowie der
jeweils betroffenen Tochtergesellschaft für die letzten drei
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
© 2014 Dow Jones News
