DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 24.04.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- MLP AG Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 5. Juni 2014, um 10.00 Uhr in Mannheim, Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim. Tagesordnung 1. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 31. Dezember 2013, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013, * den zusammengefassten Lagebericht für die MLP AG und den Konzern zum 31. Dezember 2013, * den Bericht des Aufsichtsrats sowie * den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Diese Unterlagen sind über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 19.165.769,56 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je Stückaktie auf 107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. Ausschüttung: Euro 17.260.438,08 Einstellung in die Euro 1.900.000,00 Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: Euro 5.331,48 _____________________- ___ Bilanzgewinn: Euro 19.165.769,56 _____________________- ___ Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 6. Juni 2014. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 22.000.000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die vorstehende Ermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2015. Bislang wurde von ihr kein Gebrauch gemacht und keine neuen Aktien ausgegeben. Da die Ermächtigung im kommenden Jahr ausläuft, wird vorgeschlagen, die noch bestehende Ermächtigung aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neue genehmigte Kapital soll wiederum auf ca. 20 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt werden. Das neue genehmigte Kapital soll sicherstellen, dass der Vorstand auch zukünftig über Planungssicherheit verfügt und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftspolitischen Erfordernissen angepasst werden kann. Der Vorstand soll somit ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a. Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, - die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden; - die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
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Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b. § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 22.000.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, - die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden; - die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 7. Beschlussfassung über die Billigung einer auf 200 % der fixen Vergütung erhöhten Obergrenze für die variable Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG Aufgrund der Neufassung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013736/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 3. September 2013) gelten seit dem 1. Januar 2014 neue Bestimmungen für den zulässigen Umfang variabler Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern und Geschäftsleitern von Instituten im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG. Geschäftsleiter ist bei einem als Aktiengesellschaft verfassten Institut - vorbehaltlich einer Anordnung der BaFin gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 KWG - der Vorstand (§§ 1 Abs. 2 Satz 1 KWG, 76 Abs. 1 AktG). Von den neuen gesetzlichen Bestimmungen sind auch Gesellschaften des MLP-Konzerns und insbesondere die MLP Finanzdienstleistungen AG erfasst. § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmt, dass die variable Vergütung eines Mitarbeiters oder Geschäftsleiters 100 % seiner fixen Vergütung grundsätzlich nicht überschreiten darf. § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG sieht vor, dass die Anteilseigner die Obergrenze für die variable Vergütung auf bis zu 200 % der fixen Vergütung erhöhen können. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Die MLP AG ist die (Mutter-) Finanzholdinggesellschaft der MLP Finanzholding-Gruppe im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nrn. 20, 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre 100%ige Tochtergesellschaft MLP Finanzdienstleistungen AG - ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG und Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG - gilt gemäß § 10 a Abs. 2 KWG bankaufsichtsrechtlich als das übergeordnete Unternehmen der MLP Finanzholding-Gruppe. Über die Billigung einer erhöhten Obergrenze für die variable Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG ist in der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG (sowie in den Hauptversammlungen bzw. Gesellschafterversammlungen der weiteren gruppenangehörigen Institute) zu beschließen. Auf die MLP AG selbst findet diese Vorschrift keine Anwendung, da sie kein Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG ist. Als bankaufsichtsrechtlich übergeordnetes Unternehmen der gesellschaftsrechtlich der MLP AG nachgeordneten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 2 KWG) hat die MLP Finanzdienstleistungen AG als das verpflichtete Institut im Sinne des § 27 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16. Dezember 2013 (InstitutsVergV) eine Vergütungsstrategie festzulegen, welche die Anforderungen der InstitutsVergV gruppenweit - und damit auch für die MLP AG - umsetzt. In der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG verfügt die MLP AG als die alleinige Aktionärin über sämtliche Stimmrechte. Deren Ausübung in der Hauptversammlung obliegt dem Vorstand der MLP AG. Die Mitglieder des Vorstands der MLP AG und des Vorstands der MLP Finanzdienstleistungen AG sind personenidentisch. Deshalb würde der Vorstand der MLP AG aufgrund der Ausübung der Stimmrechte der MLP AG in der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugunsten einer Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im Sinne von § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG auch über seine eigene Vergütung entscheiden, weil die Beschlussfassung der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugleich Grundlage für die entsprechende Ausgestaltung der variablen Vergütung auch auf Ebene der MLP AG ist, von der allein die Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer mit der MLP AG bestehenden Vorstandsanstellungsverträge ihre Vergütung beziehen. Dies führt zu einem Wertungswiderspruch mit § 25a Abs. 5 Sätze 6 und 9 KWG und einem - obschon von § 136 Abs. 1 AktG nicht erfassten - Interessenkonflikt. Vor diesem Hintergrund soll die Billigung einer erhöhten Obergrenze für die variable Vergütung durch eine entsprechende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der MLP AG legitimiert werden. Da sich ein Bedürfnis hierfür aufgrund der Personenidentität der Vorstandsmitglieder von MLP AG und MLP Finanzdienstleistungen AG ergibt, soll der Beschluss gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG auf Vorschlag des Aufsichtsrats der MLP AG gefasst werden. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, wie folgt zu beschließen: Die Hauptversammlung billigt die konzernweite Anhebung der in § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmten Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile auf 200 % der jeweiligen fixen Vergütung.
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Dazu macht der Aufsichtsrat die folgenden Angaben: Nach Maßgabe des § 25a Abs. 5 Satz 8 KWG bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens 66 % der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 % der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Darüber hinaus ordnet § 25a Abs. 5 Satz 9 KWG an, dass Anteilseigner, die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung betroffen wären, ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben dürfen. § 25a Abs. 5 Satz 6 2. Halbsatz KWG bestimmt, dass der Beschlussvorschlag die Gründe für eine Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und der erwartete Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die angemessene Eigenmittelausstattung darzulegen hat. Dazu werden nachfolgend unter I. zunächst die Geschäftsleiter und Mitarbeiter der MLP Finanzdienstleistungen AG und der MLP Finanzholding-Gruppe, deren Vergütung an den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu messen ist, sowie das insoweit derzeit geltende Vergütungssystem dargestellt. Unter II. wird sodann näher begründet, warum ein signifikantes Bedürfnis dafür besteht, die Obergrenze für die variable Vergütung auf das gesetzlich zulässige Maximum von 200 % der fixen Vergütung anzuheben, damit die MLP Finanzdienstleistungen AG und die MLP Gruppe im Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal bestehen kann, ohne dass damit ein Anreiz geschaffen würde, unangemessen hohe Risiken einzugehen. Unter III. erfolgen Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung. I. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter und das für sie geltende Vergütungssystem Nachfolgend werden für die MLP Finanzdienstleistungen AG und für weitere gruppenangehörige Gesellschaften, bei denen Geschäftsleiter und Mitarbeiter betroffen sind, die jeweiligen gesetzlich gebotenen Angaben zu Anzahl und Funktionen gemacht und das derzeit geltende Vergütungssystem beschrieben. 'Betroffen' in diesem Kontext sind diejenigen Geschäftsleiter und Mitarbeiter, denen nach den bestehenden Anstellungsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei entsprechendem Erfüllungsgrad der vereinbarten Erfolgsparameter, Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile zustehen können, die 100 % der fixen Vergütung übersteigen. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile nach § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG werden diese bestehenden Vergütungsabreden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von maximal 200 % legitimiert. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Beschlussfassung nicht darauf abzielt, zukünftig höhere variable Vergütungen zuzusagen als bereits heute aufgrund bestehender vertraglicher Abreden bestehen. 1. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter a.) MLP Finanzdienstleistungen AG Auf der Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG sind von einer Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile von maximal 100 % der fixen Vergütung auf maximal 200 % der fixen Vergütung - auf der Ebene der Geschäftsleitung insgesamt drei Geschäftsleiter und ein ehemaliger Geschäftsleiter sowie - insgesamt 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen, wobei es sich ausschließlich um dem Institut unmittelbar zuzuordnende Personen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 InstitutsVergV handelt. aa.) Angaben zu Funktionen der Geschäftsleiter der MLP Finanzdienstleistungen AG Bei den von der Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile betroffenen Geschäftsleitern handelt es sich um die Personen, die derzeit sowohl auf der Ebene der MLP AG als auch auf Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG den Vorstand bilden. Diese drei Personen bekleiden die folgenden drei Vorstandsressorts (Funktionen im Sinne des § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG): Vorstandsvorsitz/Vertrieb, Finanzen, Produkte- und Services. Betroffen ist darüber hinaus ein ehemaliger Geschäftsleiter, der zum 31. März 2014 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, der aufgrund der mit ihm getroffenen Aufhebungsvereinbarung entsprechend seinem bisherigen Anstellungsvertrag noch nachlaufende Bezüge erhält, die auch variable Vergütungsbestandteile enthalten, welche je nach Erfüllungsgrad der vertraglich bestimmten Erfolgsparameter 100 % der fixen Vergütung übersteigen können. bb.) Angaben zu Funktionen der Mitarbeiter der MLP Finanzdienstleistungen AG Die von einer Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile betroffenen Mitarbeiter gliedern sich in mehrere Funktionsgruppen (im Sinne des § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG): Mitarbeiter in leitender Position sind dabei: - Bereichsvorstände: Die fünf Bereichsvorstände (die keine Vorstände im Sinne des Aktiengesetzes sind) der MLP Finanzdienstleistungen AG verantworten jeweils einen regional abgegrenzten Vertriebsbereich bzw. einen vertriebsnahen Bereich. Zudem laufen die Arbeitsverhältnisse zweier ehemaliger Bereichsvorstände noch bis 31.07.2014 bzw. bis 31.12.2014, für deren Bezüge das zum ehemaligen Geschäftsleiter vorstehend Ausgeführte entsprechend gilt. - Bereichsleiter: Die drei Bereichsleiter der MLP Finanzdienstleistungen AG verantworten jeweils einen der folgenden Bereiche: 'Zielgruppenmanagement', 'Vertriebsmanagement' und 'Markt und Innovation'. - Abteilungsleiter und Direktoren: Diese fünf Personen nehmen jeweils die folgenden Funktionen wahr: zwei Abteilungsleiter Beratungszentrum Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte, ein Abteilungsleiter Consulting, ein Direktor Vertrieb betriebliche Vorsorge und Verbände und ein Direktor Geschäftsleitung betriebliche Vorsorge und Verbände. Weitere Mitarbeiter mit und ohne Führungsverantwortung sind: Diese Funktionsgruppe umfasst 16 Mitarbeiter, die als sog. 'Key Account Manager' im Geschäftsbereich 'Betriebliche Vorsorge und Verbände' tätig sind. Die Tätigkeit dieser Mitarbeiter ist überwiegend beratender bzw. vertrieblicher Natur. Zwei der Mitarbeiter haben als Teamleiter und als Regionalleiter zusätzlich eine Führungsfunktion inne. b.) Weitere gruppenangehörige Gesellschaften In der MLP Finanzholding-Gruppe wird die MLP Finanzdienstleistungen AG für eine gruppenweite Umsetzung der Vorgaben der InstitutsVergV sorgen. Bei einer Gruppenbetrachtung erhalten 20 Geschäftsleiter und ein ehemaliger Geschäftsleiter und 62 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine variable Vergütung, bei der die variable Vergütung die Grenzen von maximal 100 % der fixen Vergütung überschreiten kann. Von der Anhebung der Obergrenze der variablen Vergütungsbestandteile von maximal 100 % der fixen Vergütung auf maximal 200 % der fixen Vergütung sind - auf der Ebene von Geschäftsleitungen insgesamt ZSH GmbH: 1, FERI AG: 4, FERI Trust GmbH: 4, FERI Institutional & Family Office GmbH: 2, FEREAL AG: 1, FERI Eurorating Services AG: 2, FERI Trust AG (Schweiz): 1 und FERI Trust (Luxembourg) S.A.: 3 Geschäftsleiter und - auf der Mitarbeiterebene insgesamt bei TPC GmbH: 1, FERI Trust GmbH: 25 und FEREAL AG: 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen. Fünf Mitarbeiter der FEREAL AG sind als Private Equity Manager tätig. Die 25 Mitarbeiter der FERI Trust GmbH sind im Portfoliomanagement (19 Mitarbeiter) und im Vertrieb (fünf Mitarbeiter) sowie in einem vertriebsnahen Bereich (ein Mitarbeiter) tätig. Der Mitarbeiter der TPC GmbH ist als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Weitere Gruppengesellschaften sind, soweit nicht vorstehend ausdrücklich berücksichtigt, von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und der hier vorgeschlagenen Beschlussfassung nicht
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