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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MLP AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
24.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MLP AG 
 
   Wiesloch 
 
   ISIN DE0006569908 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 5. Juni 2014, um 10.00 Uhr in Mannheim, 
 
   Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 
   68161 Mannheim. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 
           1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 
             31. Dezember 2013, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2013, 
 
 
       *     den zusammengefassten Lagebericht für die MLP AG 
             und den Konzern zum 31. Dezember 2013, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
 
           zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2014 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
           Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung 
           des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
           AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
           hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
           Euro 19.165.769,56 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je Stückaktie auf 
           107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
 
 
 
   Ausschüttung:                           Euro    17.260.438,08 
 
   Einstellung in die                      Euro     1.900.000,00 
   Gewinnrücklagen: 
 
   Gewinnvortrag:                          Euro         5.331,48 
 
                         _____________________- 
                                            ___ 
 
   Bilanzgewinn:                           Euro    19.165.769,56 
 
                         _____________________- 
                                            ___ 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 6. Juni 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           20. Mai 2010 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig 
           oder mehrfach um insgesamt bis zu 22.000.000 Euro (in Worten: 
           zweiundzwanzig Millionen Euro) gegen Bar- oder Sacheinlage zu 
           erhöhen (genehmigtes Kapital). Die vorstehende Ermächtigung 
           gilt bis zum 19. Mai 2015. Bislang wurde von ihr kein Gebrauch 
           gemacht und keine neuen Aktien ausgegeben. 
 
 
           Da die Ermächtigung im kommenden Jahr ausläuft, wird 
           vorgeschlagen, die noch bestehende Ermächtigung aufzuheben und 
           durch ein neues genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neue 
           genehmigte Kapital soll wiederum auf ca. 20 Prozent des 
           derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt werden. 
           Das neue genehmigte Kapital soll sicherstellen, dass der 
           Vorstand auch zukünftig über Planungssicherheit verfügt und 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
           geschäftspolitischen Erfordernissen angepasst werden kann. Der 
           Vorstand soll somit ermächtigt werden, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung 
             wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
             nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals 
             aufgehoben. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). 
 
 
             Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
             Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
             mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
 
 
             Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen 
             Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
             Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
         -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund 
               einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden bzw. werden; 
 
 
         -     die als eigene Aktien aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 
               Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       b.    § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt Euro 22.000.000 zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). 
 
 
             Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
             Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
             mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
 
 
             Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen 
             Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den 
             Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
         -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund 
               einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden bzw. werden; 
 
 
         -     die als eigene Aktien aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 
               Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Billigung einer auf 200 
           % der fixen Vergütung erhöhten Obergrenze für die variable 
           Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG 
 
 
           Aufgrund der Neufassung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch 
           das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013736/EU über den 
           Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die 
           Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und 
           zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 
           575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
           Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 3. September 
           2013) gelten seit dem 1. Januar 2014 neue Bestimmungen für den 
           zulässigen Umfang variabler Vergütungsbestandteile von 
           Mitarbeitern und Geschäftsleitern von Instituten im Sinne von 
           § 1 Abs. 1b KWG. Geschäftsleiter ist bei einem als 
           Aktiengesellschaft verfassten Institut - vorbehaltlich einer 
           Anordnung der BaFin gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 KWG - der Vorstand 
           (§§ 1 Abs. 2 Satz 1 KWG, 76 Abs. 1 AktG). Von den neuen 
           gesetzlichen Bestimmungen sind auch Gesellschaften des 
           MLP-Konzerns und insbesondere die MLP Finanzdienstleistungen 
           AG erfasst. 
 
 
           § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmt, dass die variable Vergütung 
           eines Mitarbeiters oder Geschäftsleiters 100 % seiner fixen 
           Vergütung grundsätzlich nicht überschreiten darf. § 25a Abs. 5 
           Satz 5 KWG sieht vor, dass die Anteilseigner die Obergrenze 
           für die variable Vergütung auf bis zu 200 % der fixen 
           Vergütung erhöhen können. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch 
           gemacht werden. 
 
 
           Die MLP AG ist die (Mutter-) Finanzholdinggesellschaft der MLP 
           Finanzholding-Gruppe im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nrn. 20, 
           30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen 
           Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über 
           Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 
           und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre 
           100%ige Tochtergesellschaft MLP Finanzdienstleistungen AG - 
           ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG und 
           Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG - gilt gemäß § 10 a Abs. 
           2 KWG bankaufsichtsrechtlich als das übergeordnete Unternehmen 
           der MLP Finanzholding-Gruppe. Über die Billigung einer 
           erhöhten Obergrenze für die variable Vergütung gemäß § 25a 
           Abs. 5 Satz 5 KWG ist in der Hauptversammlung der MLP 
           Finanzdienstleistungen AG (sowie in den Hauptversammlungen 
           bzw. Gesellschafterversammlungen der weiteren 
           gruppenangehörigen Institute) zu beschließen. Auf die MLP AG 
           selbst findet diese Vorschrift keine Anwendung, da sie kein 
           Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG ist. Als 
           bankaufsichtsrechtlich übergeordnetes Unternehmen der 
           gesellschaftsrechtlich der MLP AG nachgeordneten 
           Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 2 KWG) hat die MLP 
           Finanzdienstleistungen AG als das verpflichtete Institut im 
           Sinne des § 27 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen 
           Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16. 
           Dezember 2013 (InstitutsVergV) eine Vergütungsstrategie 
           festzulegen, welche die Anforderungen der InstitutsVergV 
           gruppenweit - und damit auch für die MLP AG - umsetzt. 
 
 
           In der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG 
           verfügt die MLP AG als die alleinige Aktionärin über sämtliche 
           Stimmrechte. Deren Ausübung in der Hauptversammlung obliegt 
           dem Vorstand der MLP AG. Die Mitglieder des Vorstands der MLP 
           AG und des Vorstands der MLP Finanzdienstleistungen AG sind 
           personenidentisch. Deshalb würde der Vorstand der MLP AG 
           aufgrund der Ausübung der Stimmrechte der MLP AG in der 
           Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugunsten 
           einer Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im 
           Sinne von § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG auch über seine eigene 
           Vergütung entscheiden, weil die Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugleich 
           Grundlage für die entsprechende Ausgestaltung der variablen 
           Vergütung auch auf Ebene der MLP AG ist, von der allein die 
           Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer mit der MLP AG bestehenden 
           Vorstandsanstellungsverträge ihre Vergütung beziehen. Dies 
           führt zu einem Wertungswiderspruch mit § 25a Abs. 5 Sätze 6 
           und 9 KWG und einem - obschon von § 136 Abs. 1 AktG nicht 
           erfassten - Interessenkonflikt. Vor diesem Hintergrund soll 
           die Billigung einer erhöhten Obergrenze für die variable 
           Vergütung durch eine entsprechende Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung der MLP AG legitimiert werden. Da sich ein 
           Bedürfnis hierfür aufgrund der Personenidentität der 
           Vorstandsmitglieder von MLP AG und MLP Finanzdienstleistungen 
           AG ergibt, soll der Beschluss gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG 
           auf Vorschlag des Aufsichtsrats der MLP AG gefasst werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Hauptversammlung billigt die konzernweite Anhebung der in 
           § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmten Obergrenze für variable 
           Vergütungsbestandteile auf 200 % der jeweiligen fixen 
           Vergütung. 
 
 

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April 24, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Dazu macht der Aufsichtsrat die folgenden Angaben: 
 
 
           Nach Maßgabe des § 25a Abs. 5 Satz 8 KWG bedarf der Beschluss 
           einer Mehrheit von mindestens 66 % der abgegebenen Stimmen, 
           sofern mindestens 50 % der Stimmrechte bei der 
           Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 % der 
           abgegebenen Stimmen. Darüber hinaus ordnet § 25a Abs. 5 Satz 9 
           KWG an, dass Anteilseigner, die als Mitarbeiter oder 
           Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als 100 
           % der fixen Vergütung betroffen wären, ihr Stimmrecht weder 
           unmittelbar noch mittelbar ausüben dürfen. 
 
 
           § 25a Abs. 5 Satz 6 2. Halbsatz KWG bestimmt, dass der 
           Beschlussvorschlag die Gründe für eine Anhebung der Obergrenze 
           für die variable Vergütung und deren Umfang, einschließlich 
           der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter 
           sowie ihrer Funktionen, und der erwartete Einfluss einer 
           höheren variablen Vergütung auf die angemessene 
           Eigenmittelausstattung darzulegen hat. Dazu werden nachfolgend 
           unter I. zunächst die Geschäftsleiter und Mitarbeiter der MLP 
           Finanzdienstleistungen AG und der MLP Finanzholding-Gruppe, 
           deren Vergütung an den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu 
           messen ist, sowie das insoweit derzeit geltende 
           Vergütungssystem dargestellt. Unter II. wird sodann näher 
           begründet, warum ein signifikantes Bedürfnis dafür besteht, 
           die Obergrenze für die variable Vergütung auf das gesetzlich 
           zulässige Maximum von 200 % der fixen Vergütung anzuheben, 
           damit die MLP Finanzdienstleistungen AG und die MLP Gruppe im 
           Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal bestehen kann, ohne 
           dass damit ein Anreiz geschaffen würde, unangemessen hohe 
           Risiken einzugehen. Unter III. erfolgen Ausführungen zu den 
           Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung. 
 
 
           I. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter und das für sie 
           geltende Vergütungssystem 
 
 
           Nachfolgend werden für die MLP Finanzdienstleistungen AG und 
           für weitere gruppenangehörige Gesellschaften, bei denen 
           Geschäftsleiter und Mitarbeiter betroffen sind, die jeweiligen 
           gesetzlich gebotenen Angaben zu Anzahl und Funktionen gemacht 
           und das derzeit geltende Vergütungssystem beschrieben. 'Betroffen' 
           in diesem Kontext sind diejenigen Geschäftsleiter und 
           Mitarbeiter, denen nach den bestehenden Anstellungsverträgen 
           unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei entsprechendem 
           Erfüllungsgrad der vereinbarten Erfolgsparameter, Ansprüche 
           auf variable Vergütungsbestandteile zustehen können, die 100 % 
           der fixen Vergütung übersteigen. Mit der vorgeschlagenen 
           Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile 
           nach § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG werden diese bestehenden 
           Vergütungsabreden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 
           maximal 200 % legitimiert. Zur Vermeidung von 
           Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die 
           vorgeschlagene Beschlussfassung nicht darauf abzielt, 
           zukünftig höhere variable Vergütungen zuzusagen als bereits 
           heute aufgrund bestehender vertraglicher Abreden bestehen. 
 
 
           1. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter 
 
 
           a.) MLP Finanzdienstleistungen AG 
 
 
           Auf der Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG sind von einer 
           Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile 
           von maximal 100 % der fixen Vergütung auf maximal 200 % der 
           fixen Vergütung 
 
 
       -     auf der Ebene der Geschäftsleitung insgesamt drei 
             Geschäftsleiter und ein ehemaliger Geschäftsleiter sowie 
 
 
       -     insgesamt 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
 
 
 
           betroffen, wobei es sich ausschließlich um dem Institut 
           unmittelbar zuzuordnende Personen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 
           1 InstitutsVergV handelt. 
 
 
           aa.) Angaben zu Funktionen der Geschäftsleiter der MLP 
           Finanzdienstleistungen AG 
 
 
           Bei den von der Anhebung der Obergrenze für variable 
           Vergütungsbestandteile betroffenen Geschäftsleitern handelt es 
           sich um die Personen, die derzeit sowohl auf der Ebene der MLP 
           AG als auch auf Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG den 
           Vorstand bilden. Diese drei Personen bekleiden die folgenden 
           drei Vorstandsressorts (Funktionen im Sinne des § 25a Abs. 5 
           Satz 6 KWG): Vorstandsvorsitz/Vertrieb, Finanzen, Produkte- 
           und Services. Betroffen ist darüber hinaus ein ehemaliger 
           Geschäftsleiter, der zum 31. März 2014 aus dem Vorstand 
           ausgeschieden ist, der aufgrund der mit ihm getroffenen 
           Aufhebungsvereinbarung entsprechend seinem bisherigen 
           Anstellungsvertrag noch nachlaufende Bezüge erhält, die auch 
           variable Vergütungsbestandteile enthalten, welche je nach 
           Erfüllungsgrad der vertraglich bestimmten Erfolgsparameter 100 
           % der fixen Vergütung übersteigen können. 
 
 
           bb.) Angaben zu Funktionen der Mitarbeiter der MLP 
           Finanzdienstleistungen AG 
 
 
           Die von einer Anhebung der Obergrenze für variable 
           Vergütungsbestandteile betroffenen Mitarbeiter gliedern sich 
           in mehrere Funktionsgruppen (im Sinne des § 25a Abs. 5 Satz 6 
           KWG): 
 
 
           Mitarbeiter in leitender Position sind dabei: 
 
 
       -     Bereichsvorstände: 
 
 
 
           Die fünf Bereichsvorstände (die keine Vorstände im Sinne des 
           Aktiengesetzes sind) der MLP Finanzdienstleistungen AG 
           verantworten jeweils einen regional abgegrenzten 
           Vertriebsbereich bzw. einen vertriebsnahen Bereich. Zudem 
           laufen die Arbeitsverhältnisse zweier ehemaliger 
           Bereichsvorstände noch bis 31.07.2014 bzw. bis 31.12.2014, für 
           deren Bezüge das zum ehemaligen Geschäftsleiter vorstehend 
           Ausgeführte entsprechend gilt. 
 
 
       -     Bereichsleiter: 
 
 
 
           Die drei Bereichsleiter der MLP Finanzdienstleistungen AG 
           verantworten jeweils einen der folgenden Bereiche: 
           'Zielgruppenmanagement', 'Vertriebsmanagement' und 'Markt und 
           Innovation'. 
 
 
       -     Abteilungsleiter und Direktoren: 
 
 
 
           Diese fünf Personen nehmen jeweils die folgenden Funktionen 
           wahr: 
 
 
           zwei Abteilungsleiter Beratungszentrum 
           Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte, ein 
           Abteilungsleiter Consulting, ein Direktor Vertrieb 
           betriebliche Vorsorge und Verbände und ein Direktor 
           Geschäftsleitung betriebliche Vorsorge und Verbände. 
 
 
           Weitere Mitarbeiter mit und ohne Führungsverantwortung sind: 
 
 
           Diese Funktionsgruppe umfasst 16 Mitarbeiter, die als sog. 
           'Key Account Manager' im Geschäftsbereich 'Betriebliche 
           Vorsorge und Verbände' tätig sind. Die Tätigkeit dieser 
           Mitarbeiter ist überwiegend beratender bzw. vertrieblicher 
           Natur. Zwei der Mitarbeiter haben als Teamleiter und als 
           Regionalleiter zusätzlich eine Führungsfunktion inne. 
 
 
           b.) Weitere gruppenangehörige Gesellschaften 
 
 
           In der MLP Finanzholding-Gruppe wird die MLP 
           Finanzdienstleistungen AG für eine gruppenweite Umsetzung der 
           Vorgaben der InstitutsVergV sorgen. Bei einer 
           Gruppenbetrachtung erhalten 20 Geschäftsleiter und ein 
           ehemaliger Geschäftsleiter und 62 Mitarbeiterinnen und 
           Mitarbeiter eine variable Vergütung, bei der die variable 
           Vergütung die Grenzen von maximal 100 % der fixen Vergütung 
           überschreiten kann. Von der Anhebung der Obergrenze der 
           variablen Vergütungsbestandteile von maximal 100 % der fixen 
           Vergütung auf maximal 200 % der fixen Vergütung sind 
 
 
       -     auf der Ebene von Geschäftsleitungen insgesamt 
             ZSH GmbH: 1, FERI AG: 4, FERI Trust GmbH: 4, FERI 
             Institutional & Family Office GmbH: 2, FEREAL AG: 1, FERI 
             Eurorating Services AG: 2, FERI Trust AG (Schweiz): 1 und 
             FERI Trust (Luxembourg) S.A.: 3 Geschäftsleiter und 
 
 
       -     auf der Mitarbeiterebene insgesamt bei TPC GmbH: 
             1, FERI Trust GmbH: 25 und FEREAL AG: 5 Mitarbeiterinnen und 
             Mitarbeiter betroffen. 
 
 
 
           Fünf Mitarbeiter der FEREAL AG sind als Private Equity Manager 
           tätig. Die 25 Mitarbeiter der FERI Trust GmbH sind im 
           Portfoliomanagement (19 Mitarbeiter) und im Vertrieb (fünf 
           Mitarbeiter) sowie in einem vertriebsnahen Bereich (ein 
           Mitarbeiter) tätig. Der Mitarbeiter der TPC GmbH ist als 
           Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. 
 
 
           Weitere Gruppengesellschaften sind, soweit nicht vorstehend 
           ausdrücklich berücksichtigt, von den aufsichtsrechtlichen 
           Vorgaben und der hier vorgeschlagenen Beschlussfassung nicht 

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April 24, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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