DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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MLP AG
Wiesloch
ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 5. Juni 2014, um 10.00 Uhr in Mannheim,
Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2,
68161 Mannheim.
Tagesordnung
1. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs.
1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des
Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden
Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum
31. Dezember 2013,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember
2013,
* den zusammengefassten Lagebericht für die MLP AG
und den Konzern zum 31. Dezember 2013,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2014
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.
Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173
AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung
hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von
Euro 19.165.769,56 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je Stückaktie auf
107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: Euro 17.260.438,08
Einstellung in die Euro 1.900.000,00
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: Euro 5.331,48
_____________________-
___
Bilanzgewinn: Euro 19.165.769,56
_____________________-
___
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 6. Juni 2014.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu entlasten.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 bestellt.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom
20. Mai 2010 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig
oder mehrfach um insgesamt bis zu 22.000.000 Euro (in Worten:
zweiundzwanzig Millionen Euro) gegen Bar- oder Sacheinlage zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Die vorstehende Ermächtigung
gilt bis zum 19. Mai 2015. Bislang wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht und keine neuen Aktien ausgegeben.
Da die Ermächtigung im kommenden Jahr ausläuft, wird
vorgeschlagen, die noch bestehende Ermächtigung aufzuheben und
durch ein neues genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neue
genehmigte Kapital soll wiederum auf ca. 20 Prozent des
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt werden.
Das neue genehmigte Kapital soll sicherstellen, dass der
Vorstand auch zukünftig über Planungssicherheit verfügt und
die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftspolitischen Erfordernissen angepasst werden kann. Der
Vorstand soll somit ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a. Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des
nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals
aufgehoben.
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 22.000.000 Euro zu erhöhen
(genehmigtes Kapital).
Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein
mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG.
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen
Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu
gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
- die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw.
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund
einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden bzw. werden;
- die als eigene Aktien aufgrund einer zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden
bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
b. § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt Euro 22.000.000 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital).
Die neuen Aktien sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein
mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG.
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen. Wird das Grundkapital gegen
Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu
gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den
Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals von Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
- die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw.
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund
einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden bzw. werden;
- die als eigene Aktien aufgrund einer zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden
bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert
werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
7. Beschlussfassung über die Billigung einer auf 200
% der fixen Vergütung erhöhten Obergrenze für die variable
Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG
Aufgrund der Neufassung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch
das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013736/EU über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und
zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr.
575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 3. September
2013) gelten seit dem 1. Januar 2014 neue Bestimmungen für den
zulässigen Umfang variabler Vergütungsbestandteile von
Mitarbeitern und Geschäftsleitern von Instituten im Sinne von
§ 1 Abs. 1b KWG. Geschäftsleiter ist bei einem als
Aktiengesellschaft verfassten Institut - vorbehaltlich einer
Anordnung der BaFin gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 KWG - der Vorstand
(§§ 1 Abs. 2 Satz 1 KWG, 76 Abs. 1 AktG). Von den neuen
gesetzlichen Bestimmungen sind auch Gesellschaften des
MLP-Konzerns und insbesondere die MLP Finanzdienstleistungen
AG erfasst.
§ 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmt, dass die variable Vergütung
eines Mitarbeiters oder Geschäftsleiters 100 % seiner fixen
Vergütung grundsätzlich nicht überschreiten darf. § 25a Abs. 5
Satz 5 KWG sieht vor, dass die Anteilseigner die Obergrenze
für die variable Vergütung auf bis zu 200 % der fixen
Vergütung erhöhen können. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch
gemacht werden.
Die MLP AG ist die (Mutter-) Finanzholdinggesellschaft der MLP
Finanzholding-Gruppe im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nrn. 20,
30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR). Ihre
100%ige Tochtergesellschaft MLP Finanzdienstleistungen AG -
ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG und
Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG - gilt gemäß § 10 a Abs.
2 KWG bankaufsichtsrechtlich als das übergeordnete Unternehmen
der MLP Finanzholding-Gruppe. Über die Billigung einer
erhöhten Obergrenze für die variable Vergütung gemäß § 25a
Abs. 5 Satz 5 KWG ist in der Hauptversammlung der MLP
Finanzdienstleistungen AG (sowie in den Hauptversammlungen
bzw. Gesellschafterversammlungen der weiteren
gruppenangehörigen Institute) zu beschließen. Auf die MLP AG
selbst findet diese Vorschrift keine Anwendung, da sie kein
Institut im Sinne von § 1 Abs. 1b KWG ist. Als
bankaufsichtsrechtlich übergeordnetes Unternehmen der
gesellschaftsrechtlich der MLP AG nachgeordneten
Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 2 KWG) hat die MLP
Finanzdienstleistungen AG als das verpflichtete Institut im
Sinne des § 27 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16.
Dezember 2013 (InstitutsVergV) eine Vergütungsstrategie
festzulegen, welche die Anforderungen der InstitutsVergV
gruppenweit - und damit auch für die MLP AG - umsetzt.
In der Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG
verfügt die MLP AG als die alleinige Aktionärin über sämtliche
Stimmrechte. Deren Ausübung in der Hauptversammlung obliegt
dem Vorstand der MLP AG. Die Mitglieder des Vorstands der MLP
AG und des Vorstands der MLP Finanzdienstleistungen AG sind
personenidentisch. Deshalb würde der Vorstand der MLP AG
aufgrund der Ausübung der Stimmrechte der MLP AG in der
Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugunsten
einer Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im
Sinne von § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG auch über seine eigene
Vergütung entscheiden, weil die Beschlussfassung der
Hauptversammlung der MLP Finanzdienstleistungen AG zugleich
Grundlage für die entsprechende Ausgestaltung der variablen
Vergütung auch auf Ebene der MLP AG ist, von der allein die
Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer mit der MLP AG bestehenden
Vorstandsanstellungsverträge ihre Vergütung beziehen. Dies
führt zu einem Wertungswiderspruch mit § 25a Abs. 5 Sätze 6
und 9 KWG und einem - obschon von § 136 Abs. 1 AktG nicht
erfassten - Interessenkonflikt. Vor diesem Hintergrund soll
die Billigung einer erhöhten Obergrenze für die variable
Vergütung durch eine entsprechende Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung der MLP AG legitimiert werden. Da sich ein
Bedürfnis hierfür aufgrund der Personenidentität der
Vorstandsmitglieder von MLP AG und MLP Finanzdienstleistungen
AG ergibt, soll der Beschluss gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG
auf Vorschlag des Aufsichtsrats der MLP AG gefasst werden.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, wie folgt zu
beschließen:
Die Hauptversammlung billigt die konzernweite Anhebung der in
§ 25a Abs. 5 Satz 2 KWG bestimmten Obergrenze für variable
Vergütungsbestandteile auf 200 % der jeweiligen fixen
Vergütung.
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Dazu macht der Aufsichtsrat die folgenden Angaben:
Nach Maßgabe des § 25a Abs. 5 Satz 8 KWG bedarf der Beschluss
einer Mehrheit von mindestens 66 % der abgegebenen Stimmen,
sofern mindestens 50 % der Stimmrechte bei der
Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 % der
abgegebenen Stimmen. Darüber hinaus ordnet § 25a Abs. 5 Satz 9
KWG an, dass Anteilseigner, die als Mitarbeiter oder
Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als 100
% der fixen Vergütung betroffen wären, ihr Stimmrecht weder
unmittelbar noch mittelbar ausüben dürfen.
§ 25a Abs. 5 Satz 6 2. Halbsatz KWG bestimmt, dass der
Beschlussvorschlag die Gründe für eine Anhebung der Obergrenze
für die variable Vergütung und deren Umfang, einschließlich
der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter
sowie ihrer Funktionen, und der erwartete Einfluss einer
höheren variablen Vergütung auf die angemessene
Eigenmittelausstattung darzulegen hat. Dazu werden nachfolgend
unter I. zunächst die Geschäftsleiter und Mitarbeiter der MLP
Finanzdienstleistungen AG und der MLP Finanzholding-Gruppe,
deren Vergütung an den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu
messen ist, sowie das insoweit derzeit geltende
Vergütungssystem dargestellt. Unter II. wird sodann näher
begründet, warum ein signifikantes Bedürfnis dafür besteht,
die Obergrenze für die variable Vergütung auf das gesetzlich
zulässige Maximum von 200 % der fixen Vergütung anzuheben,
damit die MLP Finanzdienstleistungen AG und die MLP Gruppe im
Wettbewerb um hochqualifiziertes Personal bestehen kann, ohne
dass damit ein Anreiz geschaffen würde, unangemessen hohe
Risiken einzugehen. Unter III. erfolgen Ausführungen zu den
Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung.
I. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter und das für sie
geltende Vergütungssystem
Nachfolgend werden für die MLP Finanzdienstleistungen AG und
für weitere gruppenangehörige Gesellschaften, bei denen
Geschäftsleiter und Mitarbeiter betroffen sind, die jeweiligen
gesetzlich gebotenen Angaben zu Anzahl und Funktionen gemacht
und das derzeit geltende Vergütungssystem beschrieben. 'Betroffen'
in diesem Kontext sind diejenigen Geschäftsleiter und
Mitarbeiter, denen nach den bestehenden Anstellungsverträgen
unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei entsprechendem
Erfüllungsgrad der vereinbarten Erfolgsparameter, Ansprüche
auf variable Vergütungsbestandteile zustehen können, die 100 %
der fixen Vergütung übersteigen. Mit der vorgeschlagenen
Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile
nach § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG werden diese bestehenden
Vergütungsabreden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von
maximal 200 % legitimiert. Zur Vermeidung von
Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die
vorgeschlagene Beschlussfassung nicht darauf abzielt,
zukünftig höhere variable Vergütungen zuzusagen als bereits
heute aufgrund bestehender vertraglicher Abreden bestehen.
1. Betroffene Geschäftsleiter und Mitarbeiter
a.) MLP Finanzdienstleistungen AG
Auf der Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG sind von einer
Anhebung der Obergrenze für variable Vergütungsbestandteile
von maximal 100 % der fixen Vergütung auf maximal 200 % der
fixen Vergütung
- auf der Ebene der Geschäftsleitung insgesamt drei
Geschäftsleiter und ein ehemaliger Geschäftsleiter sowie
- insgesamt 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
betroffen, wobei es sich ausschließlich um dem Institut
unmittelbar zuzuordnende Personen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr.
1 InstitutsVergV handelt.
aa.) Angaben zu Funktionen der Geschäftsleiter der MLP
Finanzdienstleistungen AG
Bei den von der Anhebung der Obergrenze für variable
Vergütungsbestandteile betroffenen Geschäftsleitern handelt es
sich um die Personen, die derzeit sowohl auf der Ebene der MLP
AG als auch auf Ebene der MLP Finanzdienstleistungen AG den
Vorstand bilden. Diese drei Personen bekleiden die folgenden
drei Vorstandsressorts (Funktionen im Sinne des § 25a Abs. 5
Satz 6 KWG): Vorstandsvorsitz/Vertrieb, Finanzen, Produkte-
und Services. Betroffen ist darüber hinaus ein ehemaliger
Geschäftsleiter, der zum 31. März 2014 aus dem Vorstand
ausgeschieden ist, der aufgrund der mit ihm getroffenen
Aufhebungsvereinbarung entsprechend seinem bisherigen
Anstellungsvertrag noch nachlaufende Bezüge erhält, die auch
variable Vergütungsbestandteile enthalten, welche je nach
Erfüllungsgrad der vertraglich bestimmten Erfolgsparameter 100
% der fixen Vergütung übersteigen können.
bb.) Angaben zu Funktionen der Mitarbeiter der MLP
Finanzdienstleistungen AG
Die von einer Anhebung der Obergrenze für variable
Vergütungsbestandteile betroffenen Mitarbeiter gliedern sich
in mehrere Funktionsgruppen (im Sinne des § 25a Abs. 5 Satz 6
KWG):
Mitarbeiter in leitender Position sind dabei:
- Bereichsvorstände:
Die fünf Bereichsvorstände (die keine Vorstände im Sinne des
Aktiengesetzes sind) der MLP Finanzdienstleistungen AG
verantworten jeweils einen regional abgegrenzten
Vertriebsbereich bzw. einen vertriebsnahen Bereich. Zudem
laufen die Arbeitsverhältnisse zweier ehemaliger
Bereichsvorstände noch bis 31.07.2014 bzw. bis 31.12.2014, für
deren Bezüge das zum ehemaligen Geschäftsleiter vorstehend
Ausgeführte entsprechend gilt.
- Bereichsleiter:
Die drei Bereichsleiter der MLP Finanzdienstleistungen AG
verantworten jeweils einen der folgenden Bereiche:
'Zielgruppenmanagement', 'Vertriebsmanagement' und 'Markt und
Innovation'.
- Abteilungsleiter und Direktoren:
Diese fünf Personen nehmen jeweils die folgenden Funktionen
wahr:
zwei Abteilungsleiter Beratungszentrum
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte, ein
Abteilungsleiter Consulting, ein Direktor Vertrieb
betriebliche Vorsorge und Verbände und ein Direktor
Geschäftsleitung betriebliche Vorsorge und Verbände.
Weitere Mitarbeiter mit und ohne Führungsverantwortung sind:
Diese Funktionsgruppe umfasst 16 Mitarbeiter, die als sog.
'Key Account Manager' im Geschäftsbereich 'Betriebliche
Vorsorge und Verbände' tätig sind. Die Tätigkeit dieser
Mitarbeiter ist überwiegend beratender bzw. vertrieblicher
Natur. Zwei der Mitarbeiter haben als Teamleiter und als
Regionalleiter zusätzlich eine Führungsfunktion inne.
b.) Weitere gruppenangehörige Gesellschaften
In der MLP Finanzholding-Gruppe wird die MLP
Finanzdienstleistungen AG für eine gruppenweite Umsetzung der
Vorgaben der InstitutsVergV sorgen. Bei einer
Gruppenbetrachtung erhalten 20 Geschäftsleiter und ein
ehemaliger Geschäftsleiter und 62 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eine variable Vergütung, bei der die variable
Vergütung die Grenzen von maximal 100 % der fixen Vergütung
überschreiten kann. Von der Anhebung der Obergrenze der
variablen Vergütungsbestandteile von maximal 100 % der fixen
Vergütung auf maximal 200 % der fixen Vergütung sind
- auf der Ebene von Geschäftsleitungen insgesamt
ZSH GmbH: 1, FERI AG: 4, FERI Trust GmbH: 4, FERI
Institutional & Family Office GmbH: 2, FEREAL AG: 1, FERI
Eurorating Services AG: 2, FERI Trust AG (Schweiz): 1 und
FERI Trust (Luxembourg) S.A.: 3 Geschäftsleiter und
- auf der Mitarbeiterebene insgesamt bei TPC GmbH:
1, FERI Trust GmbH: 25 und FEREAL AG: 5 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter betroffen.
Fünf Mitarbeiter der FEREAL AG sind als Private Equity Manager
tätig. Die 25 Mitarbeiter der FERI Trust GmbH sind im
Portfoliomanagement (19 Mitarbeiter) und im Vertrieb (fünf
Mitarbeiter) sowie in einem vertriebsnahen Bereich (ein
Mitarbeiter) tätig. Der Mitarbeiter der TPC GmbH ist als
Vertriebsmitarbeiter beschäftigt.
Weitere Gruppengesellschaften sind, soweit nicht vorstehend
ausdrücklich berücksichtigt, von den aufsichtsrechtlichen
Vorgaben und der hier vorgeschlagenen Beschlussfassung nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
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