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DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -3-

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Francotyp-Postalia Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.05.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
 
   Birkenwerder 
 
   - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - 
 
   ISIN: DE000FPH9000 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 
   19. Juni 2014 um 10.00 Uhr, 
   Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die 
           Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der 
           Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, und in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und 
           können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den 
           Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur 
           Ausschüttung einer Dividende 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 
           2013 in Höhe von Euro 6.937.894,40 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,08 je    Euro 1.263.164,48 
   für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
   dividendenberechtigte Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                   Euro 5.674.729,92 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 370.444 im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
           71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl 
           der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,08 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der 
           Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, 
           voraussichtlich ab dem 20. Juni 2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP 
           Produktionsgesellschaft mbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im 
           Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding 
           AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP 
           Produktionsgesellschaft mbH, HRB 9245, Hirtenweg 4, 19322 
           Wittenberge, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet) 
           zuzustimmen. 
 
 
           Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Obergesellschaft. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren 
           nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer 
           entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem 
           Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 
           304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu 
           gewähren. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im 
           Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
 
       -     Die Untergesellschaft unterstellt sich mit 
             Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der 
             Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den 
             Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für 
             die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die 
             Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen 
             (§ 2). 
 
 
       -     Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter 
             Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen 
             Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft 
             abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder 
             Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen 
             entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz 
             8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3). 
 
 
       -     Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Teile des Jahrsüberschusses in andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch 
             einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete 
             andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, 
             wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die 
             Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet 
             wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2). 
 
 
       -     Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür 
             ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend anwendbar. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
             wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister 
             am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
             Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft; 
             insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der 
             Untergesellschaft. 
 
 
       -     Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer 
             und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 
             Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt 
             werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, 
             der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der 
             Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur 
             außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer 
             Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -2-

Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft. 
 
 
       -     Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, 
             wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der 
             Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder 
             Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4). 
 
 
 
           Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des 
           Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der 
           Geschäftsführung der FP Produktionsgesellschaft mbH sowie die 
           Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia 
           Holding AG und der FP Produktionsgesellschaft mbH für die 
           letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet unter 
           www.fp-francotyp.com von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der 
           Francotyp-Postalia Holding AG zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP 
           InovoLabs GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im 
           Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding 
           AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP 
           InovoLabs GmbH, HRB 8788 NP, Triftweg 21-26, 16547 
           Birkenwerder (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet), 
           zuzustimmen. 
 
 
           Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Obergesellschaft. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren 
           nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer 
           entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem 
           Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 
           304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu 
           gewähren. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im 
           Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
 
       -     Die Untergesellschaft unterstellt sich mit 
             Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der 
             Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den 
             Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für 
             die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die 
             Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen 
             (§ 2). 
 
 
       -     Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter 
             Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen 
             Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft 
             abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder 
             Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen 
             entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz 
             8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3). 
 
 
       -     Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch 
             einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete 
             andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, 
             wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die 
             Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet 
             wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2). 
 
 
       -     Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden 
             während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür 
             ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend anwendbar. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
             wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister 
             am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit 
             Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft; 
             insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der 
             Untergesellschaft. 
 
 
       -     Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer 
             und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 
             Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt 
             werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, 
             der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der 
             Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur 
             außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer 
             Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft. 
 
 
       -     Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, 
             wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der 
             Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder 
             Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4). 
 
 
 
           Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des 
           Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der 
           Geschäftsführung der FP InovoLabs GmbH sowie die 
           Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia 
           Holding AG und der FP InovoLabs GmbH für die letzten drei 
           Geschäftsjahre sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden 
           auch in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur 
           Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die 
           Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die 
           Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           beschließt. Hiervon hat die Gesellschaft zuletzt bei der 
           Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 Gebrauch gemacht. Da der 
           Aufsichtsrat das Vergütungssystem zwischenzeitlich den neuen 
           Erfordernissen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           angepasst hat, soll von der Möglichkeit einer Billigung des 
           Vergütungssystems erneut Gebrauch gemacht werden. 
 
 
           Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht 
           sich auf das derzeit bei Francotyp-Postalia geltende 
           Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der 
           Vorstandsvergütung der beiden amtierenden Vorstandsmitglieder 
           Hans Szymanski und Thomas Grethe ist. Details hierzu werden im 
           Vergütungsbericht unter Vergütungssystem dargestellt. Dieser 
           findet sich im Geschäftsbericht 2013 der Francotyp-Postalia 
           Holding AG. Der Geschäftsbericht ist im Internet unter 
           www.fp-francotyp.com zugänglich und kann in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der Francotyp-Postalia Holding AG, 
           Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, eingesehen werden. Während 
           der Hauptversammlung wird der Geschäftsbericht 2013 ebenfalls 
           zugänglich sein. 
 
 
           Das neue Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 120 
           Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorgelegt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geänderte System 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, 
           zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 
           37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           bestellen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilbesitzes muss durch eine von dem depotführenden 
   Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 29. Mai 2014, 00.00 Uhr 
   ('Nachweisstichtag') beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse in 
   Textform (§ 126b BGB, etwa schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) 
   und in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 
   12. Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein: 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   c/o Computershare Operations Center, 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den 
   Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
   Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien 
   verbunden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie 
   die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können aus 
   eigenem Recht nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der 
   Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten 
   bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung 
   und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem 
   Aktionär auf ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen hin 
   übermittelt, ist der Eintrittskarte beigefügt und auf der 
   Internetseite der Gesellschaft herunterladbar. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden: hauptversammlung@francotyp.com 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Aktionäre können auch den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten für den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen unter Erteilung 
   ausdrücklicher Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2014 
   unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem 
   Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. Bei der 
   Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. 
   Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, 
   wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der 
   Stimme enthalten. 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital - das entspricht 
   mindestens 500.000 Stückaktien - erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet 
   werden und der Gesellschaft bis zum Ablauf des 19. Mai 2014, 24:00 Uhr 
   zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse zu richten: 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   Der Vorstand 
   z.Hd. Investor Relations/Frau Sabina Prüser 
   Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder 
 
   oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an: 
   hauptversammlung@francotyp.com 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 
   122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 
   AktG). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
   (Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft (www.fp-francotyp.com über den Link 
   'Investoren/Hauptversammlung') zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
   sie bis zum Ablauf des 4. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die folgende 
   Adresse übersandt hat: 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   Investor Relations 
   Frau Sabina Prüser 
   Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder 
   Fax: +49 (0)3303 - 53707-410 
   E-Mail: s.prueser@francotyp.com 
 
   Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht 
   verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu 
   machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG der Fall, 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen 
           Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gelten 
   die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der 
   Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Wahlvorschläge 
   müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, 
   den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   enthalten. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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