DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.05.2014 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Francotyp-Postalia Holding AG
Birkenwerder
- Wertpapier-Kennnummer FPH 900 -
ISIN: DE000FPH9000
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein
zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am
19. Juni 2014 um 10.00 Uhr,
Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die
Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung
hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen.
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der
Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, und in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und
können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den
Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur
Ausschüttung einer Dividende
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres
2013 in Höhe von Euro 6.937.894,40 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,08 je Euro 1.263.164,48
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013
dividendenberechtigte Stückaktie:
Gewinnvortrag: Euro 5.674.729,92
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 370.444 im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß §
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013
dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von Euro 0,08 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich
der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue
Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der
Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung,
voraussichtlich ab dem 20. Juni 2014.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP
Produktionsgesellschaft mbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im
Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding
AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP
Produktionsgesellschaft mbH, HRB 9245, Hirtenweg 4, 19322
Wittenberge, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet)
zuzustimmen.
Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Obergesellschaft.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft.
Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren
nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer
entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem
Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach §
304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu
gewähren.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
- Die Untergesellschaft unterstellt sich mit
Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der
Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den
Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für
die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die
Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen
(§ 2).
- Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter
Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen
Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft
abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen
entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz
8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3).
- Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der
Obergesellschaft Teile des Jahrsüberschusses in andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch
einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich
eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen,
wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die
Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet
wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2).
- Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür
ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend anwendbar.
- Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister
am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft;
insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab
dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags
im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der
Untergesellschaft.
- Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer
und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt
werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt,
der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der
Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer
Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur
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Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden
Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der
Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder
Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4).
Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des
Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der
Geschäftsführung der FP Produktionsgesellschaft mbH sowie die
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia
Holding AG und der FP Produktionsgesellschaft mbH für die
letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet unter
www.fp-francotyp.com von der Einberufung der Hauptversammlung
an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der
Francotyp-Postalia Holding AG zugänglich gemacht.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der FP
InovoLabs GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des im
Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags zwischen Francotyp-Postalia Holding
AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und FP
InovoLabs GmbH, HRB 8788 NP, Triftweg 21-26, 16547
Birkenwerder (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet),
zuzustimmen.
Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Obergesellschaft.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der
Untergesellschaft.
Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren
nicht, so dass eine Prüfung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag durch einen Vertragsprüfer
entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem
Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach §
304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu
gewähren.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
- Die Untergesellschaft unterstellt sich mit
Wirkung der Eintragung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister der
Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den
Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für
die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die
Untergesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen
(§ 2).
- Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter
Beachtung des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen
Fassung ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft
abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen - der ohne Ergebnisabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag, erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen
entnommene Beträge sowie vermindert um den nach § 268 Absatz
8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag (§ 3).
- Die Untergesellschaft darf mit Zustimmung der
Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch
einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich
eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen,
wenn die Obergesellschaft dies verlangt (§ 5.1). Die
Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet
wurden, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen (§ 5.2).
- Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme); hierfür
ist § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend anwendbar.
- Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister
am Sitz der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft;
insbesondere des Weisungsrechts nach § 2 - rückwirkend ab
dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags
im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der
Untergesellschaft.
- Der Vertrag hat eine unbestimmte Vertragsdauer
und kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt
werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt,
der zumindest fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres der Untergesellschaft liegt, in dem der
Vertrag wirksam wird (§ 7.3). Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer
Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Verpflichtung zur
Gewinnabführung rückwirkend mit Beginn des dann laufenden
Geschäftsjahres der Untergesellschaft außer Kraft.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn die Obergesellschaft nicht mehr die Mehrheit an der
Untergesellschaft hält oder im Falle der Umwandlung oder
Liquidation einer der beteiligten Gesellschaften (§ 7.4).
Der vorgenannte Vertragsentwurf, der gemeinsame Bericht des
Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der
Geschäftsführung der FP InovoLabs GmbH sowie die
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Francotyp-Postalia
Holding AG und der FP InovoLabs GmbH für die letzten drei
Geschäftsjahre sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von
der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden
auch in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG
zugänglich gemacht.
7. Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die
Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt. Hiervon hat die Gesellschaft zuletzt bei der
Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 Gebrauch gemacht. Da der
Aufsichtsrat das Vergütungssystem zwischenzeitlich den neuen
Erfordernissen des Deutschen Corporate Governance Kodex
angepasst hat, soll von der Möglichkeit einer Billigung des
Vergütungssystems erneut Gebrauch gemacht werden.
Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht
sich auf das derzeit bei Francotyp-Postalia geltende
Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der
Vorstandsvergütung der beiden amtierenden Vorstandsmitglieder
Hans Szymanski und Thomas Grethe ist. Details hierzu werden im
Vergütungsbericht unter Vergütungssystem dargestellt. Dieser
findet sich im Geschäftsbericht 2013 der Francotyp-Postalia
Holding AG. Der Geschäftsbericht ist im Internet unter
www.fp-francotyp.com zugänglich und kann in den
Geschäftsräumen am Sitz der Francotyp-Postalia Holding AG,
Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder, eingesehen werden. Während
der Hauptversammlung wird der Geschäftsbericht 2013 ebenfalls
zugänglich sein.
Das neue Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 120
Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geänderte System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
8. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer,
zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w,
37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2014 zu
bestellen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben.
Der Nachweis des Anteilbesitzes muss durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer
Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 29. Mai 2014, 00.00 Uhr
('Nachweisstichtag') beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse in
Textform (§ 126b BGB, etwa schriftlich, per Telefax oder per E-Mail)
und in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des
12. Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein:
Francotyp-Postalia Holding AG
c/o Computershare Operations Center,
80249 München
Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien
verbunden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können aus
eigenem Recht nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der
Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem
Aktionär auf ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen hin
übermittelt, ist der Eintrittskarte beigefügt und auf der
Internetseite der Gesellschaft herunterladbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender
E-Mail-Adresse übermittelt werden: hauptversammlung@francotyp.com
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können auch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten für den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2014
unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
Francotyp-Postalia Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 - 30 90 37-46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem
Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. Bei der
Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen.
Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird,
wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der
Stimme enthalten.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital - das entspricht
mindestens 500.000 Stückaktien - erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden und der Gesellschaft bis zum Ablauf des 19. Mai 2014, 24:00 Uhr
zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende
Adresse zu richten:
Francotyp-Postalia Holding AG
Der Vorstand
z.Hd. Investor Relations/Frau Sabina Prüser
Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an:
hauptversammlung@francotyp.com
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§
122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70
AktG).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
(Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung, sind über die Internetseite der
Gesellschaft (www.fp-francotyp.com über den Link
'Investoren/Hauptversammlung') zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
sie bis zum Ablauf des 4. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die folgende
Adresse übersandt hat:
Francotyp-Postalia Holding AG
Investor Relations
Frau Sabina Prüser
Triftweg 21-26, 16547 Birkenwerder
Fax: +49 (0)3303 - 53707-410
E-Mail: s.prueser@francotyp.com
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht
verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu
machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gelten
die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Wahlvorschläge
müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
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May 12, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
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