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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2014 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Funkwerk AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149/WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Montag, den 23. Juni 2014, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Pullman Am Dom, Erfurt, 
   Theaterplatz 2, 99084 Erfurt 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2013, 
           des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals I und II sowie über sonstige Änderungen der Satzung 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
 
       a)    Das in § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben und § 
             5 Absatz 7 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       b)    Das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II) wird aufgehoben und 
             § 5 Absatz 8 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
             Der Vorstand erklärt zu den Beschlussvorschlägen unter a) 
             und b), dass keine Options- und Bezugsrechte mehr auf Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital I und II existieren, die der 
             Aufhebung entgegenstehen. 
 
 
       c)    In § 3 (Bekanntmachungen, Informationen) wird das 
             Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen. 
 
 
       d)    In § 8 (Vertretung der Gesellschaft) Absatz 1 
             werden folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: 
             'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
             Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen und von 
             § 181 BGB für den Fall der Mehrfachvertretung befreien. § 
             112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
       e)    In § 15 (Teilnahme an und Verlauf der 
             Hauptversammlung) wird in Absatz 6 der zweite Satz mit dem 
             Wortlaut: 'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 
             30b WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen 
             durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' ersatzlos 
             gestrichen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
           Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Satzung) 
           läuft zum 27. Mai 2014 aus. Es soll deshalb erneuert werden. 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
           beschließen: 
 
 
           6.1. Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
 
 
           Die in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
           Vorstands, bis zum 27. Mai 2014 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
           4.050.000,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des 
           nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           6.2. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2014 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe 
           fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           6.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           6.4 Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
           'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 

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