Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.05.2014 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Funkwerk AG
Kölleda
- ISIN DE0005753149/WKN 575314 -
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 23. Juni 2014, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr)
im Pullman Am Dom, Erfurt,
Theaterplatz 2, 99084 Erfurt
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2013,
des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.funkwerk.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen
Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der
ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten
Kapitals I und II sowie über sonstige Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der
Gesellschaft wie folgt zu ändern:
a) Das in § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene
bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben und §
5 Absatz 7 der Satzung ersatzlos gestrichen.
b) Das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene
bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II) wird aufgehoben und
§ 5 Absatz 8 der Satzung ersatzlos gestrichen.
Der Vorstand erklärt zu den Beschlussvorschlägen unter a)
und b), dass keine Options- und Bezugsrechte mehr auf Aktien
aus dem Bedingten Kapital I und II existieren, die der
Aufhebung entgegenstehen.
c) In § 3 (Bekanntmachungen, Informationen) wird das
Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen.
d) In § 8 (Vertretung der Gesellschaft) Absatz 1
werden folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:
'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne
Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen und von
§ 181 BGB für den Fall der Mehrfachvertretung befreien. §
112 AktG bleibt unberührt.'
e) In § 15 (Teilnahme an und Verlauf der
Hauptversammlung) wird in Absatz 6 der zweite Satz mit dem
Wortlaut: 'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des §
30b WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen
durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' ersatzlos
gestrichen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine
entsprechende Satzungsänderung
Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Satzung)
läuft zum 27. Mai 2014 aus. Es soll deshalb erneuert werden.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
6.1. Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals
Die in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands, bis zum 27. Mai 2014 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR
4.050.000,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des
nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch
Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
6.2. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2014
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22.
Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu
EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe
fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
6.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
6.4 Satzungsänderung
§ 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22.
Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu
EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2014 Dow Jones News
