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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2014 in Marktredwitz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Greiffenberger Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Greiffenberger Aktiengesellschaft 
 
   Marktredwitz 
 
   ISIN DE0005897300 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), im 
   Veranstaltungssaal des Egerland-Kulturhauses, Fikentscherstraße 24, 
   95615 Marktredwitz stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
 
   1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger 
   AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2013, der 
   Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 
   Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss der Greiffenberger AG und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Eine Feststellung 
   durch die Hauptversammlung entfällt damit. Über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. 
 
   2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31.12.2013 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1.194.539,78 einen Betrag von EUR 1.194.539,78 in die anderen 
   Gewinnrücklagen einzustellen und einen Betrag von EUR 0,00 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   6. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals I sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthielt in § 4 Abs. 3 das genehmigte 
   Kapital 2011/I, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 28.06.2016 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 1.238.899,00 
   durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Unter Nutzung dieser Ermächtigung wurde im April dieses 
   Jahres eine Kapitalerhöhung um EUR 1.238.656,00 durchgeführt. Die 
   Ermächtigung des genehmigten Kapitals 2011/I ist somit derzeit in Höhe 
   eines Betrags von EUR 243,00 nicht ausgenutzt. Um der Gesellschaft 
   auch zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der Aufnahme neuen 
   Kapitals zu sichern, soll ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 
   Abs. 3 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/I) - soweit noch nicht 
   ausgenutzt - wird aufgehoben und der Vorstand wird neu ermächtigt, in 
   der Zeit bis zum 25.06.2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu 
   insgesamt EUR 1.362.764,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I). Die 
   Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das 
   Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
   zulässig (i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der 
   Gesellschaft insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der 
   anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
   in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital 
   2014/I. 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
           25. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
           EUR 1.362.764,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I). 
           Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
           das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein 
           Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum 
           Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle 
           einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung der auf die unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige 
           Betrag am Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese 
           Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
           Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand 
           ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen.' 
 
 
   7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals II sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 das genehmigte 
   Kapital 2011/II, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 4.955.597,00 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein 
   Gebrauch gemacht worden. Um wie bisher einen zeitlichen Gleichlauf des 
   genehmigten Kapitals I und II zu gewährleisten und um der Gesellschaft 
   verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
   erhalten, soll die bisherige Ermächtigung gemäß dem Kapital 2011/II 
   aufgehoben und der Vorstand durch eine zur Laufzeit des unter Punkt 6 
   der Tagesordnung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals I kongruente 
   Regelung auch künftig ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 
   Abs. 4 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/II) wird aufgehoben und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

der Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis zum 25.06.2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2014/II). Die Anzahl der Aktien muss sich in 
   demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung 
   kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird 
   ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2014/II festzulegen. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 der 
   Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital 2014/II. 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
           25. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
           EUR 5.451.060,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
           2014/II). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben 
           Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen 
           können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. 
           Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum 
           Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
           2014/II festzulegen.' 
 
 
   8. | Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen auch 
   unter Ausschluss eines Bezugsrechts und über die Schaffung eines 
   bedingten Kapitals 2014/I sowie über eine entsprechende Änderung der 
   Satzung 
 
   Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft langfristig zu 
   erweitern, soll der Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden. Zur Bedienung der 
   Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll ein 
   bedingtes Kapital beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 25.06.2019 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach auf 
           den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
           zu EUR 40.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
           Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder 
           mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
           verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in Euro und gegen Barleistung 
           begeben. Sie können auch durch eine unmittelbare oder 
           mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
           ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch die 
           Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
           (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für eine 
           erfolgreiche Ausgabe der Schuldverschreibungen erforderliche 
           Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass 
           der Optionspreis auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt 
           werden kann. Das Bezugsrecht kann auf ein Optionsverhältnis 
           mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und ggf. gegen Zuzahlung 
           zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die 
           Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
           nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
           Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf 
           ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann ggf. eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
           Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG 
           und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
           Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen 
           festgelegt wird. Die Schuldverschreibungsbedingungen können 
           auch vorsehen, dass zur Bedienung der Verpflichtung aus 
           Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt neuer 
           Aktien aus bedingtem Kapital bereits existierende Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden können. 
 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine 
           Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorsehen. 
 
 
           Der jeweils festzulegende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro 
           festgelegt und entspricht mindestens 80 % des mit dem Umsatz 
           gewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
           endgültigen Konditionen der Schuldverschreibung. Bei einem 
           Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit 
           Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des 
           Bezugsrechtshandels maßgeblich. Dies gilt auch bei einem 
           variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei den 
           nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz. Abweichend 

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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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