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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SURTECO SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SURTECO SE 
 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
 
   ISIN: DE0005176903 
   WKN: 517690 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 27. Juni 2014, um 11.00 Uhr im 
 
   Sheraton München Arabellapark Hotel 
   Arabellastraße 5 
   81925 München 
 
   beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur 
           Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
           Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2013, des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und 
           der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und 
           den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von Euro (EUR) 10.078.725,15 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Zahlung einer Dividende von EUR 10.078.725,15. 
             Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine 
             Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie entsprechend einer 
             rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 
             1,00. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 30. Juni 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Björn Ahrenkiel endet 
           mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Björn Ahrenkiel, 
           Hürtgenwald, Rechtsanwalt, erneut in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Herr Björn Ahrenkiel verfügt über keine weitere Mitgliedschaft 
           in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Björn Ahrenkiel ist unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihm und den 
           Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO 
           SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten Aktionären 
           bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen 
           Beziehungen. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
           Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 
           (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
           95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der 
           Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht 
           aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) 
           über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
           Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG 
           werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
           SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als 
           Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die 
           Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
           wählen. 
 
 
           Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 
           1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
           Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals I und II sowie Änderung von § 3 Abs. (3) 
           und (4) der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Oktober 
           2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 
           nominal EUR 11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf 
           insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu 
           erhöhen, und zwar durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von jeweils EUR 1,00 und voller Gewinnbeteiligung 
           ab dem 1. Januar 2013. Diese Kapitalerhöhung und ihre 
           Durchführung wurden am 4. November 2013 in das Handelsregister 
           des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und sind damit wirksam 
           geworden. Die aus der Kapitalerhöhung erzielten Mittel wurden 
           von der Gesellschaft für den Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe 
           verwendet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden das 
           damalige Genehmigte Kapital II in voller Höhe und das damalige 
           Genehmigte Kapital I teilweise in Anspruch genommen. Der 
           Aufsichtsrat hat die Fassung der Satzung der Gesellschaft im 
           Zuge dieser Kapitalerhöhung angepasst. Die Satzung der 
           Gesellschaft enthält seither in § 3 Absatz (3) noch die 
           Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um insgesamt 
           nominal EUR 1.069.791,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
           Das frühere Genehmigte Kapital II ist seither in der Satzung 
           nicht mehr enthalten. 
 
 
           Um auch weiterhin Genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang 
           bereitzustellen, sollen die bisherige Ermächtigung aufgehoben 
           und neue Ermächtigungen für ein Genehmigtes Kapital I und ein 
           Genehmigtes Kapital II beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals gemäß § 3 Absatz (3) der Satzung wird unter 
             gleichzeitiger Aufhebung von § 3 Absatz (3) der Satzung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00 
             ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
             ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von 
             den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
             keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
             nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen 
             werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
             Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle 
             der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist, 
             Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der 
             Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der 
             Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       d)    Die vorstehenden Beschlüsse unter a), b) und c) 
             werden nur wirksam, wenn zugleich die jeweils anderen 
             Beschlüsse dieses Tagesordnungspunkts und die nachfolgenden 
             Änderungen in § 3 der Satzung wirksam werden. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft demgemäß wie folgt zu ändern, wobei die 
           Satzungsänderungen nur gemeinsam und nur dann wirksam werden, 
           wenn die zuvor beschlossene Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung unter a) und die Ermächtigungen unter b) und c) 
           wirksam werden: 
 
 
           § 3 Absätze (3) und (4) der Satzung werden wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00 
             ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
             ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von 
             den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
             keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
             nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen 
             werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
             Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       (4)   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle 
             der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist, 
             Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der 
             Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der 
             Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über die Zustimmung zum 
           Abschluss von drei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
           Unternehmensverträgen 
 
 
           Zwischen der SURTECO SE als jeweils herrschender Gesellschaft 
           einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften in der 
           Rechtsform einer GmbH andererseits bestehen folgende 
           Gewinnabführungsverträge bzw. Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge (im Folgenden auch vereinfachend 
           einheitlich als 'Unternehmensverträge' bezeichnet): 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag 
             (Ergebnisabführungsvertrag) vom 28. April 2005 mit der 
             BauschLinnemann GmbH, Sassenberg; 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag 
             (Ergebnisabführungsvertrag) vom 11. März 2002 mit der W. 
             Döllken & Co. GmbH, Gladbeck; 
 
 
       *     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) vom 25. Mai 
             2001 mit der Bausch Decor GmbH, Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
             (seinerzeit noch firmierend als BAUSCH DEKOR GmbH). 
 
 
 
           Die SURTECO SE und ihre als Vertragspartner an den 
           Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben 
           Änderungsvereinbarungen bezüglich der Regelungen zur 
           Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen wird 
           klargestellt, dass die in den Unternehmensverträgen bereits 
           bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur 
           Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils 
           gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass zu dieser 
           Klarstellung gibt das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene 
           Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts. Danach sollen Gewinnabführungsverträge mit 
           einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen 
           dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung vorsehen. Außerdem soll § 1.3 der 
           Gewinnabführungsverträge bzw. § 2.3 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vorsorglich dahingehend geändert 
           werden, die Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
           verwenden oder' zu streichen, weil ein solcher Ausgleich der 
           geforderten dynamischen Verweisung auf § 302 AktG 
           möglicherweise bei künftigen Änderungen von § 302 AktG 
           zuwiderlaufen könnte. Im Fall der Bausch Decor GmbH wird der 
           bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerdem 
           dahingehend geändert, dass die Beherrschung (§ 1 des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) aufgehoben wird 
           und es sich damit künftig - wie in den übrigen vorgenannten 
           Fällen - nur noch um einen Gewinnabführungsvertrag handelt, 
           weil eine separate Beherrschung im Unternehmensvertrag bei 
           einer 100%igen Tochtergesellschaft nicht erforderlich ist. 
           Weitere Änderungen der Unternehmensverträge sehen die 
           Änderungsvereinbarungen nicht vor. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen haben folgenden wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       *     Die SURTECO SE ist zur Übernahme der Verluste der 
             jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend allen 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet. 
 
 
       *     In § 1.3 der Ergebnisabführungsverträge und § 2.3 
             des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden die 
             Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden 
             oder' gestrichen. 
 
 
       *     Im Fall der Bausch Decor GmbH wird § 1 des 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgehoben und 
             der Vertrag künftig als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
             bezeichnet. 
 
 
       *     Der weitere Inhalt der Unternehmensverträge 
             bleibt unverändert. Soweit das herrschende Unternehmen in 
             den Unternehmensverträgen noch als 'BAUSCH + LINNEMANN 
             Aktiengesellschaft' bzw. als 'SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT' 
             bezeichnet ist, berührt dies die Wirksamkeit der 
             Unternehmensverträge nicht, weil die BAUSCH + LINNEMANN 
             Aktiengesellschaft in SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT umfirmiert 
             und diese Gesellschaft 2007 formwechselnd in eine SE 

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May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

umgewandelt wurde. Die SURTECO SE ist als Vertragspartei der 
             Unternehmensverträge nach wie vor identisch. Gleiches gilt, 
             soweit die Firma der BAUSCH DEKOR GmbH zwischenzeitlich in 
             Bausch Decor GmbH geändert wurde. Eine Änderung der 
             Bezeichnungen ist aus Gründen der Einheitlichkeit der 
             Verträge nicht vorgesehen. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der SURTECO SE, außerdem mit Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlungen der jeweiligen 
           Tochtergesellschaften und anschließender Eintragung in das 
           Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaften wirksam. 
           Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften 
           sollen den Änderungsvereinbarungen kurzfristig nach Zustimmung 
           durch die Hauptversammlung der SURTECO SE zustimmen. 
 
 
           Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführungen der 
           beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG 
           erstattet, in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung 
           erläutert und begründet wurde. Eine Prüfung der 
           Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer gemäß § 
           293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, da sämtliche 
           Geschäftsanteile der betreffenden Tochtergesellschaften 
           vollständig von der SURTECO SE gehalten werden. Die 
           gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu 
           veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der SURTECO SE 
           zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch 
           in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassungen 
           vor: 
 
 
       a)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der 
             BauschLinnemann GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der 
             W. Döllken & Co. GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
       c)    Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- 
             und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und 
             der Bausch Decor GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung 
           zu jeder Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen zu lassen. 
 
 
     8.    Neufestsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat 
           und Änderung von § 12 Absatz (1) und Absatz (3) der Satzung 
 
 
           Die Satzung der SURTECO SE sieht in § 12 Absatz (1) derzeit 
           eine Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die 
           aus einem relativ geringen Festbetrag von EUR 3.000,00 pro 
           Jahr besteht und die Vergütung im Übrigen an die Höhe der 
           jeweiligen jährlichen Dividende koppelt. Eine vergleichende 
           Untersuchung hat ergeben, dass die niedrige Festvergütung und 
           die hohe Abhängigkeit von der Dividende nicht mehr dem 
           heutigen Standard bei börsennotierten Gesellschaften 
           entspricht. Aus diesem Grund soll die Vergütung dahingehend 
           neu gestaltet werden, dass der Mindestbetrag der Vergütung 
           erhöht, im Gegenzug aber die Dividendenabhängigkeit ab einer 
           gewissen Höhe (Dividende von 90 Eurocent je Stückaktie) 
           verringert wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 
           (Aufsichtsratsvergütung) der Satzung in Absatz (1) wie folgt 
           neu zu fassen mit der Maßgabe, diese Regelung erstmals auf die 
           Vergütung des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2014 
           anzuwenden: 
 
 
       '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
             dem Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres und nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
             Hauptversammlung zahlbare Vergütung. Die Vergütung beträgt 
             pro Eurocent Dividende pro Aktie für das Jahr, für das die 
             Vergütung gezahlt wird, 400,00 EUR, mindestens aber 
             18.000,00 EUR. Übersteigt die Dividende 90 Eurocent pro 
             Aktie, so beträgt die Vergütung pro Eurocent für den Teil 
             der Dividende, der 90 Eurocent übersteigt, nur noch 200,00 
             EUR.' 
 
 
 
           In § 12 Absatz (3) der Satzung soll ferner klargestellt 
           werden, dass die zusätzliche Vergütung für Mitglieder des 
           Prüfungsausschusses nicht stets EUR 40.000,00 jährlich 
           betragen muß, sondern ein Betrag von bis zu EUR 40.000,00 
           dafür verwendet werden kann, über deren Höhe und Aufteilung 
           der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Prüfungsausschusses 
           entscheidet. 
 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 Absatz (3) der 
     Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
       '(3)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten 
             über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus 
             eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt bis zu 
             40.000,00 EUR jährlich. Über die Höhe und Aufteilung dieser 
             weiteren Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat auf 
             Vorschlag des Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen 
             unter Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit der 
             Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen 
             Inanspruchnahme.' 
 
 
 
           Die übrigen Absätze von § 12 der Satzung bleiben unverändert. 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2015 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     II.   BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
 
           Bericht über die Ausnutzung des bisherigen Genehmigten 
           Kapitals 
 
 
           Der Vorstand der SURTECO SE hat am 30. Oktober 2013 
           beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal EUR 
           11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt 
           nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und 
           zwar durch vollständige Ausnutzung des seinerzeitigen 
           Genehmigten Kapitals II und teilweise Ausnutzung des 
           seinerzeitigen Genehmigten Kapitals I. Die Kapitalerhöhung 
           erfolgte durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von jeweils EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab 
           dem 1. Januar 2013. Der Gesamtaufsichtsrat hatte bereits zuvor 
           am 23. Oktober 2013 das Präsidium des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen einer 
           solchen Kapitalerhöhung für den Gesamtaufsichtsrat zu fassen. 
           Das Präsidium hat daraufhin am 30. Oktober 2013 dem Beschluss 
           des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           zugestimmt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat der 
           Vorstand den Angebotspreis und den Bezugspreis für die neuen 
           Aktien auf EUR 18,00 je neuer Aktie festgesetzt, dem das 
           Aufsichtsratspräsidium gleichfalls am 31. Oktober 2013 
           zugestimmt hat. Dieser Angebots- und Bezugspreis beruhte auf 
           den von institutionellen Investoren abgegebenen Angeboten im 
           Rahmen eines bankenüblichen, beschleunigten 
           Bookbuilding-Verfahrens, das von der Joh. Berenberg, Gossler & 
           Co. KG ('Berenberg') durchgeführt wurde. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 31. 
           Oktober 2013 und 1. November 2013 zum Handelsregister 
           angemeldet und am 4. November 2013 in das Handelsregister des 
           Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Die Kapitalerhöhung ist 
           damit wirksam geworden, sodass das Grundkapital der SURTECO SE 
           nunmehr insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 beträgt. 
 
 
           Die aus der Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien sind - wie 
           die bisherigen Aktien der SURTECO SE - zum Börsenhandel 
           zugelassen. 
 
 
           Die neuen Aktien wurden von Berenberg nach näherer Maßgabe 

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