DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.05.2014 15:13
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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SURTECO SE
Buttenwiesen-Pfaffenhofen
ISIN: DE0005176903
WKN: 517690
Einladung zur Hauptversammlung 2014
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 27. Juni 2014, um 11.00 Uhr im
Sheraton München Arabellapark Hotel
Arabellastraße 5
81925 München
beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die
SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur
Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate
Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2013, des Vorschlags
für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des
Aufsichtsrats
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen,
da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und
der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und
den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von Euro (EUR) 10.078.725,15 wie
folgt zu verwenden:
- Zahlung einer Dividende von EUR 10.078.725,15.
Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine
Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie entsprechend einer
rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR
1,00.
Die Dividende ist am 30. Juni 2014 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Björn Ahrenkiel endet
mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2014.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Björn Ahrenkiel,
Hürtgenwald, Rechtsanwalt, erneut in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des
Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Björn Ahrenkiel verfügt über keine weitere Mitgliedschaft
in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Herr Björn Ahrenkiel ist unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihm und den
Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO
SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten Aktionären
bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen
Beziehungen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1
(nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit §
95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der
Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht
aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt.
Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG
werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des
SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die
Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs
Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu
wählen.
Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz
1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen
Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats nicht gebunden.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals I und II sowie Änderung von § 3 Abs. (3)
und (4) der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Oktober
2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von
nominal EUR 11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf
insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu
erhöhen, und zwar durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00 und voller Gewinnbeteiligung
ab dem 1. Januar 2013. Diese Kapitalerhöhung und ihre
Durchführung wurden am 4. November 2013 in das Handelsregister
des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und sind damit wirksam
geworden. Die aus der Kapitalerhöhung erzielten Mittel wurden
von der Gesellschaft für den Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe
verwendet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden das
damalige Genehmigte Kapital II in voller Höhe und das damalige
Genehmigte Kapital I teilweise in Anspruch genommen. Der
Aufsichtsrat hat die Fassung der Satzung der Gesellschaft im
Zuge dieser Kapitalerhöhung angepasst. Die Satzung der
Gesellschaft enthält seither in § 3 Absatz (3) noch die
Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um insgesamt
nominal EUR 1.069.791,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Das frühere Genehmigte Kapital II ist seither in der Satzung
nicht mehr enthalten.
Um auch weiterhin Genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang
bereitzustellen, sollen die bisherige Ermächtigung aufgehoben
und neue Ermächtigungen für ein Genehmigtes Kapital I und ein
Genehmigtes Kapital II beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, zu
beschließen:
a) Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals gemäß § 3 Absatz (3) der Satzung wird unter
gleichzeitiger Aufhebung von § 3 Absatz (3) der Satzung
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum
27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00
ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt,
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von
den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre
nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen
werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der
Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum
27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00
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May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)
DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle
der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist,
Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt,
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der
Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der
Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
d) Die vorstehenden Beschlüsse unter a), b) und c)
werden nur wirksam, wenn zugleich die jeweils anderen
Beschlüsse dieses Tagesordnungspunkts und die nachfolgenden
Änderungen in § 3 der Satzung wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der
Gesellschaft demgemäß wie folgt zu ändern, wobei die
Satzungsänderungen nur gemeinsam und nur dann wirksam werden,
wenn die zuvor beschlossene Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung unter a) und die Ermächtigungen unter b) und c)
wirksam werden:
§ 3 Absätze (3) und (4) der Satzung werden wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00
ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt,
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von
den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre
nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen
werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der
Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle
der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist,
Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt,
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der
Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der
Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.'
7. Beschlussfassungen über die Zustimmung zum
Abschluss von drei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden
Unternehmensverträgen
Zwischen der SURTECO SE als jeweils herrschender Gesellschaft
einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften in der
Rechtsform einer GmbH andererseits bestehen folgende
Gewinnabführungsverträge bzw. Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge (im Folgenden auch vereinfachend
einheitlich als 'Unternehmensverträge' bezeichnet):
* Gewinnabführungsvertrag
(Ergebnisabführungsvertrag) vom 28. April 2005 mit der
BauschLinnemann GmbH, Sassenberg;
* Gewinnabführungsvertrag
(Ergebnisabführungsvertrag) vom 11. März 2002 mit der W.
Döllken & Co. GmbH, Gladbeck;
* Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
(Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) vom 25. Mai
2001 mit der Bausch Decor GmbH, Buttenwiesen-Pfaffenhofen
(seinerzeit noch firmierend als BAUSCH DEKOR GmbH).
Die SURTECO SE und ihre als Vertragspartner an den
Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben
Änderungsvereinbarungen bezüglich der Regelungen zur
Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen wird
klargestellt, dass die in den Unternehmensverträgen bereits
bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur
Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils
gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass zu dieser
Klarstellung gibt das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts. Danach sollen Gewinnabführungsverträge mit
einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen
dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung vorsehen. Außerdem soll § 1.3 der
Gewinnabführungsverträge bzw. § 2.3 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages vorsorglich dahingehend geändert
werden, die Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu
verwenden oder' zu streichen, weil ein solcher Ausgleich der
geforderten dynamischen Verweisung auf § 302 AktG
möglicherweise bei künftigen Änderungen von § 302 AktG
zuwiderlaufen könnte. Im Fall der Bausch Decor GmbH wird der
bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerdem
dahingehend geändert, dass die Beherrschung (§ 1 des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) aufgehoben wird
und es sich damit künftig - wie in den übrigen vorgenannten
Fällen - nur noch um einen Gewinnabführungsvertrag handelt,
weil eine separate Beherrschung im Unternehmensvertrag bei
einer 100%igen Tochtergesellschaft nicht erforderlich ist.
Weitere Änderungen der Unternehmensverträge sehen die
Änderungsvereinbarungen nicht vor.
Die Änderungsvereinbarungen haben folgenden wesentlichen
Inhalt:
* Die SURTECO SE ist zur Übernahme der Verluste der
jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend allen
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verpflichtet.
* In § 1.3 der Ergebnisabführungsverträge und § 2.3
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden die
Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden
oder' gestrichen.
* Im Fall der Bausch Decor GmbH wird § 1 des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgehoben und
der Vertrag künftig als 'Ergebnisabführungsvertrag'
bezeichnet.
* Der weitere Inhalt der Unternehmensverträge
bleibt unverändert. Soweit das herrschende Unternehmen in
den Unternehmensverträgen noch als 'BAUSCH + LINNEMANN
Aktiengesellschaft' bzw. als 'SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT'
bezeichnet ist, berührt dies die Wirksamkeit der
Unternehmensverträge nicht, weil die BAUSCH + LINNEMANN
Aktiengesellschaft in SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT umfirmiert
und diese Gesellschaft 2007 formwechselnd in eine SE
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May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)
umgewandelt wurde. Die SURTECO SE ist als Vertragspartei der
Unternehmensverträge nach wie vor identisch. Gleiches gilt,
soweit die Firma der BAUSCH DEKOR GmbH zwischenzeitlich in
Bausch Decor GmbH geändert wurde. Eine Änderung der
Bezeichnungen ist aus Gründen der Einheitlichkeit der
Verträge nicht vorgesehen.
Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der
Hauptversammlung der SURTECO SE, außerdem mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der jeweiligen
Tochtergesellschaften und anschließender Eintragung in das
Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaften wirksam.
Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften
sollen den Änderungsvereinbarungen kurzfristig nach Zustimmung
durch die Hauptversammlung der SURTECO SE zustimmen.
Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführungen der
beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen
gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
erstattet, in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung
erläutert und begründet wurde. Eine Prüfung der
Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer gemäß §
293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, da sämtliche
Geschäftsanteile der betreffenden Tochtergesellschaften
vollständig von der SURTECO SE gehalten werden. Die
gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu
veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der SURTECO SE
zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassungen
vor:
a) Der Änderungsvereinbarung zu dem
Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der
BauschLinnemann GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde,
wird zugestimmt.
b) Der Änderungsvereinbarung zu dem
Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der
W. Döllken & Co. GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde,
wird zugestimmt.
c) Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und
der Bausch Decor GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde,
wird zugestimmt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung
zu jeder Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen zu lassen.
8. Neufestsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat
und Änderung von § 12 Absatz (1) und Absatz (3) der Satzung
Die Satzung der SURTECO SE sieht in § 12 Absatz (1) derzeit
eine Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die
aus einem relativ geringen Festbetrag von EUR 3.000,00 pro
Jahr besteht und die Vergütung im Übrigen an die Höhe der
jeweiligen jährlichen Dividende koppelt. Eine vergleichende
Untersuchung hat ergeben, dass die niedrige Festvergütung und
die hohe Abhängigkeit von der Dividende nicht mehr dem
heutigen Standard bei börsennotierten Gesellschaften
entspricht. Aus diesem Grund soll die Vergütung dahingehend
neu gestaltet werden, dass der Mindestbetrag der Vergütung
erhöht, im Gegenzug aber die Dividendenabhängigkeit ab einer
gewissen Höhe (Dividende von 90 Eurocent je Stückaktie)
verringert wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12
(Aufsichtsratsvergütung) der Satzung in Absatz (1) wie folgt
neu zu fassen mit der Maßgabe, diese Regelung erstmals auf die
Vergütung des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2014
anzuwenden:
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben
dem Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des
Geschäftsjahres und nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung zahlbare Vergütung. Die Vergütung beträgt
pro Eurocent Dividende pro Aktie für das Jahr, für das die
Vergütung gezahlt wird, 400,00 EUR, mindestens aber
18.000,00 EUR. Übersteigt die Dividende 90 Eurocent pro
Aktie, so beträgt die Vergütung pro Eurocent für den Teil
der Dividende, der 90 Eurocent übersteigt, nur noch 200,00
EUR.'
In § 12 Absatz (3) der Satzung soll ferner klargestellt
werden, dass die zusätzliche Vergütung für Mitglieder des
Prüfungsausschusses nicht stets EUR 40.000,00 jährlich
betragen muß, sondern ein Betrag von bis zu EUR 40.000,00
dafür verwendet werden kann, über deren Höhe und Aufteilung
der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Prüfungsausschusses
entscheidet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 Absatz (3) der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
'(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus
eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt bis zu
40.000,00 EUR jährlich. Über die Höhe und Aufteilung dieser
weiteren Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat auf
Vorschlag des Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen
Inanspruchnahme.'
Die übrigen Absätze von § 12 der Satzung bleiben unverändert.
9. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2015 aufgestellt werden, soweit die
prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
II. BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6
Bericht über die Ausnutzung des bisherigen Genehmigten
Kapitals
Der Vorstand der SURTECO SE hat am 30. Oktober 2013
beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal EUR
11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt
nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und
zwar durch vollständige Ausnutzung des seinerzeitigen
Genehmigten Kapitals II und teilweise Ausnutzung des
seinerzeitigen Genehmigten Kapitals I. Die Kapitalerhöhung
erfolgte durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab
dem 1. Januar 2013. Der Gesamtaufsichtsrat hatte bereits zuvor
am 23. Oktober 2013 das Präsidium des Aufsichtsrats
ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen einer
solchen Kapitalerhöhung für den Gesamtaufsichtsrat zu fassen.
Das Präsidium hat daraufhin am 30. Oktober 2013 dem Beschluss
des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
zugestimmt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat der
Vorstand den Angebotspreis und den Bezugspreis für die neuen
Aktien auf EUR 18,00 je neuer Aktie festgesetzt, dem das
Aufsichtsratspräsidium gleichfalls am 31. Oktober 2013
zugestimmt hat. Dieser Angebots- und Bezugspreis beruhte auf
den von institutionellen Investoren abgegebenen Angeboten im
Rahmen eines bankenüblichen, beschleunigten
Bookbuilding-Verfahrens, das von der Joh. Berenberg, Gossler &
Co. KG ('Berenberg') durchgeführt wurde.
Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 31.
Oktober 2013 und 1. November 2013 zum Handelsregister
angemeldet und am 4. November 2013 in das Handelsregister des
Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Die Kapitalerhöhung ist
damit wirksam geworden, sodass das Grundkapital der SURTECO SE
nunmehr insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 beträgt.
Die aus der Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien sind - wie
die bisherigen Aktien der SURTECO SE - zum Börsenhandel
zugelassen.
Die neuen Aktien wurden von Berenberg nach näherer Maßgabe
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)
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