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Dow Jones News
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DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Intertainment Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.05.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Intertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 - 
   - WKN 622360 und A1TNWE - 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 10. Juli 2014, um 14:00 Uhr 
 
   in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Untergeschoss, im 
   Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2013, des mit dem Lagebericht für die 
           Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
           Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen 
           werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für 
           das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, 
           für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           des Geschäftsjahres 2014, sofern dieser einer solchen 
           prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       5.1   § 5 Absatz 3 und 3a der Satzung werden mit 
             Wirksamwerden der nachfolgenden Beschlussfassungen über die 
             Schaffung des genehmigten Kapitals 2014/I aufgehoben. 
 
 
       5.2   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
       5.3   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
       5.4   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I 
             anzupassen. 
 
 
       5.5   § 5 Absatz 3 und Absatz 3a der Satzung werden mit 
             folgendem Wortlaut neu gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2014/I anzupassen. 
 
 
             (3a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden bedingten Kapitalia und weitere Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Das in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I), das § 5 Absatz 7 der 
             Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II), 
             das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene bedingte Kapital 
             (Bedingtes Kapital III) und das in § 5 Absatz 9 der Satzung 
             enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital IV) werden 
             ersatzlos aufgehoben; § 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und 
             Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben. 
 
 
       6.2   Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 6.1, 
             dass keine Options- und/oder Bezugsrechte mehr auf Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital I, II, III und IV existieren, die 
             der Aufhebung entgegenstehen. 
 
 
       6.3   § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 
             ergänzt: 
             'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG 
             durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer 
             Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-

Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die 
             Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 
             125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen 
             auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf 
             besteht jedoch nicht.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der 
           Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die 
           Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene 
           Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils 
           abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der 
           Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, 
           der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält 
           für das Geschäftsjahr 2013 für seine Tätigkeit eine pauschale 
           Vergütung in Höhe von EUR 5.400,00; der 
           Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, 
           also EUR 10.800,00 und sein Stellvertreter das 
           Eineinhalbfache, also EUR 8.100,00 Zusätzlich erstattet die 
           Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf 
           ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. 
           Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während 
           eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine 
           zeitanteilige Vergütung. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Vergleich mit einem früheren Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 14., 15. und 19. Mai 2014 einen 
           dreiseitigen Vergleichsvertrag mit dem vormaligen 
           Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE 
           European Group Limited (ACE) abgeschlossen. Der 
           Vergleichsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
           der Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Vergleichsvertrags zwischen der Gesellschaft, dem vormaligen 
           Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE 
           European Group Limited über Ersatzansprüche der Gesellschaft 
           gegen Herrn Wiedenhues zuzustimmen. 
 
 
           Der Vergleich hat folgenden Gegenstand und wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       (1)   Die Gesellschaft hat gegenüber Herrn Dr. 
             Wiedenhues einen Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 
             225.000,00 mit der Begründung geltend gemacht, ihr sei ein 
             Schaden in dieser Höhe entstanden, weil der Aufsichtsrat der 
             Entscheidung des Vorstandes zum Erwerb von Ansprüchen gegen 
             die Commerzbank AG durch die Tochtergesellschaft der 
             Gesellschaft MH Media Holding GmbH und der Gewährung eines 
             zum Anspruchserwerb bestimmten, nunmehr notleidenden 
             Darlehens im Jahre 2009 zugestimmt habe. Der Aufsichtsrat 
             und damit auch Herr Dr. Wiedenhues hat nach Ansicht der 
             Gesellschaft den verstorbenen Vorstand Herrn Brockmann nicht 
             mit der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit der 
             Darlehensgewährung an die MH Media Holding GmbH zum Zwecke 
             des Erwerbs von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG 
             überwacht. Herr Dr. Wiedenhues war bis zum Ende des Jahres 
             2009 Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft. 
 
 
       (2)   Zur Vermeidung einer langwierigen und im Hinblick 
             auf die behauptete Schadenshöhe unverhältnismäßig 
             kostenaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die 
             Begründetheit des Schadensersatzanspruches sind die Parteien 
             übereingekommen, ohne Präjudiz für ihren jeweiligen 
             Standpunkt zur Sach- und Rechtslage einen Vergleich mit den 
             wesentlichen Merkmalen zu schließen: 
 
 
       (3)   ACE verpflichtet sich, zur Abgeltung des von der 
             Gesellschaft behaupteten Schadenersatzanspruches an diese 
             einen Betrag von EUR 35.000,00 zu zahlen. 
 
 
       (4)   Mit Abschluss und Erfüllung der 
             Vergleichsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der 
             Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der 
             Verfolgung von Ansprüchen die Commerzbank AG gemäß 
             vorstehendem Punkt (1) gegenüber Dr. Wiedenhues sowie den 
             vormaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Adams und 
             Arnsperger und den Erben des verstorbenen Vorstandes 
             Brockmann abgegolten. Die Gesellschaft verpflichtet sich 
             gegenüber den Genannten, keine Schadensersatzansprüche aus 
             §§ 93, 116 AktG oder einer anderen Rechtsgrundlage geltend 
             zu machen. 
 
 
       (5)   Die ACE ist zur Leistung der Abgeltungszahlung 
             gemäß Punkt (3) nur unter der Voraussetzung bereit, dass 
             damit jegliche weitere Inanspruchnahme aus dem (bereits im 
             August 2011 beendeten) Versicherungsvertrag ausgeschlossen 
             ist. 
 
 
 
             Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
           künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I die 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, der Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
             ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
             es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes 
             Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
             Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
             Aufwand. 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014/I soll 
             der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
             zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
             eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
             flexibler und liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
             rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte 
             Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
             können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
             erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
             Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
             Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
             hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
             Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig 
             prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht 
             ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
             steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
             auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -3-

der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
             festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende 
             Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von 
             Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
             Sachleistungen dar. 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
             Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
             gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine 
             kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
             günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem 
             deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer 
             Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
             Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den 
             Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der 
             Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
             Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
             Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
             Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen 
             zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
             dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
             Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
             Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
             festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
             Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
             marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Der Vorstand wird in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung 
           folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres 
           Vorgehens berichten. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und 
   Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse: 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 03. Juli 2014 (24:00 
   Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 19. Juni 
   2014 (0:00 Uhr)('Nachweisstichtag' bzw. 'Record Date'), zu beziehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind 
   nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die 
   sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, 
   eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen 
   Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden 
   entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte 
   beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung 
   mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen 
   zurückzuweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 
   und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes 
   gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten 
   lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der 
   Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die 
   Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, 
   sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. 
 
   Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder 
   diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG 
   gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die 
   Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft 
   unter der Adresse: 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 
           oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de 
 
 
   oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der 
   Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt werden. 
   Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der 
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
   Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts 
   bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den 
   entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
   ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und 
   fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben 
   beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur 
   Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder 
   Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von 
   Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, 
   für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten 
   werden. 
 
   Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Mittwoch, den 09. Juli 
   2014, 18:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert 
   oder widerrufen werden: 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 
           oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de 
 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und 
   Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
   1, 127, 131 Absatz 1 AktG 
 
   Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am 
   Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller 
   haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das 
   Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 
   Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 
   AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 9. 
   Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den 
   Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden: 
 
        Intertainment AG 
        c/o Heisse Kursawe Eversheds 
        Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft 
        z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß 
        Maximiliansplatz 5 
        80333 München 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' 
   bekannt gemacht. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 
   AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten 
   der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
   stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
   erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unter der Internetadresse 
 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' 
 
   zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch, den 
   25. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Adresse 
 
           Intertainment AG 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG 
           Römerstraße 72-74 
           68259 Mannheim 
           oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 
           oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de 
 
 
   übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende 
   Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge 
   müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht 
   werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen 
   unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht 
   zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß 
   § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG 
   genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
   und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
        Intertainment AG 
        c/o Heisse Kursawe Eversheds 
        Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft 
        z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß 
        Maximiliansplatz 5 
        80333 München 
        oder per E-Mail: intertainment@pr-im-turm.de 
 
   zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für 
   die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende 
   Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich 
   im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik 'Die Aktie/Die 
   Hauptversammlung'. Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die 
   Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären 
   sowie weitere Informationen zur Verfügung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 14.736.853,00. Das Grundkapital 
   der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.736.853 nennwertlose 
   Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.736.853. 
 
   München, im Mai 2014 
 
   Intertainment AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 
   70 99 07. 
 
 
 
 
 
27.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Intertainment Aktiengesellschaft 
              Maximiliansplatz 5 
              80333 München 
              Deutschland 
E-Mail:       investor@intertainment.de 
Internet:     http://www.intertainment.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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