DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.05.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 - - WKN 622360 und A1TNWE - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 10. Juli 2014, um 14:00 Uhr in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Untergeschoss, im Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013, des mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2014, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 5.1 § 5 Absatz 3 und 3a der Satzung werden mit Wirksamwerden der nachfolgenden Beschlussfassungen über die Schaffung des genehmigten Kapitals 2014/I aufgehoben. 5.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 5.3 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, a) um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 5.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I anzupassen. 5.5 § 5 Absatz 3 und Absatz 3a der Satzung werden mit folgendem Wortlaut neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I anzupassen. (3a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden bedingten Kapitalia und weitere Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Das in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I), das § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II), das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital III) und das in § 5 Absatz 9 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital IV) werden ersatzlos aufgehoben; § 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben. 6.2 Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 6.1, dass keine Options- und/oder Bezugsrechte mehr auf Aktien aus dem Bedingten Kapital I, II, III und IV existieren, die der Aufhebung entgegenstehen. 6.3 § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: 'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die
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Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.' 7. Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr 2013 für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 5.400,00; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, also EUR 10.800,00 und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR 8.100,00 Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit einem früheren Mitglied des Aufsichtsrats Die Gesellschaft hat am 14., 15. und 19. Mai 2014 einen dreiseitigen Vergleichsvertrag mit dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE European Group Limited (ACE) abgeschlossen. Der Vergleichsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Vergleichsvertrags zwischen der Gesellschaft, dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE European Group Limited über Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Wiedenhues zuzustimmen. Der Vergleich hat folgenden Gegenstand und wesentlichen Inhalt: (1) Die Gesellschaft hat gegenüber Herrn Dr. Wiedenhues einen Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 225.000,00 mit der Begründung geltend gemacht, ihr sei ein Schaden in dieser Höhe entstanden, weil der Aufsichtsrat der Entscheidung des Vorstandes zum Erwerb von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft MH Media Holding GmbH und der Gewährung eines zum Anspruchserwerb bestimmten, nunmehr notleidenden Darlehens im Jahre 2009 zugestimmt habe. Der Aufsichtsrat und damit auch Herr Dr. Wiedenhues hat nach Ansicht der Gesellschaft den verstorbenen Vorstand Herrn Brockmann nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die MH Media Holding GmbH zum Zwecke des Erwerbs von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG überwacht. Herr Dr. Wiedenhues war bis zum Ende des Jahres 2009 Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft. (2) Zur Vermeidung einer langwierigen und im Hinblick auf die behauptete Schadenshöhe unverhältnismäßig kostenaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit des Schadensersatzanspruches sind die Parteien übereingekommen, ohne Präjudiz für ihren jeweiligen Standpunkt zur Sach- und Rechtslage einen Vergleich mit den wesentlichen Merkmalen zu schließen: (3) ACE verpflichtet sich, zur Abgeltung des von der Gesellschaft behaupteten Schadenersatzanspruches an diese einen Betrag von EUR 35.000,00 zu zahlen. (4) Mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verfolgung von Ansprüchen die Commerzbank AG gemäß vorstehendem Punkt (1) gegenüber Dr. Wiedenhues sowie den vormaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Adams und Arnsperger und den Erben des verstorbenen Vorstandes Brockmann abgegolten. Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber den Genannten, keine Schadensersatzansprüche aus §§ 93, 116 AktG oder einer anderen Rechtsgrundlage geltend zu machen. (5) Die ACE ist zur Leistung der Abgeltungszahlung gemäß Punkt (3) nur unter der Voraussetzung bereit, dass damit jegliche weitere Inanspruchnahme aus dem (bereits im August 2011 beendeten) Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, der Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, a) für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014/I soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung
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der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen Sachleistungen dar. c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. Der Vorstand wird in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens berichten. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse: Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 03. Juli 2014 (24:00 Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 19. Juni 2014 (0:00 Uhr)('Nachweisstichtag' bzw. 'Record Date'), zu beziehen. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse: Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Mittwoch, den 09. Juli 2014, 18:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim
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May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 9. Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden: Intertainment AG c/o Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß Maximiliansplatz 5 80333 München Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' bekannt gemacht. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch, den 25. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Adresse Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213 oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an Intertainment AG c/o Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß Maximiliansplatz 5 80333 München oder per E-Mail: intertainment@pr-im-turm.de zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung'. Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 14.736.853,00. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.736.853 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.736.853. München, im Mai 2014 Intertainment AG Der Vorstand Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 27.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Intertainment Aktiengesellschaft Maximiliansplatz 5 80333 München Deutschland E-Mail: investor@intertainment.de Internet: http://www.intertainment.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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