DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.05.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Intertainment Aktiengesellschaft
München
- ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 -
- WKN 622360 und A1TNWE -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 10. Juli 2014, um 14:00 Uhr
in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung,
Untergeschoss, im
Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2013, des mit dem Lagebericht für die
Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die
Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen
werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für
das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder,
für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
des Geschäftsjahres 2014, sofern dieser einer solchen
prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der PSP Peters Schönberger GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals I, die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
5.1 § 5 Absatz 3 und 3a der Satzung werden mit
Wirksamwerden der nachfolgenden Beschlussfassungen über die
Schaffung des genehmigten Kapitals 2014/I aufgehoben.
5.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien
können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
5.3 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist,
a) um Spitzenbeträge auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10
% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der
Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
5.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I
anzupassen.
5.5 § 5 Absatz 3 und Absatz 3a der Satzung werden mit
folgendem Wortlaut neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien
können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014/I anzupassen.
(3a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10
% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der
Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.'
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden bedingten Kapitalia und weitere Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
6.1 Das in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene
bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I), das § 5 Absatz 7 der
Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II),
das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene bedingte Kapital
(Bedingtes Kapital III) und das in § 5 Absatz 9 der Satzung
enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital IV) werden
ersatzlos aufgehoben; § 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und
Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.
6.2 Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 6.1,
dass keine Options- und/oder Bezugsrechte mehr auf Aktien
aus dem Bedingten Kapital I, II, III und IV existieren, die
der Aufhebung entgegenstehen.
6.3 § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG
durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-
Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die
Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach §
125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen
auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf
besteht jedoch nicht.'
7. Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der
Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die
Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der
Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds,
der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält
für das Geschäftsjahr 2013 für seine Tätigkeit eine pauschale
Vergütung in Höhe von EUR 5.400,00; der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages,
also EUR 10.800,00 und sein Stellvertreter das
Eineinhalbfache, also EUR 8.100,00 Zusätzlich erstattet die
Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf
ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während
eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Vergleich mit einem früheren Mitglied des Aufsichtsrats
Die Gesellschaft hat am 14., 15. und 19. Mai 2014 einen
dreiseitigen Vergleichsvertrag mit dem vormaligen
Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE
European Group Limited (ACE) abgeschlossen. Der
Vergleichsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines
Vergleichsvertrags zwischen der Gesellschaft, dem vormaligen
Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE
European Group Limited über Ersatzansprüche der Gesellschaft
gegen Herrn Wiedenhues zuzustimmen.
Der Vergleich hat folgenden Gegenstand und wesentlichen
Inhalt:
(1) Die Gesellschaft hat gegenüber Herrn Dr.
Wiedenhues einen Schadensersatzanspruch in Höhe von USD
225.000,00 mit der Begründung geltend gemacht, ihr sei ein
Schaden in dieser Höhe entstanden, weil der Aufsichtsrat der
Entscheidung des Vorstandes zum Erwerb von Ansprüchen gegen
die Commerzbank AG durch die Tochtergesellschaft der
Gesellschaft MH Media Holding GmbH und der Gewährung eines
zum Anspruchserwerb bestimmten, nunmehr notleidenden
Darlehens im Jahre 2009 zugestimmt habe. Der Aufsichtsrat
und damit auch Herr Dr. Wiedenhues hat nach Ansicht der
Gesellschaft den verstorbenen Vorstand Herrn Brockmann nicht
mit der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung an die MH Media Holding GmbH zum Zwecke
des Erwerbs von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG
überwacht. Herr Dr. Wiedenhues war bis zum Ende des Jahres
2009 Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(2) Zur Vermeidung einer langwierigen und im Hinblick
auf die behauptete Schadenshöhe unverhältnismäßig
kostenaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die
Begründetheit des Schadensersatzanspruches sind die Parteien
übereingekommen, ohne Präjudiz für ihren jeweiligen
Standpunkt zur Sach- und Rechtslage einen Vergleich mit den
wesentlichen Merkmalen zu schließen:
(3) ACE verpflichtet sich, zur Abgeltung des von der
Gesellschaft behaupteten Schadenersatzanspruches an diese
einen Betrag von EUR 35.000,00 zu zahlen.
(4) Mit Abschluss und Erfüllung der
Vergleichsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der
Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der
Verfolgung von Ansprüchen die Commerzbank AG gemäß
vorstehendem Punkt (1) gegenüber Dr. Wiedenhues sowie den
vormaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Adams und
Arnsperger und den Erben des verstorbenen Vorstandes
Brockmann abgegolten. Die Gesellschaft verpflichtet sich
gegenüber den Genannten, keine Schadensersatzansprüche aus
§§ 93, 116 AktG oder einer anderen Rechtsgrundlage geltend
zu machen.
(5) Die ACE ist zur Leistung der Abgeltungszahlung
gemäß Punkt (3) nur unter der Voraussetzung bereit, dass
damit jegliche weitere Inanspruchnahme aus dem (bereits im
August 2011 beendeten) Versicherungsvertrag ausgeschlossen
ist.
Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt,
künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen
Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, der Vorstand zu
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
a) für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind
ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll
es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes
Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die
Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen
Aufwand.
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014/I soll
der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen
Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu
erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen
zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument,
eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme
flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit,
rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte
Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu
können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen
durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die
Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch
Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im
Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können,
hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der
Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den
vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann
diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen
Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.
Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht
ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes
steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei
auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -3-
der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende
Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von
Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen
Sachleistungen dar.
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die
Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der
gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine
kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer
Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des
Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den
Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der
Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die
Lage versetzt werden, die für die zukünftige
Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der
Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen
zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird
dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen
Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den
Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs
festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine
marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung
folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres
Vorgehens berichten.
Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 03. Juli 2014 (24:00
Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 19. Juni
2014 (0:00 Uhr)('Nachweisstichtag' bzw. 'Record Date'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind
nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut,
eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden
entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte
beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen
zurückzuweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8
und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes
gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten
lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die
Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre,
sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder
Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die
Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft
unter der Adresse:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der
Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt werden.
Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den
entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben
beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder
Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von
Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen,
für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten
werden.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Mittwoch, den 09. Juli
2014, 18:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert
oder widerrufen werden:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und
Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz
1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller
haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das
Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121
Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 9.
Juni 2014, 24:00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Intertainment AG
c/o Heisse Kursawe Eversheds
Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft
z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß
Maximiliansplatz 5
80333 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung'
bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten
der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung'
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch, den
25. Juni 2014, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Adresse
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: intertainment@pr-im-turm.de
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende
Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht
werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen
unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß
§ 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG
genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
Intertainment AG
c/o Heisse Kursawe Eversheds
Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft
z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß
Maximiliansplatz 5
80333 München
oder per E-Mail: intertainment@pr-im-turm.de
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für
die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende
Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich
im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik 'Die Aktie/Die
Hauptversammlung'. Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die
Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 14.736.853,00. Das Grundkapital
der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.736.853 nennwertlose
Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.736.853.
München, im Mai 2014
Intertainment AG
Der Vorstand
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