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DGAP-HV: Ultrasonic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ultrasonic AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.06.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ultrasonic AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1KREX3 - 
   - WKN A1KREX - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 22. Juli 
   2014, um 14.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger Allee 2, 
   60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Ultrasonic AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, der Lageberichte der Ultrasonic AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss 
           wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss 
           ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist 
           somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
          'Der im festgestellten Jahresabschluss der    EUR 475.861,05 
          Ultrasonic AG zum 31. Dezember 2013 
          ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 
          wird auf neue Rechnung vorgetragen.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des 
           Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der 
           Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die jährliche Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt 
           festgelegt: 
 
 
             Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
             jährliche Nettovergütung in Höhe von EUR 10.000,00, der 
             stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von 
             EUR 12.000,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe 
             von EUR 35.000,00. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton 
           AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. Dieser wird auch für die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte bestellt, 
           sofern diese erfolgen sollte. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Einführung eines Entsenderechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Die Satzung wird wie folgt geändert: in § 11 Abs. 
             1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) der Satzung wird 
             folgender Satz 2 bis Satz 4 eingefügt: 
 
 
             'Die Delphi Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, 
             Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Mannheim unter HRB 705381, hat, solange sie Aktionärin der 
             Gesellschaft ist, das nicht übertragbare Recht, eines der 
             von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
             in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das 
             Entsenderecht kann der Gesellschaft gegenüber durch eine 
             durch die Delphi Unternehmensberatung Aktiengesellschaft 
             unterzeichnete Erklärung an den Vorstand und den 
             Vorsitzenden des Aufsichtsrats, aus der sich das zu 
             entsendende Mitglied ergibt, ausgeübt werden. Die Delphi 
             Unternehmensberatung Aktiengesellschaft hat ihre Zustimmung 
             i.S.d. § 35 BGB erklärt, dass ihr dieses Entsenderecht mit 
             der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen 
             Stimmen durch die Hauptversammlung wieder entzogen werden 
             kann.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
           Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 21. Juli 2019 einmalig oder mehrfach auf den Inhaber 
           oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten (nachfolgend auch 
           'Wandel- 
           bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
           Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten und/oder Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten 
           Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000,00 nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die 
           einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
           Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       *     um die gegen Barzahlung auszugebenden 
             Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder 
             strategischen Partnern zur Zeichnung anzubieten, soweit der 
             Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden 
             Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG, weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             vorliegenden Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer 
             ist - des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und 
             der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
             Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
             Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; 
 
 
       *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen; 
 
 
       *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
             Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 

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June 13, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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