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DGAP-CMS: Fabasoft AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

Fabasoft AG  / Veröffentlichung einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG 
 
30.06.2014 17:12 
 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
 
Fabasoft AG 
Honauerstraße 4 
4020 Linz 
ISIN AT 0000785407 
WKN 922 985 
 
Veröffentlichung gem. § 82 Abs. 9 BörseG 
 
Anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG vom 30.06.2014 
wurde unter anderem beschlossen: 
 
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für 
Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des 
Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die 
Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige 
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem 
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG 
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. 
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen 
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu 
veröffentlichen. 
 
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für 
die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert 
des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb 
zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter 
dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse 
AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises 
liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen 
zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits 
erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind 
zu veröffentlichen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren für die Veräußerung 
der gem. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien eine andere Art der 
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, 
insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien gegen Sacheinlagen von 
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren 
Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
(zum Beispiel Patenten), sowie unter Ausschluss des Bezugsrechtes der 
Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen 
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere 
über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung 
eigener Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, 
zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich 
übermittelt. 
 
Der Vorstand 
 
 
 
30.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Fabasoft AG 
              Honauerstraße 4 
              4020 Linz 
              Österreich 
Internet:     www.fabasoft.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 30, 2014 11:13 ET (15:13 GMT)

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© 2014 Dow Jones News
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