Fabasoft AG / Veröffentlichung einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG
30.06.2014 17:12
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Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
ISIN AT 0000785407
WKN 922 985
Veröffentlichung gem. § 82 Abs. 9 BörseG
Anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG vom 30.06.2014
wurde unter anderem beschlossen:
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für
Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die
Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert des
Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige
Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG
der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu
veröffentlichen.
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für
die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von Hundert
des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb
zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter
dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse
AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises
liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind
zu veröffentlichen.
Der Vorstand wird ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren für die Veräußerung
der gem. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot,
insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien gegen Sacheinlagen von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- und Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen
(zum Beispiel Patenten), sowie unter Ausschluss des Bezugsrechtes der
Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die
diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere
über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung
eigener Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4,
zur Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich
übermittelt.
Der Vorstand
30.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Internet: www.fabasoft.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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June 30, 2014 11:13 ET (15:13 GMT)
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