Curanum AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 18.07.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Curanum AG München - ISIN: DE 000 524070 9 - - WKN: 524070 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 29. August 2014, 11:00 Uhr (MESZ), in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH, Seniorenresidenz Bad Nenndorf, Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts der Curanum AG für das Geschäftsjahr 2013, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2013 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich 'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits am 25. März 2014 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist. 2. Verwendung des Bilanzgewinns Trotz des für das Geschäftsjahr 2013 auszuweisenden Verlustes ergibt sich unter Verrechnung mit dem Gewinnvortrag aus dem vergangenen Jahr ein Bilanzgewinn, der auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 1.181.075,78 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 mit der CURANUM Holding GmbH Die Curanum AG hat mit der CURANUM Holding GmbH am 16. April 2014 einen Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 geschlossen. Dadurch soll klargestellt werden, dass die in dem ursprünglichen Vertrag bereits enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung beziehen. Anlass für die Klarstellung gab eine am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Die Neufassung des § 17 KStG sieht vor, dass die für eine steuerliche Organschaft erforderliche Vereinbarung der Verlustübernahme einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten muss, sofern die Tochtergesellschaft keine Aktiengesellschaft ist. Der Änderungsvertrag zu dem vorgenannten Unternehmensvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Curanum AG ist während der Vertragsdauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur Verlustübernahme bei der CURANUM Holding GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. * Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert und gilt fort. Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG und der Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH. Er wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der CURANUM Holding GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderung eingetragen ist. Der Vorstand der Curanum AG und die Geschäftsführung der CURANUM Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungen erläutert werden (s.u. unter II. dieser Einberufung). Der vorgenannte Änderungsvertrag wird allerdings erst nach Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG und Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH sowie der sich anschließenden Eintragung in das Handelsregister der CURANUM Holding GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH wird zugestimmt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Curanum AG im Bereich 'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' folgende Unterlagen zugänglich: * der Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH, * der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH, * der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG, München und der CURANUM Holding GmbH, München, * der gemeinsame Bericht des Vorstands der Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM Holding GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG als Teil dieser Einberufung (s.u. II.), * der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293c AktG mit Beschluss vom 14. April 2014 (Az.: 5 HK O 7301/14) bestellten Vertragsprüfers Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung des Änderungsvertrages vom 16. April 2014 gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b AktG, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Curanum AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, * die Jahresabschlüsse der CURANUM Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 (die CURANUM
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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)