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DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2014 in Bad Nenndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Curanum AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.07.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Curanum AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 000 524070 9 - 
 
   - WKN: 524070 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 29. August 2014, 
   11:00 Uhr (MESZ), 
 
   in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH, 
   Seniorenresidenz Bad Nenndorf, 
   Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, des Lageberichts der Curanum AG für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats zum 
           Geschäftsjahr 2013 sowie eines erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5 
           sowie § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag 
           der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
           der Gesellschaft (Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München) und 
           in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
           Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss bereits am 25. März 2014 gebilligt 
           hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des 
           Aktiengesetzes festgestellt ist. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Trotz des für das Geschäftsjahr 2013 auszuweisenden Verlustes 
           ergibt sich unter Verrechnung mit dem Gewinnvortrag aus dem 
           vergangenen Jahr ein Bilanzgewinn, der auf neue Rechnung 
           vorgetragen werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 1.181.075,78 in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für 
           das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 mit der CURANUM 
           Holding GmbH 
 
 
           Die Curanum AG hat mit der CURANUM Holding GmbH am 16. April 
           2014 einen Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 geschlossen. Dadurch 
           soll klargestellt werden, dass die in dem ursprünglichen 
           Vertrag bereits enthaltenen Verweise auf die gesetzliche 
           Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf 
           die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung beziehen. Anlass für die Klarstellung gab eine am 26. 
           Februar 2013 in Kraft getretene Änderung des 
           Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts. Die Neufassung des § 17 KStG 
           sieht vor, dass die für eine steuerliche Organschaft 
           erforderliche Vereinbarung der Verlustübernahme einen Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung enthalten muss, sofern die Tochtergesellschaft keine 
           Aktiengesellschaft ist. 
 
 
           Der Änderungsvertrag zu dem vorgenannten Unternehmensvertrag 
           hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
 
 
         *     Die Curanum AG ist während der Vertragsdauer 
               des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur 
               Verlustübernahme bei der CURANUM Holding GmbH entsprechend 
               den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
               Fassung verpflichtet. 
 
 
         *     Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert und gilt fort. 
 
 
 
 
           Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Curanum AG und der 
           Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH. Er wird 
           mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
           CURANUM Holding GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit 
           ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderung 
           eingetragen ist. 
 
 
           Der Vorstand der Curanum AG und die Geschäftsführung der 
           CURANUM Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 
           295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungen 
           erläutert werden (s.u. unter II. dieser Einberufung). 
 
 
           Der vorgenannte Änderungsvertrag wird allerdings erst nach 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG und Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH sowie 
           der sich anschließenden Eintragung in das Handelsregister der 
           CURANUM Holding GmbH wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Dem Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der 
           Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH wird zugestimmt. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
           Internetseite der Curanum AG im Bereich 'Investor Relations' 
           über die Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' 
           folgende Unterlagen zugänglich: 
 
 
 
 
         *     der Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 
               2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH, 
 
 
         *     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
               vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM 
               Holding GmbH, 
 
 
         *     der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht 
               des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers 
               Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart, 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
               Steuerberatungsgesellschaft, über die Prüfung des 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 14. Juli 
               2011 zwischen der Curanum AG, München und der CURANUM 
               Holding GmbH, München, 
 
 
         *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
               Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM Holding 
               GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG als Teil dieser 
               Einberufung (s.u. II.), 
 
 
         *     der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht 
               des vom Landgericht München I gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 
               293c AktG mit Beschluss vom 14. April 2014 (Az.: 5 HK O 
               7301/14) bestellten Vertragsprüfers Baker Tilly Roelfs AG 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung 
               des Änderungsvertrages vom 16. April 2014 gemäß §§ 295 
               Abs. 1 Satz 2, 293b AktG, 
 
 
         *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie 
               Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Curanum AG 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, 
 
 
         *     die Jahresabschlüsse der CURANUM Holding GmbH 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 (die CURANUM 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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