Curanum AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.07.2014 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Curanum AG
München
- ISIN: DE 000 524070 9 -
- WKN: 524070 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 29. August 2014,
11:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,
Seniorenresidenz Bad Nenndorf,
Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des Lageberichts der Curanum AG für das
Geschäftsjahr 2013, des Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats zum
Geschäftsjahr 2013 sowie eines erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5
sowie § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich
'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und
'Hauptversammlung' abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München) und
in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss bereits am 25. März 2014 gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des
Aktiengesetzes festgestellt ist.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Trotz des für das Geschäftsjahr 2013 auszuweisenden Verlustes
ergibt sich unter Verrechnung mit dem Gewinnvortrag aus dem
vergangenen Jahr ein Bilanzgewinn, der auf neue Rechnung
vorgetragen werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 1.181.075,78 in voller
Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für
das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 mit der CURANUM
Holding GmbH
Die Curanum AG hat mit der CURANUM Holding GmbH am 16. April
2014 einen Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 geschlossen. Dadurch
soll klargestellt werden, dass die in dem ursprünglichen
Vertrag bereits enthaltenen Verweise auf die gesetzliche
Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf
die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung beziehen. Anlass für die Klarstellung gab eine am 26.
Februar 2013 in Kraft getretene Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts. Die Neufassung des § 17 KStG
sieht vor, dass die für eine steuerliche Organschaft
erforderliche Vereinbarung der Verlustübernahme einen Verweis
auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung enthalten muss, sofern die Tochtergesellschaft keine
Aktiengesellschaft ist.
Der Änderungsvertrag zu dem vorgenannten Unternehmensvertrag
hat folgenden wesentlichen Inhalt:
* Die Curanum AG ist während der Vertragsdauer
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur
Verlustübernahme bei der CURANUM Holding GmbH entsprechend
den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verpflichtet.
* Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert und gilt fort.
Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der
Hauptversammlung der Curanum AG und der
Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH. Er wird
mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
CURANUM Holding GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit
ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderung
eingetragen ist.
Der Vorstand der Curanum AG und die Geschäftsführung der
CURANUM Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§
295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungen
erläutert werden (s.u. unter II. dieser Einberufung).
Der vorgenannte Änderungsvertrag wird allerdings erst nach
Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG und Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH sowie
der sich anschließenden Eintragung in das Handelsregister der
CURANUM Holding GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der
Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH wird zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die
Internetseite der Curanum AG im Bereich 'Investor Relations'
über die Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung'
folgende Unterlagen zugänglich:
* der Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli
2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH,
* der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM
Holding GmbH,
* der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht
des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers
Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -
Steuerberatungsgesellschaft, über die Prüfung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 14. Juli
2011 zwischen der Curanum AG, München und der CURANUM
Holding GmbH, München,
* der gemeinsame Bericht des Vorstands der
Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM Holding
GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG als Teil dieser
Einberufung (s.u. II.),
* der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht
des vom Landgericht München I gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2,
293c AktG mit Beschluss vom 14. April 2014 (Az.: 5 HK O
7301/14) bestellten Vertragsprüfers Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung
des Änderungsvertrages vom 16. April 2014 gemäß §§ 295
Abs. 1 Satz 2, 293b AktG,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Curanum AG
für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013,
* die Jahresabschlüsse der CURANUM Holding GmbH
für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 (die CURANUM
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