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DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05. September 2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

F.A.M.E. AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.07.2014 16:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
F.A.M.E. AG 
 
Berlin 
 
- ISIN: DE000A0BVVK7 // WKN: A0BVVK - 
 
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Freitag, den 05. September 2014, um 11:00 Uhr 
 
im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, 
 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 122 
Abs. 1 AktG der Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH. Die in 
dem Einberufungsverlangen enthaltenen sechs Tagesordnungspunkte sind 
Gegenstand dieser Einberufung. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, 
dass Vorschläge der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 
3 Satz 1 AktG nicht aufzunehmen sind. Wegen § 124. Abs. 3 Satz 2 AktG ist 
der vorstehend erwähnte § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar. 
 
Tagesordnung 
 
1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 
 
Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, die 
kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 zu wählen. 
 
2. Beschlussfassungen über die die Änderung der Firma der Gesellschaft, der 
Änderung des Geschäftszwecks sowie andere Satzungsänderungen 
 
Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
beschließen: 
 
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
"1. Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
Deutsche Cannabis AG" 
 
§ 2 Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
"1.  Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der Erwerb, die 
Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften 
jedweder Rechtsform, insbesondere aber nicht ausschließlich solcher 
Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Cannabis-Industrie 
haben; der Unternehmensgegenstand erstreckt sich darüber hinaus auf den 
Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an 
Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung der 
Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, in denen 
Beteiligungen erworben worden sind, sowie die Investition in in- und 
ausländischen Unternehmen, ohne Gesellschafterrechte und -pflichten zu 
erwerben. 
 
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet 
sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu 
fördern. 
 
3. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche oder andere 
Gesellschaften sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen im In- und 
Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie 
Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche Betriebsteile und/oder 
Geschäftsbereiche auszugliedern, zu veräußern, auf Tochtergesellschaften 
oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die 
Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) Holdinggesellschaft zu 
beschränken. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und 
Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem 
Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet 
erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern." 
 
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
"1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im 
Bundesanzeiger." 
 
3. Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von 
der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Das derzeitige Aufsichtsratsgremium wurde im Rahmen der ordentlichen 
Hauptversammlung am 24. November 2010 gewählt. Hierbei wurde Herr Heinz 
Raschdorf für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließen 
wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Herren Meinhard Starostik 
und Klaus Käsinger wurden für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
beschließen wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Gemäß § 14 
Absatz 1 findet die Hauptversammlung jährlich mindestens einmal innerhalb 
der ersten 8 Monate eines Geschäftsjahrs statt, weshalb die 
Aufsichtsratsmandate der Herren Starostik und Käsinger nach dem 31. August 
2012, also dem spätesten gemäß Satzung vorgesehenen Zeitpunkt für eine 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu 
beschließen hat, ausgelaufen sind. 
 
Herr Heinz Raschdorf legt mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung 
am 05. September 2014 sein Aufsichtsratsmandat nieder. 
 
Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt der 
Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 05. 
September 2014 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung als 
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 9 Abs. 2 
der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
entscheidet, erfolgen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 a) Rechtsanwalt Ingo Voigt, selbständiger Rechtsanwalt mit Sitz in 
    Hamburg, Deutschland, 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Coffee 
    and friends Holding AG, Elmshorn 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
keine 
 
 b) Dipl.-Kaufmann Hans Jüde, geschäftsführender Gesellschafter, Essen, 
    Deutschland, 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche 
    Pfandkredit AG, Essen 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
keine 
 
 c) Randy Shipley, geschäftsführender Gesellschafter, Chicago, IL, 
    Vereinigte Staaten von Amerika, 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsräten: 
keine 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
Director of Business Development, The ArcView 
    Group, San Francisco, USA 
Board Member, SocialGravity.com, Chicago, 
    USA 
Board Member, CrowdFundConnect, Chicago, USA 
 
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Ingo 
Voigt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
4. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage 
sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
beschließen: 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 2.255.000,00 um bis zu EURO 
4.510.000,00 auf bis zu EURO 6.765.000,00 erhöht und zwar durch Ausgabe von 
bis zu 4.510.000 neuen - auf den Inhaber lautenden -  Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von einem EURO. Der Ausgabepreis und 
der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien werden vom Vorstand im 
Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis 
beträgt mindestens 1,00 EUR. 
 
Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des 
unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber 
lautende Stückaktie können zwei neue - auf den Inhaber lautende - 
Stückaktien bezogen werden. 
 
Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der 
Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht 
statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien können von von 
der Gesellschaft benannten Dritten gezeichnet werden. 
 
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum Ablauf des 
28. Februar 2015 mindestens 250.000 neue Stückaktien mit einem Anteil am 
Grundkapital von insgesamt EUR 250.000,00 gezeichnet sind. 
 
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die 
Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt der 
Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung (Höhe und 
Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der 
Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung am 15. November 2011 hat den Vorstand mit 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 14. November 
2016 um bis zu insgesamt EUR 1.127.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2014 10:10 ET (14:10 GMT)

Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Das 
bisherige genehmigte Kapital soll aufgehoben und durch ein neues 
genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 3.382.500,00 ersetzt werden. 
 
Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
beschließen: 
 
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. November 2011 beschlossene 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. November 2016 um bis zu EUR 
1.127.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, welche derzeit noch in voller 
Höhe besteht, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
nachfolgend zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit 
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung von der Ermächtigung noch 
kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 04. 
September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
  - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
  - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
    Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
    Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen 
    die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
  - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
    nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
    nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
    Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
    aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
    berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
festzulegen. 
 
c) Satzungsänderung 
 
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
04. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals 
um insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
  - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
  - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
    Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
    Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen 
    die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
  - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
    nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
    nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
    Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
    nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
    aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
    berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
festzulegen." 
 
d) Erweiterte Bedingungen 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den Unterpunkten a), b) 
und c) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der 
Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 4 über die Erhöhung des 
Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden 
sind. Wenn das Grundkapital nach Erhöhung des Grundkapitals weniger als die 
angestrebten EUR 6.765.000,00 beträgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat 
ermächtigt, diesen Beschluss betraglich derart anzupassen, dass das 
"Genehmigte Kapital 2014" maximal 50% des dann tatsächlichen Grundkapitals 
entspricht. 
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden angewiesen, die Aufhebung des 
bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der beschlossenen 
Schaffung des neuen genehmigten Kapitals 2014 zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister eingetragen 
werden soll, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig oder im 
unmittelbaren Anschluss daran das neue genehmigte Kapital 2014 in das 
Handelsregister eingetragen wird. 
 
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
 
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts: 
 
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des 
Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des 
Genehmigten Kapitals 2014 die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2014 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
  - für Spitzenbeträge; 
 
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
    maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht 
    werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
    Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. 
 
  - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
    Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
    Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen 
    die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 
    soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
    Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
    gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
    anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat 
    damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
    Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender 
    Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und 
    erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
    Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der 
    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
    erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
    sogenannter "sharedeals", d.h. durch den Erwerb von 
    Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter 
    "assetdeals", d.h. die Übernahme eines Unternehmens oder 
    Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden 
    Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
    Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
    Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
    ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden 
    wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig 
    kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
    einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
    unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
    Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
    jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
 
  - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
    nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
    nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
    Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
    anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 28, 2014 10:10 ET (14:10 GMT)

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