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DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.11.2014 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Balda Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.10.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
 
   Bad Oeynhausen 
 
   ISIN DE0005215107 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 
   18. November 2014, um 11:00 Uhr im Ringlokschuppen, Stadtheider Straße 
   11, 33609 Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für 
           die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem 
           Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
           generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
           Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf eine 
           Dividendenausschüttung zu verzichten und den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 von EUR 
           38.747.562,50 vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR 
           38.747.562,50, auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
           2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie eines ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 
           zum 30. Juni 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entscheidung über die Entlastung des amtierenden 
           Vorstandsmitglieds Herrn Oliver Oechsle und der ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Dieter Brenken und Herrn Dominik 
           Müser, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 
           2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Dem amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Oliver 
             Oechsle wird für seine Amtszeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       b)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dr. Dieter 
             Brenken wird für seine Amtszeit vom 5. September 2013 bis 
             zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dominik 
             Müser wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14. 
             Oktober 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
           Vorstandsmitglieds Herrn James Lim im Hinblick auf das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 wurde auf 
           der letzten Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgenden 
           weiteren Beschluss zu fassen: 
 
 
       d)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn James Lim 
             wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. 
             Dezember 2012 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder 
           einzeln abzustimmen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
           2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie der ehemaligen 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 
           bis zum 30. Juni 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 
           30. Juni 2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Amtierende Aufsichtsratsmitglieder, die vom 4. September 2013 
           bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben: 
 
 
       a)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit vom 4. September 
             2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       b)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke 
             Vogler wird für ihre Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus 
             Rueth wird für seine Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, die vom 1. Juli 2013 bis 
           zum 4. September 2013 amtiert haben: 
 
 
       d)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis 
             zum 4. September 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       e)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 
             bis zum 4. September 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       f)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene 
             Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 
             4. September 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Die Entscheidung über die Entlastung der ehemaligen 
           Aufsichtsratsmitglieder, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 
           bis zum 30. Juni 2013 amtiert haben, wurde auf der letzten 
           Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgende weitere 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       g)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 30. Juni 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       h)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. März 2013 
             bis zum 30. Juni 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       i)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene 
             Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. März 2013 bis zum 
             30. Juni 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       j)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Yu-Sheng Kai wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 28. Februar 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       k)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Ted 
             Gerlach wird für seine Amtszeit vom 7. November 2012 bis zum 
             28. Februar 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       l)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Chun-Chen Chen wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 7. November 2012 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis 
           zum 30. Juni 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
           hinsichtlich des Rechts des Versammlungsleiters zur 
           Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre auf der 
           Hauptversammlung 
 
 
           Die derzeitige Fassung der Satzung ermächtigt den Vorsitzenden 
           bzw. Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 dazu, das 
           Frage- und Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich 
           angemessen zu beschränken. Der BGH hat entschieden, dass die 
           Satzung einer AG eine detailliertere Regelung zur angemessenen 
           zeitlichen Beschränkung von Frage- und Rederecht der Aktionäre 
           durch den Versammlungsleiter vorsehen kann. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           zu beschließen: 
 
 
           § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

'Er ist ermächtigt, nach Maßgabe von § 17a das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich angemessen zu 
           beschränken.' 
 
 
           Hinter § 17 der Satzung wird folgender § 17a eingefügt: 
 
 
          '§ 17a 
 
 
           Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der 
           Hauptversammlung durch den Vorsitzenden bzw. 
           Versammlungsleiter 
 
 
       1)    Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- 
             und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des 
             Folgenden zu beschränken: 
 
 
         a)    Ist nach der Tagesordnung (einschließlich 
               etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über 
               die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung 
               der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder 
               des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und 
               Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne 
               dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der 
               Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
               in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die 
               Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden 
               dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung 
               bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf 
               Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des 
               Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters 
               vor Beginn der Generaldebatte entfallen. 
 
 
         b)    Ist nach der Tagesordnung (einschließlich 
               etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über 
               andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu 
               fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
               Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich 
               beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht 
               länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt 
               entsprechend. 
 
 
         c)    Der Versammlungsleiter kann die Rede- und 
               Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten 
               beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung 
               an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet 
               haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die 
               Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der 
               Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken. 
 
 
         d)    Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) 
               können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn 
               der Versammlung angeordnet werden. 
 
 
         e)    Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden 
               Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 
               131 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
 
 
       2)    Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, 
             das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 
             1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr 
             des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit 
             den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach 
             Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des 
             Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig. 
 
 
       3)    Das Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und 
             Rederecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 
             2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder 
             nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter 
             Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 
             1 und 2 unberührt.' 
 
 
 
   ***** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 58.890.636,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
   58.890.636 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 58.890.636 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Oktober 2014 (0:00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache spätestens am 11. November 2014 (24:00 Uhr) unter 
   der folgenden Adresse zugehen (Anmeldestelle): 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
   Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, der Gesellschaft geht unter vorstehender 
   Adresse form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweises des 
   Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zu und dieser hat den neuen 
   Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. 
   m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
   diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
   Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
   Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck 
   auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars nutzen, das sie nach 
   der Anmeldung erhalten. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem der 
   folgenden Wege übermittelt werden: 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Die Bevollmächtigung kann auch elektronisch im Internet unter 
   www.balda-group.com unter der Rubrik 'INVESTOREN' bzw. 'INVESTORS' -> 
   HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 'ANNUAL MEETING' erfolgen. Bitte halten Sie zur 
   Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch weitere 
   Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter. 
 
   Die Gesellschaft hat Frau Caroline Müller und Frau Claudia 
   Schneckenburger, beide Mitarbeiter der Haubrok Corporate Events GmbH, 
   geschäftsansässig in München, jeweils einzeln vertretungsberechtigt 
   und jeweils befreit vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2. 
   Alternative BGB und mit dem Recht je einzeln, Untervollmacht zu 
   erteilen, zum Stimmrechtsvertreter benannt. Die Aktionäre können den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung 
   des Vollmachts- und Weisungsformulars bevollmächtigen, das mit der 

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October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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