DJ DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.11.2014 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Balda Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
07.10.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Balda Aktiengesellschaft
Bad Oeynhausen
ISIN DE0005215107
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem
18. November 2014, um 11:00 Uhr im Ringlokschuppen, Stadtheider Straße
11, 33609 Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für
das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1.
Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz
generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf eine
Dividendenausschüttung zu verzichten und den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 von EUR
38.747.562,50 vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR
38.747.562,50, auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli
2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie eines ehemaligen
Vorstandsmitgliedes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis
zum 30. Juni 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der
Entscheidung über die Entlastung des amtierenden
Vorstandsmitglieds Herrn Oliver Oechsle und der ehemaligen
Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Dieter Brenken und Herrn Dominik
Müser, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni
2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Dem amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Oliver
Oechsle wird für seine Amtszeit vom 14. Oktober 2013 bis zum
30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
b) Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dr. Dieter
Brenken wird für seine Amtszeit vom 5. September 2013 bis
zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
c) Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dominik
Müser wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14.
Oktober 2013 keine Entlastung erteilt.
Die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen
Vorstandsmitglieds Herrn James Lim im Hinblick auf das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 wurde auf
der letzten Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgenden
weiteren Beschluss zu fassen:
d) Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn James Lim
wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2012 keine Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
einzeln abzustimmen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli
2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie der ehemaligen
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012
bis zum 30. Juni 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der
Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum
30. Juni 2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen:
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder, die vom 4. September 2013
bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben:
a) Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr.
Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit vom 4. September
2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
b) Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke
Vogler wird für ihre Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum
30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
c) Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus
Rueth wird für seine Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum
30. Juni 2014 Entlastung erteilt.
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, die vom 1. Juli 2013 bis
zum 4. September 2013 amtiert haben:
d) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr.
Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis
zum 4. September 2013 keine Entlastung erteilt.
e) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn
Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013
bis zum 4. September 2013 Entlastung erteilt.
f) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene
Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum
4. September 2013 Entlastung erteilt.
Die Entscheidung über die Entlastung der ehemaligen
Aufsichtsratsmitglieder, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012
bis zum 30. Juni 2013 amtiert haben, wurde auf der letzten
Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgende weitere
Beschlüsse zu fassen:
g) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr.
Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis
zum 30. Juni 2013 keine Entlastung erteilt.
h) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn
Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. März 2013
bis zum 30. Juni 2013 Entlastung erteilt.
i) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene
Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. März 2013 bis zum
30. Juni 2013 Entlastung erteilt.
j) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn
Yu-Sheng Kai wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis
zum 28. Februar 2013 keine Entlastung erteilt.
k) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Ted
Gerlach wird für seine Amtszeit vom 7. November 2012 bis zum
28. Februar 2013 Entlastung erteilt.
l) Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn
Chun-Chen Chen wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis
zum 7. November 2012 keine Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis
zum 30. Juni 2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
hinsichtlich des Rechts des Versammlungsleiters zur
Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre auf der
Hauptversammlung
Die derzeitige Fassung der Satzung ermächtigt den Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 dazu, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich
angemessen zu beschränken. Der BGH hat entschieden, dass die
Satzung einer AG eine detailliertere Regelung zur angemessenen
zeitlichen Beschränkung von Frage- und Rederecht der Aktionäre
durch den Versammlungsleiter vorsehen kann.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
zu beschließen:
§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
'Er ist ermächtigt, nach Maßgabe von § 17a das Frage- und
Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich angemessen zu
beschränken.'
Hinter § 17 der Satzung wird folgender § 17a eingefügt:
'§ 17a
Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der
Hauptversammlung durch den Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter
1) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des
Folgenden zu beschränken:
a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich
etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über
die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung
der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne
dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die
Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden
dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung
bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf
Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des
Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters
vor Beginn der Generaldebatte entfallen.
b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich
etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über
andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu
fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich
beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt
entsprechend.
c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und
Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten
beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung
an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet
haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die
Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der
Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c)
können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn
der Versammlung angeordnet werden.
e) Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden
Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des §
131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
2) Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters,
das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs.
1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr
des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit
den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach
Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des
Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.
3) Das Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und
2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder
nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter
Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs.
1 und 2 unberührt.'
*****
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 58.890.636,00 ist im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in
58.890.636 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung 58.890.636 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Oktober 2014 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder
englischer Sprache spätestens am 11. November 2014 (24:00 Uhr) unter
der folgenden Adresse zugehen (Anmeldestelle):
Balda Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, der Gesellschaft geht unter vorstehender
Adresse form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweises des
Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zu und dieser hat den neuen
Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V.
m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck
auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars nutzen, das sie nach
der Anmeldung erhalten.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem der
folgenden Wege übermittelt werden:
Balda Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Die Bevollmächtigung kann auch elektronisch im Internet unter
www.balda-group.com unter der Rubrik 'INVESTOREN' bzw. 'INVESTORS' ->
HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 'ANNUAL MEETING' erfolgen. Bitte halten Sie zur
Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch weitere
Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter.
Die Gesellschaft hat Frau Caroline Müller und Frau Claudia
Schneckenburger, beide Mitarbeiter der Haubrok Corporate Events GmbH,
geschäftsansässig in München, jeweils einzeln vertretungsberechtigt
und jeweils befreit vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2.
Alternative BGB und mit dem Recht je einzeln, Untervollmacht zu
erteilen, zum Stimmrechtsvertreter benannt. Die Aktionäre können den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung
des Vollmachts- und Weisungsformulars bevollmächtigen, das mit der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
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