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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

TAG Immobilien AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.10.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0008303504/WKN 830350 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, dem 28. November 
   2014, um 11.00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 
   Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss 
           des Bezugsrechts 
 
 
           Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
           2014 verfügte die Gesellschaft über eine Ermächtigung gemäß § 
           71 Abs. 1 AktG, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. 
           Die Gesellschaft wurde demnach ermächtigt, bis zum 12. Juni 
           2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des bei 
           Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer sein - bei 
           Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. 
 
 
           Da die Ermächtigung durch Abschluss entsprechender 
           Kaufverträge, die auf Basis des vom Vorstand der Gesellschaft 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 11. September 2014 
           beschlossenen öffentlichen Angebots zum Aktienrückkauf 
           zustande gekommen sind, nahezu vollständig ausgenutzt wurde, 
           soll der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014, 
           soweit die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde, 
           aufgehoben und eine neue Ermächtigung für einen Zeitraum von 
           fünf Jahren beschlossen werden. Die Gesellschaft soll auch 
           weiterhin in der Lage sein, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. 
 
 
           Zwar ist der Erwerb eigener Aktien derzeit aufgrund des hohen 
           Bestandes eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 AktG nur in 
           einem äußerst begrenzten Umfang möglich. Es besteht jedoch die 
           Möglichkeit, dass sich der derzeitige Bestand eigener Aktien 
           während des Zeitraums der neuen Ermächtigung - etwa durch 
           Einziehung eigener Aktien - reduziert. Wenn Vorstand und 
           Aufsichtsrat eine solche Einziehung oder eine anderweitige 
           Verwendung der Neuen Aktien beschließen, besteht wieder Raum 
           für den Erwerb eigener Aktien. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 gefasste Beschluss über 
             die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
             Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 zur Verwendung eigener 
             Aktien bleibt bestehen. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. 
             November 2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 
             10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer 
             sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
             genutzt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
             mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
             oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle 
             Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der 
             Aktie um nicht mehr als 10 % unter- und um nicht mehr als 10 
             % überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische Mittelwert 
             der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem 
             jeweiligen Stichtag. Bei einem Erwerb über die Börse ist der 
             Stichtag der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb der 
             Aktien eingegangen wird. Bei einem öffentlichen 
             Erwerbsangebot an alle Aktionäre ist der Stichtag der Tag, 
             an dem die Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des 
             Angebots veröffentlicht wird. Ergibt sich nach der 
             Veröffentlichung des Angebots eine nicht unerhebliche 
             Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den 
             Grenzwerten der etwaig angebotenen Preisspanne, kann das 
             Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in diesem Fall 
             der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung 
             des Angebots veröffentlicht wird. Es steht dem Vorstand 
             frei, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine 
             Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote 
             abgeben können, und dabei den finalen Preis auf Basis der 
             Höhe und Anzahl der Gebote so zu bestimmen, dass der 
             Rückkauf der meisten Aktien für einen bestimmten Betrag oder 
             der Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien zum 
             niedrigsten Preis ermöglicht wird. 
 
 
             Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft 
             gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer 
             Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen 
             Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss 
             eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre - 
             grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils angedienten 
             Aktien zu berücksichtigen. Bei einem öffentlichen 
             Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne können Angebote 
             von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis verlangen, 
             unberücksichtigt bleiben. Ebenso können zur Vermeidung 
             rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
             zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft 
             je Aktionär vorgesehen werden. Insoweit wird ein etwaiges 
             Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell 
             ausgeschlossen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die auf der 
             Grundlage dieser oder einer anderen Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere 
             über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             Angebot veräußern. Er kann sie darüber hinaus mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, 
               der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
               der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren 
               Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
               ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben 
               sind, soweit die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
         bb)   Die Aktien können zur Bedienung von Options- 
               oder Wandlungsrechten oder entsprechenden Pflichten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen verwendet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

werden, die von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft ausgegeben worden sind oder werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können im Falle eines an alle 
               Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder 
               einer Konzerngesellschaft in dem Umfang gewährt werden, in 
               dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
               Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
               hätten. 
 
 
         dd)   Die Aktien können im Rahmen eines 
               Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Wirtschaftsgütern veräußert werden. 
 
 
         ee)   Die Aktien können ohne weiteren 
               Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die 
               Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
               kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital 
               nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der 
               übrigen Aktien am Grundkapital erhöht; der Vorstand wird 
               ermächtigt, in diesem Fall die Angabe der Zahl der Aktien 
               in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die 
             eigenen Aktien nach vorstehenden lit. aa) bis dd) verwendet 
             werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
             an alle Aktionäre gerichtetes Angebot ist der Vorstand 
             darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung 
             der eigenen Aktien können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft 
             ausgeübt werden; die Ausübung kann auch durch ihre 
             Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
             durch Dritte durchgeführt werden. 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
           den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des 
           Berichts wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     2.    Wahl von Herrn Elgeti in den Aufsichtsrat 
 
 
           Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 
           der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, 
           von denen vier von den Aktionären und zwei von den 
           Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz 
           gewählt werden. 
 
 
           Das Mitglied des Aufsichtsrats, Dr. Ingo-Hans Holz, hat sein 
           Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ende dieser 
           außerordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Herr Dr. Holz 
           ist Vertreter der Aktionäre. Die Hauptversammlung hat daher 
           ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
           wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die verbleibende Amtszeit 
           des Ausscheidenden, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, 
           als weiteren Vertreter der Aktionäre Herrn Rolf Elgeti, 
           derzeit noch Mitglied des Vorstands der TAG Immobilien AG, 
           wohnhaft in Potsdam, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Herr Elgeti ist mit Ablauf des 31. Oktober 2014 aus dem 
           Vorstand der TAG Immobilien AG sowie aus der 
           Unternehmensleitung sämtlicher mit der TAG Immobilien AG 
           verbundener Unternehmen ausgeschieden und steht somit zur Wahl 
           als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
           Wahl erfolgt mit Wirkung zum Ende der für den 28. November 
           2014 eingeladenen außerordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
           Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das in den letzten zwei 
           Jahren Vorstandsmitglied der Gesellschaft war, bedarf eines 
           Vorschlags von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte 
           an der Gesellschaft halten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG). 
 
 
           Hinsichtlich des Wahlvorschlags von Herrn Rolf Elgeti liegt 
           ein den Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
           genügender Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der 
           Stimmrechte an der Gesellschaft halten, vor. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu 
           eigen gemacht und schlägt Herrn Elgeti vor diesem Hintergrund 
           gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als 
           Aufsichtsratsmitglied vor. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung 
           davon aus, dass Herr Rolf Elgeti aus der Mitte des 
           Aufsichtsrats zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
           Die Angaben zu Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, zu 
           Beziehungen im Sinne von Nummer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie zum 
           möglichen Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz gemäß Nummer 
           5.4.4 S. 2 DCGK werden unter Teil III. dieser Einladung zur 
           ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht. 
 
 
   II. 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, 
   die Gesellschaft im Einklang mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
   ermächtigen, bis zum 27. November 2019 eigene Aktien im Umfang von bis 
   zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer 
   sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die in einem geringen Umfang noch bestehende Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien, die von der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 13. Juni 2014 erteilt wurde und von der die Gesellschaft bereits 
   fast vollständig Gebrauch gemacht hat, soll in dem Umfang, in dem sie 
   noch nicht ausgenutzt wurde, zugleich aufgehoben werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb der eigenen 
   Aktien über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen 
   Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen kann. Bei einem 
   öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen 
   Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. 
   Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
   Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
   sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss eines etwaigen 
   Andienungsrechts der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis der Zahl 
   der jeweils angedienten Aktien zu berücksichtigen (Andienungsquoten). 
   Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische 
   Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
   Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der 
   Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
   etwaigen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
   werden. Dies dient dazu, das technische Verfahren für die Abwicklung 
   des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung 
   geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände zu 
   vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt 
   sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Zudem soll es dem 
   Vorstand freistehen, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine 
   Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben 
   können. Dies ist etwa der Fall bei einer sogenannten 'holländischen 
   Auktion', bei der die Aktionäre Angebote zur Andienung ihrer Aktien an 
   die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne abgeben. In einem 
   solchen Fall kann vorgesehen werden, dass der finale Preis nach der 
   Höhe und der Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig davon, 
   zu welchem festgelegten Gesamtbetrag der Rückkauf der meisten Aktien 
   oder zu welchem niedrigsten Preis der Rückkauf einer bestimmten Anzahl 
   von Aktien möglich ist. Bei einem solchen Erwerbsangebot auf Basis 
   einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen 
   Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit wird ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
   ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, die eigenen Aktien der 
   Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er 
   soll sie insbesondere über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Angebot veräußern können. Er soll sie darüber hinaus mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden können, 
   wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien jeweils 
   ausgeschlossen ist: 
 
   Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden können, der den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, für 
   die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei 
   mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur 
   Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben 
   sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 
   221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird hierdurch in die 
   Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation 
   bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. 
   Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös 
   führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
   veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. 
   Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen und für 
   die Gesellschaft nicht optimalen Konditionen führen kann. 
 
   Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei einer Inanspruchnahme 
   dieser Ermächtigung dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen 
   Aktien nur zu einem Preis veräußern darf, der nicht wesentlich 
   unterhalb des jeweiligen Börsenpreises liegt. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht 
   zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter 
   Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
   etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. 
   Die Stimmrechts- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in 
   Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen dadurch gewahrt, 
   dass die gesamte Zahl der Aktien, die während der Laufzeit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung bestehender 
   Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei der 
   Ausnutzung eines genehmigten Kapitals) ausgegeben werden, 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. Auf die 
   Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag 
   des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur 
   Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben 
   sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 
   221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch 
   soll der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
   eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten werden. 
   Aufgrund des begrenzten Umfangs einer etwaigen Verwässerung haben die 
   von dem Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen 
   Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Aktien sollen zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
   oder entsprechenden Pflichten aus Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können, die von der 
   Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegeben worden sind 
   oder werden. Die Lieferung von Aktien zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder entsprechenden Pflichten aus Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen wird üblicherweise durch ein bedingtes 
   Kapital sichergestellt. Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll sein und 
   im Interesse der Gesellschaft liegen, keine neuen Aktien aus einem 
   bedingten Kapital auszugeben, sondern die genannten Rechte und 
   Pflichten ganz oder teilweise mit bereits existierenden, eigenen 
   Aktien zu bedienen. 
 
   Die Aktien sollen im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Angebots oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern 
   von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder 
   einer Konzerngesellschaft in dem Umfang gewährt werden können, in dem 
   diese Inhaber nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der 
   Erfüllung der entsprechenden Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der 
   Gesellschaft hätten. Options- und Wandelschuldverschreibungen sind 
   regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der ihre 
   Inhaber im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots zum 
   Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen mit 
   Bezugsrecht so stellt, als wenn sie bereits Aktionäre der Gesellschaft 
   wären und daher ein Bezugsrecht auf die Aktien hätten, die im Rahmen 
   des Erwerbsangebots veräußert bzw. im Rahmen der Kapitalerhöhung 
   ausgegeben werden. Ohne eine solchen Verwässerungsschutz könnten die 
   Schuldverschreibungen nur zu schlechteren Konditionen platziert werden 
   oder es müsste ihren Inhabern eine anderweitige Kompensation für den 
   Fall eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots oder einer 
   Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht eingeräumt werden, etwa in der Form 
   der (aus Sicht der Finanzierungsinteressen der Gesellschaft nicht 
   wünschenswerten) Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises. Die 
   Möglichkeit, den Inhabern der Schuldverschreibungen in diesen Fällen 
   eigene Aktien zu gewähren, ermöglicht es der Gesellschaft, den 
   gewünschten Verwässerungsschutz zu gewährleisten, ohne hierfür neue 
   Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital, ausgeben zu müssen. 
 
   Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen 
   oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern 
   veräußert werden können. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage 
   versetzt werden, schnell, flexibel und liquiditätsschonend 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von Dritten gegen 
   Übertragung eigener Aktien zu erwerben. Der Handlungsspielraum des 
   Vorstands im Wettbewerb wird hierdurch deutlich erhöht. Die sich 
   bietenden Akquisitionschancen bestehen in der Regel nur kurzfristig. 
   Eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre zur Generierung 
   der für die Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher regelmäßig 
   nicht in Betracht und kann sich darüber hinaus negativ auf den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft auswirken. Auch verlangen die 
   Veräußerer von Akquisitionsobjekten wie insbesondere von Unternehmen 
   und Beteiligungen zunehmend, dass die Gegenleistung in Form von Aktien 
   des Erwerbers erbracht wird. Die Nutzung eigener Aktien - sei es an 
   Stelle von oder in Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus 
   einem genehmigten Kapital - ist hierfür ein flexibles Instrument. Sie 
   setzt den Ausschluss des Bezugsrechts voraus. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung 
   des Werts der als Gegenleistung hingegebenen eigenen Aktien wird sich 
   der Vorstand am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. 

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October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht 
   vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
   nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu stellen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen 
   eigenen Aktien im Einklang mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne weiteren 
   Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Angebot soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsrecht 
   darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder 
   in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch 
   unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch 
   machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der 
   Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung unterrichten. 
 
   III. 
   Angaben zu Punkt 2 der Tagesordnung 
   (Wahl von Herrn Elgeti in den Aufsichtsrat) 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 2) zur Wahl in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft vorgeschlagene Kandidat, Herr Rolf Elgeti, ist Mitglied 
   in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   in den folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *     Sirius Real Estate Limited, Guernsey. 
 
 
   Angaben nach Nummer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen seiner Sitzung am 21. Oktober 
   2014, in der die Beschlussgegenstände dieser Tagesordnung 
   verabschiedet wurden, sowie bei Auswahl des in dieser Einladung unter 
   Punkt 2 der Tagesordnung vorgeschlagenen Kandidaten, die auf einen 
   Aktionärsvorschlag zurückgeht, auch mit dessen persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft und den wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionären befasst. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
   zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde, bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. 
 
   Angaben nach Nummer 5.4.4 S. 2 DCGK 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Elgeti für den Fall seiner Wahl zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung am 28. November 
   2014 den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen wird. Nummer 5.4.4 S. 2 DCGK 
   empfiehlt, dass der Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den 
   Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme 
   sein soll. Der Aufsichtsrat begründet der Hauptversammlung den 
   beabsichtigten Wechsel von Herrn Elgeti in den Aufsichtsratsvorsitz 
   wie folgt: 
 
   Durch seine langjährige Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des 
   Vorstands kennt Herr Elgeti die Gesellschaft besonders gut. 
   Insbesondere seine Kenntnis von internen Arbeitsabläufen im Vorstand 
   erleichtern dem Aufsichtsrat seine Überwachungs- und 
   Beratungsaufgaben. Weiterhin ist Herr Elgeti im Unternehmen selbst 
   sowie bei externen Geschäftspartnern hervorragend vernetzt und genießt 
   langjährig erworbenes Vertrauen. Der Wechsel in den 
   Aufsichtsratsvorsitz ist daher ein Zeichen von Kontinuität. Die 
   Erfahrungen im Management des Unternehmens stellen einen wertvollen 
   Beitrag für die Tätigkeiten des Aufsichtsrats dar, auf die zukünftig 
   im Interesse der Gesellschaft nicht verzichtet werden soll und die 
   Herr Elgeti am wirkungsvollsten als Aufsichtsratsvorsitzender 
   einbringen kann. 
 
   Für die Gesellschaft handelt es sich auch um einen Ausnahmefall. 
   Insbesondere waren weder der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
   Herr Lothar Lanz, noch die weiteren Anteilseignervertreter zuvor 
   Mitglied des Vorstands der Gesellschaft. 
 
   Insgesamt ist der Aufsichtsrat daher der Auffassung, dass eine Wahl 
   von Herrn Elgeti zum Aufsichtsratsvorsitzenden im überwiegenden 
   Gesellschaftsinteresse liegt. 
 
   IV. 
   Weitere Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung EUR 131.312.199,00. Es ist eingeteilt in 
           131.312.199 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen 
           Stimmrechten. 
 
 
     2.    Freiwillige Informationen zu den Auswirkungen des 
           laufenden Rückerwerbsverfahrens 
 
 
           Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
           dieser Einberufung keine eigenen Aktien, wird aber aus dem am 
           11. September 2014 beschlossenen öffentlichen Angebot zum 
           Aktienrückkauf voraussichtlich am 24. Oktober 2014 bis zu 10 % 
           eigene Aktien - dies entspricht auf Basis des eingetragenen 
           Grundkapitals in Höhe von EUR 131.298.317,00 bis zu maximal 
           13.129.831 Aktien - übernehmen, die ihr im Rahmen des 
           öffentlichen Angebots zum Aktienrückkauf angeboten worden 
           sind. Die genaue Anzahl der zu übernehmenden eigenen Aktien 
           steht aufgrund des laufenden Rückerwerbsverfahrens zum 
           Zeitpunkt der Einberufung noch nicht endgültig fest. Es ist 
           aber davon auszugehen, dass die Gesellschaft voraussichtlich 
           ab dem 24. Oktober 2014 rund 13 Mio. eigene Aktien halten 
           wird. Die genaue Zahl der von der Gesellschaft nach Abwicklung 
           des Aktienrückkaufs gehaltenen eigenen Aktien wird die 
           Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/aktienrückkaufangebot 
           bekanntgeben. 
 
 
           Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. 
 
 
     3.    Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung 
           des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor 
           der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
           nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
           eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut. Der Nachweis über Aktien, die nicht in Urkunden 
           verbrieft sind, die sich in Girosammelverwahrung befinden, 
           kann auch von der Gesellschaft, einem Notar oder einem 
           Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union nach der dort 
           erfolgten Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der 
           Nachweis hat sich auf den Beginn des 7. November 2014 (0.00 
           Uhr) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der 
           Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform 
           in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am 21. 
           November 2014 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
            Bankhaus Gebr. Martin AG 
                 Kirchstraße 35 
                 73033 Göppingen 
          Telefax: +49 (0)7161 - 969317 
          E-Mail: bgross@martinbank.de 
 
 
     4.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
           Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
           partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und 
           den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
           des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
           Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
           des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 

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October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-

noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
           stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
           Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
           keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     5.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
           i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
           Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
           Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können 
           abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
           erfragen sind. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
           Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
           erteilten Weisungen aus und hat das Recht, Untervollmacht zu 
           erteilen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von 
           Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
           widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird 
           sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
           bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. 
           Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt 
           weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu 
           Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
           Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder 
           Anträgen entgegen. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das den 
           ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
           Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit dem der von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
           und angewiesen werden kann, wird ebenfalls zusammen mit der 
           Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Formulare finden 
           sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
           über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
           Gesellschaft sowie die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts 
           nebst Weisungen für den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege 
           übermittelt werden: 
 
 
                TAG Immobilien AG 
               Investor Relations 
                  Steckelhörn 5 
                  20457 Hamburg 
          Telefax: +49 (0)40 380 32-446 
              E-Mail: ir@tag-ag.com 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
           über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der 
           Gesellschaft können auch noch am Tag der Hauptversammlung an 
           der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des 
           Stimmrechts nebst Weisungen für den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 27. November 
           2014 (12.00 Uhr) eingehen. Diese Frist gilt ausschließlich für 
           die weisungsgebundene Bevollmächtigung des 
           Stimmrechtvertreters der Gesellschaft. 
 
 
           Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und 
           Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
           vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit 
           der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
           Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
           nicht aus. 
 
 
     6.    Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
           1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 
           § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), 
           können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
           neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu 
           richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
           Zugangstermin ist also der 28. Oktober 2014 (24.00 Uhr). 
           Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
           berücksichtigt. 
 
 
           Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
           drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
           Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 
           Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
 
           Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse 
           zu übermitteln: 
 
 
          TAG Immobilien AG 
          - Der Vorstand - 
            Steckelhörn 5 
            20457 Hamburg 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
           Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
           und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
           stellen und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und 
           Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
           mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
           sind, also spätestens am 13. November 2014 (24.00 Uhr), bei 
           der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung 
           unverzüglich im Internet unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
           ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
 
           Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann 
           zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen 
           sind. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die 
           folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
                TAG Immobilien AG 
               Investor Relations 
                  Steckelhörn 5 
                  20457 Hamburg 
          Telefax: +49 (0)40 380 32-446 
              E-Mail: ir@tag-ag.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
           Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
           ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
           Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
           mündlich zu stellen. 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 
           3 AktG genannten Rechten der Aktionäre stehen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur 
           Verfügung. 
 
 
     7.    Informationen nach § 124a AktG 
 
 
           Die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen 
           sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
 
   Hamburg, im Oktober 2014 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
22.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  TAG Immobilien AG 
              Steckelhörn 5 
              20457 Hamburg 
              Deutschland 
Telefon:      +49 40 38032-305 
Fax:          +49 40 38032-446 
E-Mail:       ir@tag-ag.com 
Internet:     http://www.tag-ag.com 
ISIN:         DE0008303504 
WKN:          830350 
Börsen:       alle deutschen Börsen inklusive Xetra 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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