DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.11.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.10.2014 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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TAG Immobilien AG
Hamburg
ISIN DE0008303504/WKN 830350
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, dem 28. November
2014, um 11.00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457
Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss
des Bezugsrechts
Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2014 verfügte die Gesellschaft über eine Ermächtigung gemäß §
71 Abs. 1 AktG, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden.
Die Gesellschaft wurde demnach ermächtigt, bis zum 12. Juni
2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des bei
Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer sein - bei
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben.
Da die Ermächtigung durch Abschluss entsprechender
Kaufverträge, die auf Basis des vom Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 11. September 2014
beschlossenen öffentlichen Angebots zum Aktienrückkauf
zustande gekommen sind, nahezu vollständig ausgenutzt wurde,
soll der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014,
soweit die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde,
aufgehoben und eine neue Ermächtigung für einen Zeitraum von
fünf Jahren beschlossen werden. Die Gesellschaft soll auch
weiterhin in der Lage sein, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden.
Zwar ist der Erwerb eigener Aktien derzeit aufgrund des hohen
Bestandes eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 AktG nur in
einem äußerst begrenzten Umfang möglich. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, dass sich der derzeitige Bestand eigener Aktien
während des Zeitraums der neuen Ermächtigung - etwa durch
Einziehung eigener Aktien - reduziert. Wenn Vorstand und
Aufsichtsrat eine solche Einziehung oder eine anderweitige
Verwendung der Neuen Aktien beschließen, besteht wieder Raum
für den Erwerb eigener Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe b) der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 gefasste Beschluss über
die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 zur Verwendung eigener
Aktien bleibt bestehen.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27.
November 2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt
10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer
sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der
Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien
genutzt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse
oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle
Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der
Aktie um nicht mehr als 10 % unter- und um nicht mehr als 10
% überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische Mittelwert
der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem
jeweiligen Stichtag. Bei einem Erwerb über die Börse ist der
Stichtag der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb der
Aktien eingegangen wird. Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot an alle Aktionäre ist der Stichtag der Tag,
an dem die Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des
Angebots veröffentlicht wird. Ergibt sich nach der
Veröffentlichung des Angebots eine nicht unerhebliche
Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den
Grenzwerten der etwaig angebotenen Preisspanne, kann das
Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in diesem Fall
der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung
des Angebots veröffentlicht wird. Es steht dem Vorstand
frei, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine
Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote
abgeben können, und dabei den finalen Preis auf Basis der
Höhe und Anzahl der Gebote so zu bestimmen, dass der
Rückkauf der meisten Aktien für einen bestimmten Betrag oder
der Rückkauf einer bestimmten Anzahl von Aktien zum
niedrigsten Preis ermöglicht wird.
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft
gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer
Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre -
grundsätzlich im Verhältnis der Zahl der jeweils angedienten
Aktien zu berücksichtigen. Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot auf Basis einer Preisspanne können Angebote
von Aktionären, die einen zu hohen Kaufpreis verlangen,
unberücksichtigt bleiben. Ebenso können zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine
bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis
zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft
je Aktionär vorgesehen werden. Insoweit wird ein etwaiges
Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell
ausgeschlossen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf der
Grundlage dieser oder einer anderen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere
über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot veräußern. Er kann sie darüber hinaus mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden:
aa) Die Aktien können gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden,
der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren
Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben
sind, soweit die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
bb) Die Aktien können zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten oder entsprechenden Pflichten aus
Options- oder Wandelschuldverschreibungen verwendet
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October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-
werden, die von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft ausgegeben worden sind oder werden.
cc) Die Aktien können im Falle eines an alle
Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder
einer Konzerngesellschaft in dem Umfang gewährt werden, in
dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden
Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
hätten.
dd) Die Aktien können im Rahmen eines
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Wirtschaftsgütern veräußert werden.
ee) Die Aktien können ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand
kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital
nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital erhöht; der Vorstand wird
ermächtigt, in diesem Fall die Angabe der Zahl der Aktien
in der Satzung anzupassen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die
eigenen Aktien nach vorstehenden lit. aa) bis dd) verwendet
werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot ist der Vorstand
darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen.
d) Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung
der eigenen Aktien können ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft
ausgeübt werden; die Ausübung kann auch durch ihre
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte durchgeführt werden.
Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des
Berichts wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung bekannt gemacht.
2. Wahl von Herrn Elgeti in den Aufsichtsrat
Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1
der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern,
von denen vier von den Aktionären und zwei von den
Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz
gewählt werden.
Das Mitglied des Aufsichtsrats, Dr. Ingo-Hans Holz, hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ende dieser
außerordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Herr Dr. Holz
ist Vertreter der Aktionäre. Die Hauptversammlung hat daher
ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu
wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die verbleibende Amtszeit
des Ausscheidenden, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt,
als weiteren Vertreter der Aktionäre Herrn Rolf Elgeti,
derzeit noch Mitglied des Vorstands der TAG Immobilien AG,
wohnhaft in Potsdam, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Herr Elgeti ist mit Ablauf des 31. Oktober 2014 aus dem
Vorstand der TAG Immobilien AG sowie aus der
Unternehmensleitung sämtlicher mit der TAG Immobilien AG
verbundener Unternehmen ausgeschieden und steht somit zur Wahl
als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zur Verfügung. Die
Wahl erfolgt mit Wirkung zum Ende der für den 28. November
2014 eingeladenen außerordentlichen Hauptversammlung.
Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das in den letzten zwei
Jahren Vorstandsmitglied der Gesellschaft war, bedarf eines
Vorschlags von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte
an der Gesellschaft halten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG).
Hinsichtlich des Wahlvorschlags von Herrn Rolf Elgeti liegt
ein den Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG
genügender Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der
Stimmrechte an der Gesellschaft halten, vor.
Der Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu
eigen gemacht und schlägt Herrn Elgeti vor diesem Hintergrund
gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als
Aufsichtsratsmitglied vor.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung
davon aus, dass Herr Rolf Elgeti aus der Mitte des
Aufsichtsrats zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats
vorgeschlagen wird.
Die Angaben zu Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, zu
Beziehungen im Sinne von Nummer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie zum
möglichen Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz gemäß Nummer
5.4.4 S. 2 DCGK werden unter Teil III. dieser Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht.
II.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 1 der
Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung wird vorgeschlagen,
die Gesellschaft im Einklang mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
ermächtigen, bis zum 27. November 2019 eigene Aktien im Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden oder - sollte dieses geringer
sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die in einem geringen Umfang noch bestehende Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien, die von der ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juni 2014 erteilt wurde und von der die Gesellschaft bereits
fast vollständig Gebrauch gemacht hat, soll in dem Umfang, in dem sie
noch nicht ausgenutzt wurde, zugleich aufgehoben werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb der eigenen
Aktien über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen
Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen kann. Bei einem
öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen
Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben.
Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
sind die Annahmeerklärungen - insoweit unter Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre - grundsätzlich im Verhältnis der Zahl
der jeweils angedienten Aktien zu berücksichtigen (Andienungsquoten).
Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische
Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der
Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines
etwaigen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen
werden. Dies dient dazu, das technische Verfahren für die Abwicklung
des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände zu
vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Zudem soll es dem
Vorstand freistehen, im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots eine
Preisspanne festzulegen, innerhalb derer Aktionäre Angebote abgeben
können. Dies ist etwa der Fall bei einer sogenannten 'holländischen
Auktion', bei der die Aktionäre Angebote zur Andienung ihrer Aktien an
die Gesellschaft in einer bestimmten Preisspanne abgeben. In einem
solchen Fall kann vorgesehen werden, dass der finale Preis nach der
Höhe und der Anzahl der Gebote bestimmt wird, und zwar abhängig davon,
zu welchem festgelegten Gesamtbetrag der Rückkauf der meisten Aktien
oder zu welchem niedrigsten Preis der Rückkauf einer bestimmten Anzahl
von Aktien möglich ist. Bei einem solchen Erwerbsangebot auf Basis
einer Preisspanne können Angebote von Aktionären, die einen zu hohen
Kaufpreis verlangen, unberücksichtigt bleiben. Auch insoweit wird ein
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October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-
etwaiges Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die eigenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Er soll sie insbesondere über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern können. Er soll sie darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere wie folgt verwenden können, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien jeweils ausgeschlossen ist: Die Aktien sollen gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden können, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf in diesem Fall auch bei mehreren Veräußerungsvorgängen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Ermächtigung soll von dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird hierdurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen und für die Gesellschaft nicht optimalen Konditionen führen kann. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei einer Inanspruchnahme dieser Ermächtigung dadurch gewahrt, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußern darf, der nicht wesentlich unterhalb des jeweiligen Börsenpreises liegt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Die Stimmrechts- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen dadurch gewahrt, dass die gesamte Zahl der Aktien, die während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts (z. B. bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch soll der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs einer etwaigen Verwässerung haben die von dem Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen aufrechtzuerhalten. Die Aktien sollen zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden Pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegeben worden sind oder werden. Die Lieferung von Aktien zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden Pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird üblicherweise durch ein bedingtes Kapital sichergestellt. Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll sein und im Interesse der Gesellschaft liegen, keine neuen Aktien aus einem bedingten Kapital auszugeben, sondern die genannten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise mit bereits existierenden, eigenen Aktien zu bedienen. Die Aktien sollen im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft in dem Umfang gewährt werden können, in dem diese Inhaber nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden Pflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. Options- und Wandelschuldverschreibungen sind regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der ihre Inhaber im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht so stellt, als wenn sie bereits Aktionäre der Gesellschaft wären und daher ein Bezugsrecht auf die Aktien hätten, die im Rahmen des Erwerbsangebots veräußert bzw. im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ohne eine solchen Verwässerungsschutz könnten die Schuldverschreibungen nur zu schlechteren Konditionen platziert werden oder es müsste ihren Inhabern eine anderweitige Kompensation für den Fall eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots oder einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht eingeräumt werden, etwa in der Form der (aus Sicht der Finanzierungsinteressen der Gesellschaft nicht wünschenswerten) Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises. Die Möglichkeit, den Inhabern der Schuldverschreibungen in diesen Fällen eigene Aktien zu gewähren, ermöglicht es der Gesellschaft, den gewünschten Verwässerungsschutz zu gewährleisten, ohne hierfür neue Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital, ausgeben zu müssen. Die Aktien sollen im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern veräußert werden können. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, schnell, flexibel und liquiditätsschonend Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Übertragung eigener Aktien zu erwerben. Der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb wird hierdurch deutlich erhöht. Die sich bietenden Akquisitionschancen bestehen in der Regel nur kurzfristig. Eine Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre zur Generierung der für die Akquisition erforderlichen Mittel kommt daher regelmäßig nicht in Betracht und kann sich darüber hinaus negativ auf den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft auswirken. Auch verlangen die Veräußerer von Akquisitionsobjekten wie insbesondere von Unternehmen und Beteiligungen zunehmend, dass die Gegenleistung in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Die Nutzung eigener Aktien - sei es an Stelle von oder in Kombination mit einer Ausgabe von neuen Aktien aus einem genehmigten Kapital - ist hierfür ein flexibles Instrument. Sie setzt den Ausschluss des Bezugsrechts voraus. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen eigenen Aktien wird sich der Vorstand am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-
Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu stellen.
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen
eigenen Aktien im Einklang mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne weiteren
Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt
werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsrecht
darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering.
Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch
unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch
machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann
erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt und verhältnismäßig ist.
Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der
Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung unterrichten.
III.
Angaben zu Punkt 2 der Tagesordnung
(Wahl von Herrn Elgeti in den Aufsichtsrat)
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Der unter Tagesordnungspunkt 2) zur Wahl in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft vorgeschlagene Kandidat, Herr Rolf Elgeti, ist Mitglied
in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw.
in den folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
* Sirius Real Estate Limited, Guernsey.
Angaben nach Nummer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK
Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen seiner Sitzung am 21. Oktober
2014, in der die Beschlussgegenstände dieser Tagesordnung
verabschiedet wurden, sowie bei Auswahl des in dieser Einladung unter
Punkt 2 der Tagesordnung vorgeschlagenen Kandidaten, die auf einen
Aktionärsvorschlag zurückgeht, auch mit dessen persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft und den wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären befasst. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen
zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde, bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht.
Angaben nach Nummer 5.4.4 S. 2 DCGK
Es ist vorgesehen, dass Herr Elgeti für den Fall seiner Wahl zum
Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung am 28. November
2014 den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen wird. Nummer 5.4.4 S. 2 DCGK
empfiehlt, dass der Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den
Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme
sein soll. Der Aufsichtsrat begründet der Hauptversammlung den
beabsichtigten Wechsel von Herrn Elgeti in den Aufsichtsratsvorsitz
wie folgt:
Durch seine langjährige Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des
Vorstands kennt Herr Elgeti die Gesellschaft besonders gut.
Insbesondere seine Kenntnis von internen Arbeitsabläufen im Vorstand
erleichtern dem Aufsichtsrat seine Überwachungs- und
Beratungsaufgaben. Weiterhin ist Herr Elgeti im Unternehmen selbst
sowie bei externen Geschäftspartnern hervorragend vernetzt und genießt
langjährig erworbenes Vertrauen. Der Wechsel in den
Aufsichtsratsvorsitz ist daher ein Zeichen von Kontinuität. Die
Erfahrungen im Management des Unternehmens stellen einen wertvollen
Beitrag für die Tätigkeiten des Aufsichtsrats dar, auf die zukünftig
im Interesse der Gesellschaft nicht verzichtet werden soll und die
Herr Elgeti am wirkungsvollsten als Aufsichtsratsvorsitzender
einbringen kann.
Für die Gesellschaft handelt es sich auch um einen Ausnahmefall.
Insbesondere waren weder der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats,
Herr Lothar Lanz, noch die weiteren Anteilseignervertreter zuvor
Mitglied des Vorstands der Gesellschaft.
Insgesamt ist der Aufsichtsrat daher der Auffassung, dass eine Wahl
von Herrn Elgeti zum Aufsichtsratsvorsitzenden im überwiegenden
Gesellschaftsinteresse liegt.
IV.
Weitere Angaben
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung EUR 131.312.199,00. Es ist eingeteilt in
131.312.199 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten.
2. Freiwillige Informationen zu den Auswirkungen des
laufenden Rückerwerbsverfahrens
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieser Einberufung keine eigenen Aktien, wird aber aus dem am
11. September 2014 beschlossenen öffentlichen Angebot zum
Aktienrückkauf voraussichtlich am 24. Oktober 2014 bis zu 10 %
eigene Aktien - dies entspricht auf Basis des eingetragenen
Grundkapitals in Höhe von EUR 131.298.317,00 bis zu maximal
13.129.831 Aktien - übernehmen, die ihr im Rahmen des
öffentlichen Angebots zum Aktienrückkauf angeboten worden
sind. Die genaue Anzahl der zu übernehmenden eigenen Aktien
steht aufgrund des laufenden Rückerwerbsverfahrens zum
Zeitpunkt der Einberufung noch nicht endgültig fest. Es ist
aber davon auszugehen, dass die Gesellschaft voraussichtlich
ab dem 24. Oktober 2014 rund 13 Mio. eigene Aktien halten
wird. Die genaue Zahl der von der Gesellschaft nach Abwicklung
des Aktienrückkaufs gehaltenen eigenen Aktien wird die
Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.tag-ag.com/investor-relations/aktienrückkaufangebot
bekanntgeben.
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es
eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut. Der Nachweis über Aktien, die nicht in Urkunden
verbrieft sind, die sich in Girosammelverwahrung befinden,
kann auch von der Gesellschaft, einem Notar oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union nach der dort
erfolgten Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 7. November 2014 (0.00
Uhr) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform
in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am 21.
November 2014 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Bankhaus Gebr. Martin AG
Kirchstraße 35
73033 Göppingen
Telefax: +49 (0)7161 - 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de
4. Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
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October 22, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können
abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu
erfragen sind.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus und hat das Recht, Untervollmacht zu
erteilen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird
sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können
zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der
Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit dem der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
und angewiesen werden kann, wird ebenfalls zusammen mit der
Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Formulare finden
sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der
Gesellschaft sowie die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts
nebst Weisungen für den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege
übermittelt werden:
TAG Immobilien AG
Investor Relations
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 380 32-446
E-Mail: ir@tag-ag.com
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der
Gesellschaft können auch noch am Tag der Hauptversammlung an
der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des
Stimmrechts nebst Weisungen für den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 27. November
2014 (12.00 Uhr) eingehen. Diese Frist gilt ausschließlich für
die weisungsgebundene Bevollmächtigung des
Stimmrechtvertreters der Gesellschaft.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit
der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
nicht aus.
6. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach
§ 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien),
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu
richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also der 28. Oktober 2014 (24.00 Uhr).
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2
Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse
zu übermitteln:
TAG Immobilien AG
- Der Vorstand -
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und
Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also spätestens am 13. November 2014 (24.00 Uhr), bei
der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung
unverzüglich im Internet unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann
zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen
sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
folgende Adresse zu übermitteln:
TAG Immobilien AG
Investor Relations
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 380 32-446
E-Mail: ir@tag-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr.
3 AktG genannten Rechten der Aktionäre stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur
Verfügung.
7. Informationen nach § 124a AktG
Die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen
sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über
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die Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Hamburg, im Oktober 2014
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Der Vorstand
22.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: TAG Immobilien AG
Steckelhörn 5
20457 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 38032-305
Fax: +49 40 38032-446
E-Mail: ir@tag-ag.com
Internet: http://www.tag-ag.com
ISIN: DE0008303504
WKN: 830350
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