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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KROMI Logistik AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.10.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KROMI Logistik AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0KFUJ5 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, 
   sehr geehrter Aktionär, 
 
   hiermit laden wir Sie zu der am 
 
   Mittwoch, dem 10. Dezember 2014, um 11:00 Uhr 
   (Einlass ab 10:00 Uhr) 
   im Steigenberger Hotel Hamburg 
   8. Etage, Saal 'Über den Dächern Hamburgs' 
   Heiligengeistbrücke 4 
   20459 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
           2013/2014. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG 
           sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
           Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
           ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von EUR 3.614.604,61 in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Dezember 2009 
           wurde der Vorstand in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Dauer von 
           fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Beschlusses im 
           Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
           neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
           erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der 
           zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung soll das bisherige 
           genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes 
           Kapital mit gleichen Bedingungen und neuer 5-Jahres-Befristung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
             Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 
               vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisher 
             bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung gleichzeitig 
             mit der Eintragung des mit diesem Tagesordnungspunkt zu 
             beschließenden genehmigten Kapitals eingetragen wird. 
 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 

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October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

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