KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
30.10.2014 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
KROMI Logistik AG
Hamburg
ISIN DE000A0KFUJ5
Sehr geehrte Aktionärin,
sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
Mittwoch, dem 10. Dezember 2014, um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:00 Uhr)
im Steigenberger Hotel Hamburg
8. Etage, Saal 'Über den Dächern Hamburgs'
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2013/2014. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG
sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014.
Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4
HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen
ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von EUR 3.614.604,61 in
voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Dezember 2009
wurde der Vorstand in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Dauer von
fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Beschlusses im
Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der
zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung soll das bisherige
genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes
Kapital mit gleichen Bedingungen und neuer 5-Jahres-Befristung
beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren
vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt,
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren
mittelbaren oder unmittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer
Wandlungspflicht zustehen würde;
(iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere
im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit
Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
Unternehmen, ausgegeben werden;
(iv) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie
den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur
vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise
ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch
Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
entstehen können, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
überschreitet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisher
bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung gleichzeitig
mit der Eintragung des mit diesem Tagesordnungspunkt zu
beschließenden genehmigten Kapitals eingetragen wird.
§ 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren
vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt,
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren
mittelbaren oder unmittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer
Wandlungspflicht zustehen würde;
(iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere
im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit
Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
Unternehmen, ausgegeben werden;
(iv) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie
den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)
© 2014 Dow Jones News
