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Dow Jones News
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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KROMI Logistik AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.10.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KROMI Logistik AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0KFUJ5 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, 
   sehr geehrter Aktionär, 
 
   hiermit laden wir Sie zu der am 
 
   Mittwoch, dem 10. Dezember 2014, um 11:00 Uhr 
   (Einlass ab 10:00 Uhr) 
   im Steigenberger Hotel Hamburg 
   8. Etage, Saal 'Über den Dächern Hamburgs' 
   Heiligengeistbrücke 4 
   20459 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
           2013/2014. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG 
           sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
           Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
           ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von EUR 3.614.604,61 in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Dezember 2009 
           wurde der Vorstand in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Dauer von 
           fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Beschlusses im 
           Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
           neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
           erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der 
           zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung soll das bisherige 
           genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes 
           Kapital mit gleichen Bedingungen und neuer 5-Jahres-Befristung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
             Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 
               vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisher 
             bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung gleichzeitig 
             mit der Eintragung des mit diesem Tagesordnungspunkt zu 
             beschließenden genehmigten Kapitals eingetragen wird. 
 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen. 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 AktG zu 
   Punkt 5 der Tagesordnung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisherige, in Kürze 
   auslaufende genehmigte Kapital durch ein neues Genehmigtes Kapital mit 
   gleichen Bedingungen wie bisher zu ersetzen. 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den 
   nachfolgenden Bericht: 
 
   1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Neufassung 
 
   Die gegenwärtige Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital gem. § 5 
   Abs. 6. der Satzung endet durch Zeitablauf am 20. Dezember 2014. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die 
   bisherige Regelung des genehmigten Kapitals aufzuheben und ein neues 
   5-jähriges Genehmigtes Kapital zu ansonsten gleichen Bedingungen wie 
   bisher zu schaffen. 
 
   Auch wenn derzeit keine konkreten Vorhaben oder Absichten zu einer 
   Erhöhung des Grundkapitals durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   bestehen, halten Vorstand und Aufsichtsrat die vorgeschlagene 
   Erneuerung für erforderlich und angemessen, um der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu erhalten, sich bietende Wachstumschancen zu ergreifen 
   und zu finanzieren. Da das Wachstum der Gesellschaft durch Gewinnung 
   neuer Kunden gerade in der Phase der Begründung neuer 
   Geschäftsbeziehungen und/oder der geographischen Expansion besondere 
   Anforderungen an die Kapitalkraft der Gesellschaft stellt, kann sich 
   das Bedürfnis für eigenständige, unabhängige und kurzfristig 
   durchführbare Finanzierungsmaßnahmen für die Gesellschaft jederzeit 
   ergeben. Die vorgeschlagene Neufassung des genehmigten Kapitals 
   entsprechend dem gesetzlich zulässigen Maximalrahmen hinsichtlich des 
   Umfangs und der zeitlichen Befristung des genehmigten Kapitals schafft 
   hierfür die besten Voraussetzungen und die größtmögliche Flexibilität. 
 
   2. Neues Genehmigtes Kapital und Bedingungen der Ausnutzung 
 
   Das vorgeschlagene neue genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand wie 
   schon bisher, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
   2.062.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Die Ermächtigung soll für die längste gesetzlich zulässige Frist, d.h. 
   für fünf Jahre vom Tag der Eintragung im Handelsregister an, erteilt 
   werden. Mit der vorgeschlagenen Schaffung des genehmigten Kapitals 
   soll der Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden 
   Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
     *     Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
           Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
           Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           auszuschließen. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
           zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein 
           Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
           Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender 
           Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Rasch und 
           erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
           bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch 
           dem Erhalt und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der 
           Gesellschaft sowie der Steigerung ihrer Ertragskraft und des 
           Unternehmenswertes. 
 
 
           Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen 
           Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
           nicht erreichbar. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit 
           Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn 
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital 
           Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
           Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 
           KROMI Logistik-Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
           wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
           erteilen. 
 
 
     *     Ferner soll das Bezugsrecht beim genehmigten 
           Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. 
 
 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
           eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
           derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
           Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
           Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei dem Ausgabepreis der 
           neuen Aktien am Börsenkurs orientieren, die Ermächtigung sieht 
           jedoch keine strikte Anlehnung oder Festlegung auf eine 
           bestimmte maximale Abweichung vom Börsenkurs vor, um erzielte 
           Verhandlungsergebnisse im Einzelfall nicht zu gefährden. Den 
           gesetzlichen und durch die Rechtsprechung vorgegebenen 
           Ermessensspielraum werden Vorstand und Aufsichtsrat beachten 
           und den Ausgabekurs unter Berücksichtigung der Interessen der 
           Aktionäre und der Gesellschaft festlegen. 
 
 
           Es kann durch diesen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommen, 
           Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 

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October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

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