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Dow Jones News
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DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KROMI Logistik AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.10.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KROMI Logistik AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0KFUJ5 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, 
   sehr geehrter Aktionär, 
 
   hiermit laden wir Sie zu der am 
 
   Mittwoch, dem 10. Dezember 2014, um 11:00 Uhr 
   (Einlass ab 10:00 Uhr) 
   im Steigenberger Hotel Hamburg 
   8. Etage, Saal 'Über den Dächern Hamburgs' 
   Heiligengeistbrücke 4 
   20459 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
           2013/2014. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG 
           sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
           Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
           ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von EUR 3.614.604,61 in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Dezember 2009 
           wurde der Vorstand in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Dauer von 
           fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Beschlusses im 
           Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
           neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
           erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der 
           zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung soll das bisherige 
           genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes 
           Kapital mit gleichen Bedingungen und neuer 5-Jahres-Befristung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
             Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 
               vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisher 
             bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung gleichzeitig 
             mit der Eintragung des mit diesem Tagesordnungspunkt zu 
             beschließenden genehmigten Kapitals eingetragen wird. 
 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren 
             vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren 
               mittelbaren oder unmittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         (iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-

vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise 
               ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch 
               Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
               weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               überschreitet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen. 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 AktG zu 
   Punkt 5 der Tagesordnung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisherige, in Kürze 
   auslaufende genehmigte Kapital durch ein neues Genehmigtes Kapital mit 
   gleichen Bedingungen wie bisher zu ersetzen. 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den 
   nachfolgenden Bericht: 
 
   1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Neufassung 
 
   Die gegenwärtige Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital gem. § 5 
   Abs. 6. der Satzung endet durch Zeitablauf am 20. Dezember 2014. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die 
   bisherige Regelung des genehmigten Kapitals aufzuheben und ein neues 
   5-jähriges Genehmigtes Kapital zu ansonsten gleichen Bedingungen wie 
   bisher zu schaffen. 
 
   Auch wenn derzeit keine konkreten Vorhaben oder Absichten zu einer 
   Erhöhung des Grundkapitals durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   bestehen, halten Vorstand und Aufsichtsrat die vorgeschlagene 
   Erneuerung für erforderlich und angemessen, um der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu erhalten, sich bietende Wachstumschancen zu ergreifen 
   und zu finanzieren. Da das Wachstum der Gesellschaft durch Gewinnung 
   neuer Kunden gerade in der Phase der Begründung neuer 
   Geschäftsbeziehungen und/oder der geographischen Expansion besondere 
   Anforderungen an die Kapitalkraft der Gesellschaft stellt, kann sich 
   das Bedürfnis für eigenständige, unabhängige und kurzfristig 
   durchführbare Finanzierungsmaßnahmen für die Gesellschaft jederzeit 
   ergeben. Die vorgeschlagene Neufassung des genehmigten Kapitals 
   entsprechend dem gesetzlich zulässigen Maximalrahmen hinsichtlich des 
   Umfangs und der zeitlichen Befristung des genehmigten Kapitals schafft 
   hierfür die besten Voraussetzungen und die größtmögliche Flexibilität. 
 
   2. Neues Genehmigtes Kapital und Bedingungen der Ausnutzung 
 
   Das vorgeschlagene neue genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand wie 
   schon bisher, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
   2.062.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Die Ermächtigung soll für die längste gesetzlich zulässige Frist, d.h. 
   für fünf Jahre vom Tag der Eintragung im Handelsregister an, erteilt 
   werden. Mit der vorgeschlagenen Schaffung des genehmigten Kapitals 
   soll der Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden 
   Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
     *     Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
           Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
           Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           auszuschließen. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
           zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein 
           Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
           Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender 
           Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Rasch und 
           erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
           bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch 
           dem Erhalt und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der 
           Gesellschaft sowie der Steigerung ihrer Ertragskraft und des 
           Unternehmenswertes. 
 
 
           Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen 
           Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
           nicht erreichbar. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit 
           Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn 
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital 
           Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
           Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 
           KROMI Logistik-Aktien im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
           wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
           erteilen. 
 
 
     *     Ferner soll das Bezugsrecht beim genehmigten 
           Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. 
 
 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
           eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
           derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
           Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
           Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei dem Ausgabepreis der 
           neuen Aktien am Börsenkurs orientieren, die Ermächtigung sieht 
           jedoch keine strikte Anlehnung oder Festlegung auf eine 
           bestimmte maximale Abweichung vom Börsenkurs vor, um erzielte 
           Verhandlungsergebnisse im Einzelfall nicht zu gefährden. Den 
           gesetzlichen und durch die Rechtsprechung vorgegebenen 
           Ermessensspielraum werden Vorstand und Aufsichtsrat beachten 
           und den Ausgabekurs unter Berücksichtigung der Interessen der 
           Aktionäre und der Gesellschaft festlegen. 
 
 
           Es kann durch diesen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
           Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommen, 
           Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die 
           Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die 
           Börse zu erwerben. 
 
 
     *     Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ist weiterhin vorgesehen, soweit es erforderlich 
           ist, um den Inhabern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
           ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Da die 
           Gesellschaft derzeit noch keines der genannten 
           Finanzierungsinstrumente eingesetzt hat, handelt es sich um 
           die vorsorgliche Ermächtigung zu einem Bezugsrechtsausschluss, 
           falls die Gesellschaft während der Laufzeit des genehmigten 
           Kapitals die vorgenannten Finanzierungsinstrumente nutzen 
           sollte. 
 
 
           Bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft wird den Inhabern von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten üblicherweise in bestimmten Fällen ein 
           Verwässerungsschutz gewährt. In der Kapitalmarktpraxis wird 
           dieser Verwässerungsschutz entweder durch die Anpassung der 
           jeweiligen Wandel- oder Optionsbedingungen (z.B. Zahlung eines 
           Ausgleichsbetrags in Geld oder Herabsetzung der Zuzahlung) 
           oder durch Einräumung eines Bezugsrechts auf die bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszugebenden neuen Aktien 
           gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, 
           entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           jeweils zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
           der neuen Aktien. 
 
 
           Um diesbezüglich nicht von vornherein auf eine Alternative 
           beschränkt zu sein, soll dem Vorstand diese Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss erteilt werden. Dieser 
           Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Gesellschaft, im 
           Falle einer Kapitalerhöhung den Inhabern bereits bestehender 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- oder Optionsrechte 
           Bezugsrechte anzubieten, statt den Wandlungs- oder 
           Optionspreis entsprechend den jeweiligen Wandel- oder 
           Optionsbedingungen anzupassen, ohne dass die Gesellschaft 
           dabei auf eigene Aktien zurückgreifen muss. Die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- oder Optionsrechten 
           auszugebenden neuen Aktien werden an diese Inhaber jeweils zu 
           denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. 
 
 
     *     Falls der Vorstand von den vorgenannten 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch 
           macht, soll der Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals 
           ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt 
           ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   den Ausschluss des Bezugsrechts in allen genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
   Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich 
   gerechtfertigt und für angemessen. 
 
   Unterlagen 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die Tagesordnung 
   der Hauptversammlung, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
   5 sowie die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG sind von 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.kromi.de im Bereich 'KROMI Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich und liegen in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft in 22419 Hamburg, Tarpenring 11, und 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt EUR 4.124.900,- und ist eingeteilt in 
   4.124.900 Inhaber-Stückaktien ohne Nennwert. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft besitzt keine eigenen 
   Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung beträgt daher 4.124.900. 
 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, d. h. bis spätestens 03. Dezember 2014 (24:00 Uhr) 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben: 
 
           KROMI Logistik AG 
           c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
           FMS-FWA/Corporate Actions 
           Am Markt 14-16 
           28195 Bremen 
 
 
           Telefax: +49 (0)421 - 36 03 - 153 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, dies ist der 19. November 2014, 0:00 
   Uhr, (Record Date) beziehen und muss durch eine von dem depotführenden 
   Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Diese sind reine Organisationsmittel und 
   sollen den Aktionären die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung erleichtern. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung; für diese ist der tatsächliche Aktienbesitz am 
   Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch 
   durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch 
   in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
   fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die 
   Aktionäre können zur Vollmachterteilung die Formulare verwenden, die 
   sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
 
   Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135 
   AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von 
   Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen 
   abzustimmen. 
 
   Vollmachten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft können per E-Mail an die im Formular 
   genannte Adresse übermittelt werden. 
 
   Diese Adresse lautet: 
 
   Hauptversammlung2014@kromi.de 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 

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October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)

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