DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
KROMI Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
30.10.2014 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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KROMI Logistik AG
Hamburg
ISIN DE000A0KFUJ5
Sehr geehrte Aktionärin,
sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
Mittwoch, dem 10. Dezember 2014, um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:00 Uhr)
im Steigenberger Hotel Hamburg
8. Etage, Saal 'Über den Dächern Hamburgs'
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2013/2014. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG
sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014.
Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4
HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen
ist daher keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von EUR 3.614.604,61 in
voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Dezember 2009
wurde der Vorstand in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Dauer von
fünf Jahren vom Tag der Eintragung des Beschlusses im
Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen. Mit Blick auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der
zeitlichen Befristung dieser Ermächtigung soll das bisherige
genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes
Kapital mit gleichen Bedingungen und neuer 5-Jahres-Befristung
beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren
vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt,
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren
mittelbaren oder unmittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer
Wandlungspflicht zustehen würde;
(iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere
im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit
Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
Unternehmen, ausgegeben werden;
(iv) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie
den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur
vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise
ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch
Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
entstehen können, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
überschreitet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisher
bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung gleichzeitig
mit der Eintragung des mit diesem Tagesordnungspunkt zu
beschließenden genehmigten Kapitals eingetragen wird.
§ 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren
vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt,
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren
mittelbaren oder unmittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer
Wandlungspflicht zustehen würde;
(iii) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere
im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit
Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
Unternehmen, ausgegeben werden;
(iv) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie
den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur
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October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)
DJ DGAP-HV: KROMI Logistik AG: Bekanntmachung der -2-
vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise
ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch
Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
entstehen können, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
überschreitet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014/2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen.
Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 AktG zu
Punkt 5 der Tagesordnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisherige, in Kürze
auslaufende genehmigte Kapital durch ein neues Genehmigtes Kapital mit
gleichen Bedingungen wie bisher zu ersetzen.
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den
nachfolgenden Bericht:
1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Neufassung
Die gegenwärtige Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des
Grundkapitals der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital gem. § 5
Abs. 6. der Satzung endet durch Zeitablauf am 20. Dezember 2014.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die
bisherige Regelung des genehmigten Kapitals aufzuheben und ein neues
5-jähriges Genehmigtes Kapital zu ansonsten gleichen Bedingungen wie
bisher zu schaffen.
Auch wenn derzeit keine konkreten Vorhaben oder Absichten zu einer
Erhöhung des Grundkapitals durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals
bestehen, halten Vorstand und Aufsichtsrat die vorgeschlagene
Erneuerung für erforderlich und angemessen, um der Gesellschaft die
Möglichkeit zu erhalten, sich bietende Wachstumschancen zu ergreifen
und zu finanzieren. Da das Wachstum der Gesellschaft durch Gewinnung
neuer Kunden gerade in der Phase der Begründung neuer
Geschäftsbeziehungen und/oder der geographischen Expansion besondere
Anforderungen an die Kapitalkraft der Gesellschaft stellt, kann sich
das Bedürfnis für eigenständige, unabhängige und kurzfristig
durchführbare Finanzierungsmaßnahmen für die Gesellschaft jederzeit
ergeben. Die vorgeschlagene Neufassung des genehmigten Kapitals
entsprechend dem gesetzlich zulässigen Maximalrahmen hinsichtlich des
Umfangs und der zeitlichen Befristung des genehmigten Kapitals schafft
hierfür die besten Voraussetzungen und die größtmögliche Flexibilität.
2. Neues Genehmigtes Kapital und Bedingungen der Ausnutzung
Das vorgeschlagene neue genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand wie
schon bisher, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
2.062.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist
ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Die Ermächtigung soll für die längste gesetzlich zulässige Frist, d.h.
für fünf Jahre vom Tag der Eintragung im Handelsregister an, erteilt
werden. Mit der vorgeschlagenen Schaffung des genehmigten Kapitals
soll der Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und
rechtlichen Erfordernissen anzupassen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den
Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden
Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten
Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
auszuschließen.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der
Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen
Unternehmen bzw. Unternehmensteile, Beteiligungen an
Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien
der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein
Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter
Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Rasch und
erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich
bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch
dem Erhalt und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Gesellschaft sowie der Steigerung ihrer Ertragskraft und des
Unternehmenswertes.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen
Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die
Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären
nicht erreichbar.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn
sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital
Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der
Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von
KROMI Logistik-Aktien im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist,
wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung
erteilen.
* Ferner soll das Bezugsrecht beim genehmigten
Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben
und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine
derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei dem Ausgabepreis der
neuen Aktien am Börsenkurs orientieren, die Ermächtigung sieht
jedoch keine strikte Anlehnung oder Festlegung auf eine
bestimmte maximale Abweichung vom Börsenkurs vor, um erzielte
Verhandlungsergebnisse im Einzelfall nicht zu gefährden. Den
gesetzlichen und durch die Rechtsprechung vorgegebenen
Ermessensspielraum werden Vorstand und Aufsichtsrat beachten
und den Ausgabekurs unter Berücksichtigung der Interessen der
Aktionäre und der Gesellschaft festlegen.
Es kann durch diesen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommen,
Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren
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relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die
Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die
Börse zu erwerben.
* Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ist weiterhin vorgesehen, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ein
Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung
ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Da die
Gesellschaft derzeit noch keines der genannten
Finanzierungsinstrumente eingesetzt hat, handelt es sich um
die vorsorgliche Ermächtigung zu einem Bezugsrechtsausschluss,
falls die Gesellschaft während der Laufzeit des genehmigten
Kapitals die vorgenannten Finanzierungsinstrumente nutzen
sollte.
Bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft wird den Inhabern von
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder
Optionsrechten üblicherweise in bestimmten Fällen ein
Verwässerungsschutz gewährt. In der Kapitalmarktpraxis wird
dieser Verwässerungsschutz entweder durch die Anpassung der
jeweiligen Wandel- oder Optionsbedingungen (z.B. Zahlung eines
Ausgleichsbetrags in Geld oder Herabsetzung der Zuzahlung)
oder durch Einräumung eines Bezugsrechts auf die bei
Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszugebenden neuen Aktien
gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist,
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
jeweils zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
der neuen Aktien.
Um diesbezüglich nicht von vornherein auf eine Alternative
beschränkt zu sein, soll dem Vorstand diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss erteilt werden. Dieser
Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Gesellschaft, im
Falle einer Kapitalerhöhung den Inhabern bereits bestehender
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- oder Optionsrechte
Bezugsrechte anzubieten, statt den Wandlungs- oder
Optionspreis entsprechend den jeweiligen Wandel- oder
Optionsbedingungen anzupassen, ohne dass die Gesellschaft
dabei auf eigene Aktien zurückgreifen muss. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenuss- oder Optionsrechten
auszugebenden neuen Aktien werden an diese Inhaber jeweils zu
denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
* Falls der Vorstand von den vorgenannten
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch
macht, soll der Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist
erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in allen genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der
Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich
gerechtfertigt und für angemessen.
Unterlagen
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die Tagesordnung
der Hauptversammlung, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
5 sowie die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.kromi.de im Bereich 'KROMI Investor Relations'
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich und liegen in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft in 22419 Hamburg, Tarpenring 11, und
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die
Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt EUR 4.124.900,- und ist eingeteilt in
4.124.900 Inhaber-Stückaktien ohne Nennwert. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft besitzt keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt daher 4.124.900.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d. h. bis spätestens 03. Dezember 2014 (24:00 Uhr)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:
KROMI Logistik AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS-FWA/Corporate Actions
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Telefax: +49 (0)421 - 36 03 - 153
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, dies ist der 19. November 2014, 0:00
Uhr, (Record Date) beziehen und muss durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Diese sind reine Organisationsmittel und
sollen den Aktionären die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erleichtern.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung; für diese ist der tatsächliche Aktienbesitz am
Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Aktionäre können zur Vollmachterteilung die Formulare verwenden, die
sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135
AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen
abzustimmen.
Vollmachten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft können per E-Mail an die im Formular
genannte Adresse übermittelt werden.
Diese Adresse lautet:
Hauptversammlung2014@kromi.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 30, 2014 10:14 ET (14:14 GMT)
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