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DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -2-

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Kabel Deutschland Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.01.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Kabel Deutschland Holding AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN: KD8888 
   ISIN: DE000KD88880 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   auf Verlangen der Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG gemäß § 122 Abs. 
   1 AktG laden wir Sie ein zu einer 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG 
 
   am Freitag, den 20. März 2015, um 10:00 Uhr (MEZ) im Holiday Inn 
   Munich - City Centre, Hochstraße 3, 81669 München. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage und Bekanntmachung des Berichts und 
           Berichterstattung über die gemäß Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte 
           aktienrechtliche Sonderprüfung bei der Kabel Deutschland 
           Holding AG und Stellungnahme des Vorstands zu Ablauf und 
           Ergebnis der Sonderprüfung 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt hat die Aktionärin Cornwall 2 
           GmbH & Co. KG keinen Beschlussvorschlag unterbreitet. 
 
 
           Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die 
           Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen 
           Tagesordnungspunkt wie folgt begründet: 
 
 
             'Der Sonderprüfungsbericht ist gemäß § 145 Abs. 
             6 Satz 5 AktG von Gesetzes wegen zwingend als Gegenstand der 
             Tagesordnung auf der nächsten Hauptversammlung 
             bekanntzugeben. Aktionäre können gemäß § 122 Abs. 1 AktG 
             stets die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung verlangen (Rieckers/Vetter, in: Kölner 
             Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 145 Rn. 168), 
             insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den 
             Feststellungen des Sonderprüfungsberichts erste Hinweise für 
             das Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten bestehen.' 
 
 
 
           Der Vorstand weist darauf hin, dass nach § 145 Abs. 6 Satz 5 
           AktG der schriftliche Sonderprüfungsbericht als Gegenstand der 
           Tagesordnung bekanntzumachen ist; dies ist mit der 
           Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger geschehen. 
           Das Gesetz kennt oder verlangt jedoch keine - über den 
           schriftlichen Sonderprüfungsbericht hinausgehende - 
           'Berichterstattung' 
           oder 'Stellungnahme des Vorstands zu Ablauf und Ergebnis der 
           Sonderprüfung'. Ungeachtet dessen wird der Vorstand sich in 
           der Hauptversammlung am 20. März 2015 - im Einklang mit dem 
           Verlangen der Cornwall 2 GmbH & Co. KG - selbstverständlich zu 
           der durchgeführten Sonderprüfung und dem schriftlichen 
           Sonderprüfungsbericht äußern. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Bestellung eines 
           Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG für Vorgänge im 
           Zusammenhang mit der Übernahme durch die Vodafone Vierte 
           Verwaltungs AG 
 
 
           Die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG schlägt vor, wie folgt 
           zu beschließen: 
 
 
             'Die Hauptversammlung bestellt Herrn Martin 
             Schommer, Wirtschaftsprüfer, c/o Constantin GmbH, Neue 
             Börsenstr. 6, 60487 Frankfurt am Main, zum Sonderprüfer. Er 
             kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem 
             Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter 
             Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. 
             Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche 
             aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der 
             Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, 
             insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen der 
             gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 
             durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten 
             und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen. Die 
             Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung 
             von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht 
             und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der 
             Geschäftsführung zum Gegenstand: 
 
 
         a)    Sämtliche Handlungen und Maßnahmen von 
               Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die nach dem 31. März 2013 
               im Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten 
               künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten 
               getroffen worden sind und die Auswirkungen dieser 
               Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte 
               Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG sowie 
               sämtliche damit im Zusammenhang stehende interne sowie 
               externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
               sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander 
               nach dem 31. März 2013 sowie Änderungen der 
               Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der 
               Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen 
               Kontakten. 
 
 
         b)    Sämtliche Handlungen und Maßnahmen gemäß 
               vorstehenden lit. a), die bis zum 31. März 2013 erfolgten 
               unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Informationen aus 
               der Sonderprüfung zu lit. a). 
 
 
         c)    Hinsichtlich der in lit. a) und lit. b) 
               genannten Handlungen und Maßnahmen sind insbesondere, aber 
               nicht ausschließlich, die im Bericht über die gemäß 
               Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 
               durchgeführte Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG 
               festgestellten Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen 
               von Vorstand und Aufsichtsrat zu untersuchen: 
 
 
           -     im Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen 
                 den in Vorbereitung der Übernahme durch die Vodafone 
                 Vierte Verwaltungs AG durchgeführten und dokumentierten 
                 Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten 
                 Übernahmepreis, 
 
 
           -     im Zusammenhang mit der Erstellung der 
                 unvollständig und unplausibel erscheinenden gemeinsamen 
                 Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum 
                 Übernahmeangebot der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, 
 
 
           -     im Zusammenhang mit der fehlenden 
                 Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand 
                 hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der 
                 Investmentbanken, 
 
 
           -     im Zusammenhang mit der 
                 Großhandelskooperation Telefónica-02/Projekt Mailand und 
                 einer hinsichtlich dieses Projekts erfolgten etwaigen 
                 Zuwendung von Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme 
                 an Vodafone.' 
 
 
 
 
 
           Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die 
           Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen 
           Tagesordnungspunkt wie folgt begründet: 
 
 
             'Nach den Feststellungen des Sonderprüfers im 
             Bericht über die aufgrund vom Hauptversammlungsbeschluß vom 
             10. Oktober 2013 durchgeführte Sonderprüfung ('erste 
             Sonderprüfung') liegen erste Hinweise für mögliche 
             Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat vor. 
 
 
             Dem Sonderprüfer wurde jedoch der Zugang zu 
             Unterlagen und Informationen verwehrt, die aus Sicht des 
             Sonderprüfers für die Prüfung der relevanten Vorgänge und 
             Sachverhalte erforderlich sind. Der Sonderprüfer konnte nur 
             eingeschränkt agieren und mangels Zugangs zu allen aus 
             seiner Sicht relevanten Unterlagen und Informationen das 
             Vorliegen von Pflichtverletzungen trotz Vorliegens erster 
             Hinweise nicht abschließend klären. Der Sonderprüfer 
             kritisiert in dem Bericht mehrfach ausdrücklich, daß die 
             Sonderprüfung von der Gesellschaft nicht nur erschwert, 
             sondern insgesamt pflichtwidrig behindert wurde und 
             bestimmte Sachverhalte deshalb nicht vollständig aufgeklärt 
             und abschließend bewertet werden konnten. 
 
 
             Zur Aufklärung der indizierten 
             Pflichtverletzungen ist deshalb eine weitere Sonderprüfung 
             geboten, die auch Sachverhalte erfaßt, die sich im Zeitraum 
             nach dem 31. März 2013 abgespielt haben. Im Lichte der aus 
             der Prüfung der Sachverhalte nach dem 31. März 2013 
             gewonnenen Erkenntnisse sollen daher zum Zwecke einer 
             vollständigen Aufklärung und abschließenden Bewertung 
             Sachverhalte vor dem 31. März 2013 nochmals im Hinblick auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 30, 2015 09:07 ET (14:07 GMT)

mögliche Pflichtverletzungen - dann auf vollständiger 
             Informationsbasis - überprüft werden. Es besteht ein 
             Erfordernis für eine ausdrückliche Ermächtigung des 
             Sonderprüfers durch die Hauptversammlung, alle nach 
             Einschätzung des Sonderprüfers erforderlichen Unterlagen und 
             Informationen ausgehändigt zu bekommen. Nur auf diese Weise 
             werden vorliegend eine effektive Sonderprüfung und eine 
             damit einhergehende angemessene Durchsetzung der 
             Aktionärsrechte sowie eine größtmögliche Wiederherstellung 
             der Reputation der Gesellschaft sichergestellt. 
 
 
             Aufgrund des Verlaufs der bereits durchgeführten 
             Sonderprüfung und mangels Kooperation der Gesellschaft mit 
             dem Sonderprüfer besteht weiterhin eine erhebliche 
             Verdunkelungsgefahr hinsichtlich der zur Prüfung gestellten 
             Sachverhalte. 
 
 
             Eine kurzfristige Sonderprüfung ist zudem 
             erforderlich, um den Reputationsschaden der Gesellschaft 
             durch die im Raum stehenden Verdachtsmomente auf 
             Pflichtverletzungen schnellstmöglich zu beseitigen. Dies ist 
             nur möglich, wenn die relevanten Vorgänge und Sachverhalte 
             schnellstmöglich vollständig aufgeklärt und, soweit 
             Pflichtverletzungen festgestellt werden, diese von der 
             Gesellschaft entsprechend und konsequent geahndet werden. 
 
 
             Aufgrund der Komplexität und der damit 
             einhergehenden Dauer einer Sonderprüfung sowie der 
             bestehenden Verdunkelungsgefahr würde ein Abwarten bis zur 
             nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich 
             erst im Oktober 2015 stattfinden wird, den 
             Reputationsschaden der Gesellschaft erheblich vergrößern und 
             die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche ernsthaft 
             gefährden.' 
 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Bestellung eines 
           Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von 
           Pflichtverletzungen von Organmitgliedern im Zusammenhang mit 
           der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 
           durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung 
 
 
           Die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG schlägt vor, wie folgt 
           zu beschließen: 
 
 
             'Die Hauptversammlung bestellt Herrn Thomas 
             Schrotberger, Rechtsanwalt, c/o Grützmacher Gravert 
             Viegener, Broßstraße 6, 60487 Frankfurt am Main zum 
             Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung 
             heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte 
             auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu 
             ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind 
             sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der 
             Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die 
             Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung 
             von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht 
             und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der 
             Geschäftsführung zum Gegenstand: 
 
 
             Mögliche Pflichtverletzungen und 
             Gesetzesverstöße der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 
             der Gesellschaft im Zusammenhang mit der durch den 
             Sonderprüfer beanstandeten pflichtwidrigen Behinderung der 
             gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 
             durchgeführten Sonderprüfung.' 
 
 
 
           Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die 
           Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen 
           Tagesordnungspunkt wie folgt begründet: 
 
 
             'Nach den Feststellungen im 
             Sonderprüfungsbericht über die erste Sonderprüfung (vgl. 
             Seite 25 und Seiten 73 ff.) kam es zu Behinderungen der 
             Sonderprüfung und einem daraus resultierenden 
             Prüfungshemmnis. Da aufgrund des Sonderprüfungsberichts 
             Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es zu Verletzungen der 
             Pflichten der Organmitglieder im Rahmen der Durchführung der 
             ersten Sonderprüfung kam, ist eine weitere Sonderprüfung zur 
             Untersuchung dieser Sachverhalte durchzuführen. Auch diese 
             Thematik ist von der Hauptversammlung schnellstmöglich zu 
             behandeln, um die mit den im Raum stehenden 
             Pflichtverletzungen von Organmitgliedern verbundenen 
             negativen Auswirkungen auf die Reputation der Gesellschaft 
             kurzfristig abzustellen.' 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft fristgerecht angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben (§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft). 
 
   Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine 
   Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
   nachzuweisen. Die Bescheinigung hat in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. also auf den 27. 
   Februar 2015, 0:00 Uhr (MEZ) ('Nachweisstichtag'). Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung 
   des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
   auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 
   13. März 2015, 24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse zugehen: 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)69 - 12012 86045 
           E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Wir bitten die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen. Die Übersendung der Anmeldung und 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in der Regel durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes 
   Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu 
   veranlassen. Wir bitten die Aktionäre, sich in Zweifelsfällen bei 
   ihrem depotführenden Institut zu erkundigen, ob dieses für sie die 
   Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die 
   Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
   lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann - sofern Aktionäre nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten - auch durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten. 
   Auch in diesen Fällen muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
   fristgerecht nachweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs. 3 
   Satz 3 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unserer 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Zur Erteilung der Vollmacht 
   kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf 
   der Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 30, 2015 09:07 ET (14:07 GMT)

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