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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Congress Center Essen, Eingang West, Norberstraße 45131 Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HOCHTIEF Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
 
   Essen 
 
   ISIN: DE 0006070006 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015, 
   10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße, 
   45131 Essen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz 
   in Essen ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
           Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 
           45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
           sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe 
           von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je    EUR    129.307.560,90 
   für das Geschäftsjahr 2014 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                   EUR      2.380.363,70 
 
 
           In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine 
           Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der 
           Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des 
           Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten. 
 
 
           Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
     6.    Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
           Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
           deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
           erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
           zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von 
           dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch 
           gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben 
           (das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde 
           auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene 
           Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die 
           Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
           zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die 
           vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine 
           erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
           Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet 
           ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 
             erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die 
             Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
             Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
             gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil 
             von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
             durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft 
             abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
             Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der 
             Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
             erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
             Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. 
 
 
             Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
             eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von 
             Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein 
               öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen 
               Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage vor dem Abschluss des 
               Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse 
               stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der 
               Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
               sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots 
               erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben 
               sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder 
               den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
               maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten 
               Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 
               %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen 
               Betrag anzuwenden. 
 
 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

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