HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.03.2015 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
ISIN: DE 0006070006
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015,
10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße,
45131 Essen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz
in Essen ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des
zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172,
173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2,
45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und
sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe
von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je EUR 129.307.560,90
für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie:
Gewinnvortrag: EUR 2.380.363,70
In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine
Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der
Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des
Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten.
Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und
den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
6. Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu
deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und
zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von
dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch
gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben
(das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde
auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene
Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die
Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang
zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die
vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine
erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur
Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen
erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die
Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem
Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung
gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil
von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar
durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der
Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und
erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in
Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein
öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne
Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Börsenhandelstage vor dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse
stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots,
sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots
erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben
sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder
den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das
Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der
maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten
Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10
%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen
Betrag anzuwenden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
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