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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Congress Center Essen, Eingang West, Norberstraße 45131 Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HOCHTIEF Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
 
   Essen 
 
   ISIN: DE 0006070006 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015, 
   10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße, 
   45131 Essen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz 
   in Essen ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
           Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 
           45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
           sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe 
           von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je    EUR    129.307.560,90 
   für das Geschäftsjahr 2014 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                   EUR      2.380.363,70 
 
 
           In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine 
           Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der 
           Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des 
           Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten. 
 
 
           Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
     6.    Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
           Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
           deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
           erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
           zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von 
           dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch 
           gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben 
           (das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde 
           auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene 
           Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die 
           Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
           zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die 
           vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine 
           erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
           Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet 
           ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 
             erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die 
             Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
             Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
             gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil 
             von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
             durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft 
             abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
             Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der 
             Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
             erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
             Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. 
 
 
             Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
             eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von 
             Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein 
               öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen 
               Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage vor dem Abschluss des 
               Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse 
               stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der 
               Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
               sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots 
               erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben 
               sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder 
               den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
               maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten 
               Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 
               %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen 
               Betrag anzuwenden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt 
               werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
               Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene 
               Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
               (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der 
               Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
               (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter 
               insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
               vorgesehen werden. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, 
               innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. 
               Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich 
               während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom 
               Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu zahlende Kaufpreis je 
               Aktie, den die HOCHTIEF Aktiengesellschaft aufgrund der 
               eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den 
               arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag 
               ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Annahme der Verkaufsangebote 
               entscheidet. 
 
 
               Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von 
               mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der 
               Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden 
               können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
               nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
               vorgesehen werden. 
 
 
         cc)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei deren 
               maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der 
               Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der 
               Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit 
               und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
               Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
             Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der 
             Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu 
             veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
             dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener 
             Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
             Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten 
             beziehen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
             vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden der 
             Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in sinngemäßer 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der 
             Ausgabe an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder des 
             Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) allein der Aufsichtsrat, 
             wird ferner ermächtigt, eigene Aktien Dritten in anderer 
             Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche 
             Aktionäre anzubieten und zu übertragen, soweit dies 
 
 
         aa)   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
               Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht; oder 
 
 
         bb)   zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an 
               ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel 
               zugelassen sind, erfolgt. Der Preis, zu dem diese Aktien 
               an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den 
               arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der 
               ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der 
               Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten; 
               oder 
 
 
         cc)   erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb 
               anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
               oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder 
               standen; oder 
 
 
         dd)   erfolgt, um die Aktien (amtierenden oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

ausgeschiedenen) Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft und (amtierenden oder ausgeschiedenen) 
               Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von 
               der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 
               AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen 
               Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen oder standen, 
               mit der Verpflichtung zu übertragen, sie für einen 
               Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der Übertragung 
               zu halten. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, um 
               bestehende Ansprüche des Übertragungsempfängers auf 
               variable Vergütung an Erfüllungs statt zu tilgen. In 
               diesem Fall ist zur Berechnung der zu gewährenden Anzahl 
               der Aktien der Börsenschlusskurs der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der 
               Hauptversammlung zugrunde zu legen, die den 
               Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, 
               auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht, 
               entgegennimmt; oder 
 
 
         ee)   erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der 
               Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
               der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die 
               Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) 
               begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer 
               Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu 
               gewähren. 
 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG 
             insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus 
             kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen 
             Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann 
             auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung 
             in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der 
             Anteil der übrigen Stückaktien der HOCHTIEF 
             Aktiengesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
             erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. 
             Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
             der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
             ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum 
             Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
             die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch 
             ein von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft abhängiges oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch 
             Dritte für Rechnung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder 
             durch Dritte für Rechnung eines von der HOCHTIEF 
             Aktiengesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
 
 
     7.    Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
           Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Andienungs- und Bezugsrechts 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die 
           Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
           Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll 
           das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
           nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der 
           Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 6, weiter eingeschränkt 
           durch lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter 
           Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere 
           Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb 
             von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen 
             Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
             durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen 
             zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
             Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben 
             (Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
             Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung 
             der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der 
             Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der 
             Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put- 
             Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen, 
             Put-Optionen sowie Kombinationen aus Call- und Put-Optionen 
             und Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: 
             Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird mit 
             Beschlussfassung am 6. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 5. 
             Mai 2020. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
             einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen 
             Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre 
             Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
             durch von der Gesellschaft oder von einer 
             Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
             Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
             sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             beschränkt. 
 
 
       b)    Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder 
             mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 
             Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
             Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
             solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so 
             auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die 
             Eigenkapitalderivate nur mit Aktien beliefert werden, die 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre 
             erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die 
             Börse. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte 
             oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombinationen 
             aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte 
             Erwerber- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über 
             bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischem Marktwert liegen. Die 
             Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate darf jeweils 
             höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden, 
             dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der 
             Eigenkapitalderivate nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt. 
 
 
       c)    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
             bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je 
             Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
             Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden 
             Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 % 
             über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten, jeweils 
             ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der 
             erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Option darf 
             nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den 
             arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

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