DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Congress Center Essen, Eingang West, Norberstraße 45131 Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.03.2015 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
ISIN: DE 0006070006
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015,
10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße,
45131 Essen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz
in Essen ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des
zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172,
173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2,
45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und
sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe
von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je EUR 129.307.560,90
für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie:
Gewinnvortrag: EUR 2.380.363,70
In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine
Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der
Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des
Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten.
Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und
den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des
Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014
dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
6. Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu
deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und
zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von
dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch
gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben
(das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde
auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene
Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die
Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang
zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die
vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine
erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur
Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen
erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die
Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem
Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung
gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil
von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar
durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der
Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und
erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in
Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein
öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne
Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Börsenhandelstage vor dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse
stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der
Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots,
sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots
erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben
sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder
den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das
Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der
maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten
Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10
%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen
Betrag anzuwenden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das
Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der
Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft
(Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
vorgesehen werden.
bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, legt die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest,
innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können.
Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich
während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom
Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu zahlende Kaufpreis je
Aktie, den die HOCHTIEF Aktiengesellschaft aufgrund der
eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen
Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag
ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft
endgültig formell über die Annahme der Verkaufsangebote
entscheidet.
Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von
mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der
Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden
können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem
Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt
nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden.
cc) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur
Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro
Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem
Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen
der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein
Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die
sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum
Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten
werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die
entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der
Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des
Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert
werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im
vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher
Stichtag derjenige der Veröffentlichung des
Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten
ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei deren
maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der
Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit
und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein
Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der
Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu
veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener
Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich
Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten
beziehen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden der
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in sinngemäßer
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der
Ausgabe an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder des
Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) allein der Aufsichtsrat,
wird ferner ermächtigt, eigene Aktien Dritten in anderer
Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche
Aktionäre anzubieten und zu übertragen, soweit dies
aa) im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder von
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen geschieht; oder
bb) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an
ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel
zugelassen sind, erfolgt. Der Preis, zu dem diese Aktien
an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der
ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der
Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten;
oder
cc) erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb
anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
standen; oder
dd) erfolgt, um die Aktien (amtierenden oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
ausgeschiedenen) Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft und (amtierenden oder ausgeschiedenen)
Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von
der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17
AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen
Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen oder standen,
mit der Verpflichtung zu übertragen, sie für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der Übertragung
zu halten. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, um
bestehende Ansprüche des Übertragungsempfängers auf
variable Vergütung an Erfüllungs statt zu tilgen. In
diesem Fall ist zur Berechnung der zu gewährenden Anzahl
der Aktien der Börsenschlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der
Hauptversammlung zugrunde zu legen, die den
Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr,
auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht,
entgegennimmt; oder
ee) erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die
Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8)
begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer
Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu
gewähren.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen
Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus
kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen
Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die
Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann
auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung
in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2.
Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum
Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche,
die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch
ein von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft abhängiges oder in
ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch
Dritte für Rechnung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder
durch Dritte für Rechnung eines von der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmens erworben werden.
7. Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von
Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des
Andienungs- und Bezugsrechts
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die
Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter
Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll
das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf,
nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der
Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 6, weiter eingeschränkt
durch lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter
Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere
Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb
von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen
Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen
zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei
Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben
(Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung
der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der
Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-
Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen,
Put-Optionen sowie Kombinationen aus Call- und Put-Optionen
und Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend:
Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird mit
Beschlussfassung am 6. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 5.
Mai 2020. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise,
einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen
Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre
Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
durch von der Gesellschaft oder von einer
Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag
geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt.
b) Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder
mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer
Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder
solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so
auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die
Eigenkapitalderivate nur mit Aktien beliefert werden, die
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre
erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die
Börse. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte
oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombinationen
aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte
Erwerber- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über
bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischem Marktwert liegen. Die
Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate darf jeweils
höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden,
dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der
Eigenkapitalderivate nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt.
c) Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise
bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je
Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der
Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 %
über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten, jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der
erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Option darf
nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)
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