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DGAP-HV: Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2015 in Internationales Congress Center München (ICM) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wacker Chemie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Wacker Chemie AG 
 
   München 
 
   WKN: WCH888 
   ISIN: DE000WCH8881 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 8. Mai 2015, um 10:00 
   Uhr, im Internationalen Congress Center München (ICM) auf dem 
   Messegelände München-Riem, Am Messesee 6, 81829 München. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014 
           und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 960.523.354,26 EUR wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   1.    Ausschüttung an die Aktionäre Dies entspricht       74.516.974,50 
         angesichts der Einteilung des Grundkapitals von               EUR 
         260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien 
         unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft 
         gehaltenen 2.474.617 eigenen Aktien, aus denen 
         der Gesellschaft keine Rechte zustehen, der 
         Zahlung einer Dividende von 1,50 EUR je 
         dividendenberechtigter Aktie. 
 
   2.    Gewinnvortrag auf neue Rechnung                    886.006.379,76 
                                                                       EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
           31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch 
           die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der 
           Durchführung einer prüferischen Durchsicht des im Rahmen des 
           Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w bzw. § 37y WpHG zu 
           erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien wird am 20. Mai 2015 auslaufen. Die 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll durch eine neue, 
           bis zum 07. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Unter Aufhebung der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 wird der 
           Vorstand ermächtigt, bis zum 07. Mai 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 
           Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als 
           dem Wertpapierhandel zu erwerben. Ein Erwerb zum Zwecke des 
           Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
           anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch besitzt, nicht 
           mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
 
 
           Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis 
           (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot 
           der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung 
           gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der 
           Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage 
           vor dem Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels 
           eines an sämtliche Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der 
           Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage 
           vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses 
           Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursbewegungen, die für 
           den Erfolg des Angebots erheblich sein könnten, kann der Preis 
           beziehungsweise die Preisspanne während der Angebotsfrist 
           angepasst werden. 
 
 
           Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der 
           Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen 
           übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
           ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           jeweils angebotenen Aktien je Aktionär erfolgt. Es kann auch 
           eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer 
           Stückzahlen bis 100 Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
           eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder 
           mittels Angebot an sämtliche Aktionäre unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, soweit die Veräußerung 
           gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der 
           Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der 
           zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die 
           aufgrund von etwaigen später erfolgenden Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen 
           bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, insgesamt die Grenze von 10 Prozent des 
           Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
           Zudem können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung 
           angeboten oder übertragen werden, ohne sie allen Aktionären im 
           Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb 
           anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. 
 
 
           Unberührt bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. 
           März 2006, der die Veräußerung bzw. Verwendung von 782.300 
           bereits gegenwärtig der Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien 
           von der Zustimmung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung 
           abhängig macht. 
 
 
           Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung/Verwendung 
           oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, 
           einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. 
           V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
 
           Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           bis zum 07. Mai 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung der 

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March 25, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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