Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 25.03.2015 15:15 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Wacker Chemie AG München WKN: WCH888 ISIN: DE000WCH8881 Einladung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 8. Mai 2015, um 10:00 Uhr, im Internationalen Congress Center München (ICM) auf dem Messegelände München-Riem, Am Messesee 6, 81829 München. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 960.523.354,26 EUR wie folgt zu verwenden: 1. Ausschüttung an die Aktionäre Dies entspricht 74.516.974,50 angesichts der Einteilung des Grundkapitals von EUR 260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen 2.474.617 eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen, der Zahlung einer Dividende von 1,50 EUR je dividendenberechtigter Aktie. 2. Gewinnvortrag auf neue Rechnung 886.006.379,76 EUR 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w bzw. § 37y WpHG zu erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird am 20. Mai 2015 auslaufen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll durch eine neue, bis zum 07. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Unter Aufhebung der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 07. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursbewegungen, die für den Erfolg des Angebots erheblich sein könnten, kann der Preis beziehungsweise die Preisspanne während der Angebotsfrist angepasst werden. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien je Aktionär erfolgt. Es kann auch eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis 100 Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, soweit die Veräußerung gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von etwaigen später erfolgenden Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Zudem können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung angeboten oder übertragen werden, ohne sie allen Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Unberührt bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. März 2006, der die Veräußerung bzw. Verwendung von 782.300 bereits gegenwärtig der Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien von der Zustimmung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung abhängig macht. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung/Verwendung oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 07. Mai 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung der
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March 25, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)