Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
25.03.2015 15:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Wacker Chemie AG
München
WKN: WCH888
ISIN: DE000WCH8881
Einladung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 8. Mai 2015, um 10:00
Uhr, im Internationalen Congress Center München (ICM) auf dem
Messegelände München-Riem, Am Messesee 6, 81829 München.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31.12.2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014
und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr
2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 960.523.354,26 EUR wie folgt
zu verwenden:
1. Ausschüttung an die Aktionäre Dies entspricht 74.516.974,50
angesichts der Einteilung des Grundkapitals von EUR
260.763.000,00 EUR in 52.152.600 Stückaktien
unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft
gehaltenen 2.474.617 eigenen Aktien, aus denen
der Gesellschaft keine Rechte zustehen, der
Zahlung einer Dividende von 1,50 EUR je
dividendenberechtigter Aktie.
2. Gewinnvortrag auf neue Rechnung 886.006.379,76
EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am
31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch
die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der
Durchführung einer prüferischen Durchsicht des im Rahmen des
Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w bzw. § 37y WpHG zu
erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des
Bezugs- und Andienungsrechts
Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird am 20. Mai 2015 auslaufen. Die
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll durch eine neue,
bis zum 07. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Unter Aufhebung der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 wird der
Vorstand ermächtigt, bis zum 07. Mai 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10
Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu anderen Zwecken als
dem Wertpapierhandel zu erwerben. Ein Erwerb zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch besitzt, nicht
mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot
der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten), den Börsenkurs um
nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung
gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der
Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der
Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage
vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe dieses
Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursbewegungen, die für
den Erfolg des Angebots erheblich sein könnten, kann der Preis
beziehungsweise die Preisspanne während der Angebotsfrist
angepasst werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der
Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen
übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien je Aktionär erfolgt. Es kann auch
eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer
Stückzahlen bis 100 Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder
mittels Angebot an sämtliche Aktionäre unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, soweit die Veräußerung
gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der
Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der
zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die
aufgrund von etwaigen später erfolgenden Ermächtigungen zur
Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG oder aufgrund eines eventuell später beschlossenen
bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, insgesamt die Grenze von 10 Prozent des
Grundkapitals nicht übersteigen.
Zudem können die erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung
angeboten oder übertragen werden, ohne sie allen Aktionären im
Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb
anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben.
Unberührt bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.
März 2006, der die Veräußerung bzw. Verwendung von 782.300
bereits gegenwärtig der Gesellschaft gehörenden eigenen Aktien
von der Zustimmung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung
abhängig macht.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung/Verwendung
oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen,
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.
V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
bis zum 07. Mai 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung der
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March 25, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
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