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DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GRENKELEASING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GRENKELEASING AG 
 
   Baden-Baden 
 
   Wertpapier-Kennnummer 586 590 
   ISIN DE0005865901 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 
   11.00 Uhr, im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 
   Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GRENKELEASING AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           GRENKELEASING AG und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes 
           zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           http://www.grenke.de/investor veröffentlicht und können dort 
           eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; gemäß den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der GRENKELEASING AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           16.530.911,12 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    16.530.911,12 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,10 je    EUR    16.229.618,90 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag                                   EUR       301.292,22 
 
 
           Die Dividende wird am 13. Mai 2015 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
           auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
           des Zwischenlageberichts nach §§ 37 w, 37 y 
           Wertpapierhandelsgesetz für die ersten sechs Monate des 
           Geschäftsjahres 2015 vor, soweit diese erfolgt. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 endet gemäß § 
           102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der GRENKELEASING 
           AG die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dieter Münch, 
           Herr Florian Schulte, Herr Erwin Staudt und Herr Prof. Dr. 
           Thilo Wörn. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
           ausschließlich von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. 
 
 
           Es sind somit vier neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen, 
           wobei nach § 7 Abs. 2 der Satzung eine Wiederwahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Die Hauptversammlung ist 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Florian Schulte, Baden-Baden, 
             Geschäftsführer der Fines Holding GmbH, Baden-Baden, sowie 
             der S.K. Management- und Beteiligungs GmbH, Baden-Baden, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       b)    Herrn Erwin Staudt, Leonberg, 
             Unternehmensberater, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       c)    Frau Tanja Dreilich, München, 
             Geschäftsführerin (CFO) der Kirchhoff Ecotec GmbH, Iserlohn, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       d)    Frau Dr. Ljiljana Mitic, München, 
             Executive Vice-President und Global Head of Financial 
             Services Markets der Atos IT Solutions and Services GmbH, 
             München, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet. 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
             Herr Florian Schulte ist Mitglied in folgenden 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     Global Group Dialog Solutions 
               Aktiengesellschaft, Idstein 
 
 
 
             Herr Florian Schulte ist ferner Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Deltavista International AG, Küsnacht/Schweiz 
 
 
 
             Herr Erwin Staudt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     PROFI Engineering Systems AG, Darmstadt 
 
 
         -     USU Software AG, Möglingen 
 
 
 
             Herr Erwin Staudt ist ferner Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Hahn Verwaltungs-GmbH, Fellbach 
 
 
         -     Interstuhl Büromöbel GmbH & Co. KG, Meßstetten 
 
 
 
             Frau Dreilich und Frau Dr. Mitic gehören jeweils keinen 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
             vergleichbaren Kontrollgremien bei in- oder ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
             an. 
 
 
 
           In Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der zur Wahl 
           vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur GRENKELEASING AG oder deren Konzernunternehmen, den 
           Organen der GRENKELEASING AG oder einem wesentlich an der 
           GRENKELEASING AG beteiligten Aktionär steht. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
           im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
           der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
           und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
           Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar und/oder Sacheinlagen 
           auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zu 
           erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 11. Mai 2014 abgelaufen. 
 
 
           Es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von rund 10 % 
           des aktuellen Grundkapitals mit der Ermächtigung zum 
           Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts geschaffen werden. 
           Dadurch soll die Gesellschaft auch künftig in der Lage sein, 
           den Finanzbedarf der Gesellschaft schnell und flexibel durch 
           Eigenmittel decken zu können. Auch soll die Gesellschaft zur 
           Erhöhung von Ertragschancen sich bietende Gelegenheiten zum 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder sonstigen 
           Wirtschaftsgütern kurzfristig nutzen können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
             bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million 
             vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82 
             (in Worten: Euro eine Million 
             achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig 
             und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere um neue Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen 
             Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand wird ferner 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen 
             Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip 
             Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären 
             angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise 
             als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzubringen. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         aa)   um etwaige Aktienspitzen auszugleichen, 
 
 
         bb)   soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
               von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im 
               Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden, und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
                 sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
             Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
             bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million 
             vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82 
             (in Worten: Euro eine Million 
             achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig 
             und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere um neue Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen 
             Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand ist ferner 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen 
             Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip 
             Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären 
             angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise 
             als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzubringen. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    um etwaige Aktienspitzen auszugleichen, 
 
 
         b)    soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
               von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im 
               Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden, und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
                 sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 

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March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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