DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
GRENKELEASING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
27.03.2015 15:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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GRENKELEASING AG
Baden-Baden
Wertpapier-Kennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 12. Mai 2015, um
11.00 Uhr, im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530
Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
GRENKELEASING AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die
GRENKELEASING AG und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes
zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
http://www.grenke.de/investor veröffentlicht und können dort
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der GRENKELEASING AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR
16.530.911,12 wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn EUR 16.530.911,12
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,10 je EUR 16.229.618,90
dividendenberechtigter Stückaktie
Gewinnvortrag EUR 301.292,22
Die Dividende wird am 13. Mai 2015 ausbezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt
auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts nach §§ 37 w, 37 y
Wertpapierhandelsgesetz für die ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres 2015 vor, soweit diese erfolgt.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 endet gemäß §
102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der GRENKELEASING
AG die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dieter Münch,
Herr Florian Schulte, Herr Erwin Staudt und Herr Prof. Dr.
Thilo Wörn.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs
ausschließlich von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Es sind somit vier neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen,
wobei nach § 7 Abs. 2 der Satzung eine Wiederwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Die Hauptversammlung ist
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Florian Schulte, Baden-Baden,
Geschäftsführer der Fines Holding GmbH, Baden-Baden, sowie
der S.K. Management- und Beteiligungs GmbH, Baden-Baden,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
b) Herrn Erwin Staudt, Leonberg,
Unternehmensberater,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
c) Frau Tanja Dreilich, München,
Geschäftsführerin (CFO) der Kirchhoff Ecotec GmbH, Iserlohn,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet,
d) Frau Dr. Ljiljana Mitic, München,
Executive Vice-President und Global Head of Financial
Services Markets der Atos IT Solutions and Services GmbH,
München,
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
entscheidet.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Florian Schulte ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- Global Group Dialog Solutions
Aktiengesellschaft, Idstein
Herr Florian Schulte ist ferner Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Deltavista International AG, Küsnacht/Schweiz
Herr Erwin Staudt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
- PROFI Engineering Systems AG, Darmstadt
- USU Software AG, Möglingen
Herr Erwin Staudt ist ferner Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Hahn Verwaltungs-GmbH, Fellbach
- Interstuhl Büromöbel GmbH & Co. KG, Meßstetten
Frau Dreilich und Frau Dr. Mitic gehören jeweils keinen
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien bei in- oder ausländischen
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
an.
In Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach
Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur GRENKELEASING AG oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der GRENKELEASING AG oder einem wesentlich an der
GRENKELEASING AG beteiligten Aktionär steht.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit
der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
und über die entsprechende Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 wurde
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar und/oder Sacheinlagen
auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zu
erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 11. Mai 2014 abgelaufen.
Es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von rund 10 %
des aktuellen Grundkapitals mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts geschaffen werden.
Dadurch soll die Gesellschaft auch künftig in der Lage sein,
den Finanzbedarf der Gesellschaft schnell und flexibel durch
Eigenmittel decken zu können. Auch soll die Gesellschaft zur
Erhöhung von Ertragschancen sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder sonstigen
Wirtschaftsgütern kurzfristig nutzen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million
vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82
(in Worten: Euro eine Million
achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig
und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
insbesondere um neue Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen
Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip
Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise
als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft
einzubringen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
aa) um etwaige Aktienspitzen auszugleichen,
bb) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die
von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.
Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million
vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82
(in Worten: Euro eine Million
achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig
und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,
insbesondere um neue Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen
Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip
Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise
als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft
einzubringen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) um etwaige Aktienspitzen auszugleichen,
b) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die
von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)
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