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DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.03.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und 
   Systeme der Informationstechnologie 
 
   Berlin 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH 
   ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9 
 
 
   Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr, 
 
 
   im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 
   Berlin, Deutschland, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des 
           Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft 
           gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss 
           und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, 
           Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit 
           den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem 
           Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu 
           machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 
           12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die 
 
 
          Ernst & Young GmbH 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung 
          Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec 
           GmbH 
 
 
           Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft 
           PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit 
           Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI 
           Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch 
           Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt: 
 
 
 
 
            ' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
                               zwischen 
 
 
             PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Charlottenburg unter HRB 51463 B, 
 
 
 
 
 
            - die ' Organträgerin ' - 
 
 
            und 
 
 
             PSI Nentec GmbH, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
             unter HRB 107658, 
 
 
            - die ' Organgesellschaft ' - 
 
 
   - Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien ' 
   und einzeln 
   auch die ' Partei ' genannt -. 
 
 
 
               § 1 
          Vorbemerkungen 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin 
             der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen 
             Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 
             GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft 
             beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. 
 
 
 
           Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 2 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der 
             Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle 
             bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag 
             aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht 
             erteilt werden. 
 
 
       (2)   Weisungen bedürfen der Schriftform. In 
             eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt 
             werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich 
             schriftlich zu bestätigen. 
 
 
       (3)   Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind 
             verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu 
             leisten. 
 
 
 
               § 3 
          Auskunftsrecht 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, 
             Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der 
             Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
             sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 
 
 
       (2)   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin 
             laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, 
             insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
 
                § 4 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen 
             ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
             HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer 
             Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die 
             Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen 
             Höchstbetrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. 
             III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 
             A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       (4)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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