PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 30.03.2015 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9 Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Deutschland, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec GmbH Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung. Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015 zuzustimmen. Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt: ' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 51463 B, - die ' Organträgerin ' - und PSI Nentec GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 107658, - die ' Organgesellschaft ' - - Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien ' und einzeln auch die ' Partei ' genannt -. § 1 Vorbemerkungen (1) Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. (2) Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: § 2 Leitung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht erteilt werden. (2) Weisungen bedürfen der Schriftform. In eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu leisten. § 3 Auskunftsrecht (1) Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. (2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. § 4 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. (3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (4) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)