PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
30.03.2015 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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PSI Aktiengesellschaft für Produkte und
Systeme der Informationstechnologie
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH
ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9
Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr,
im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623
Berlin, Deutschland, ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des
Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft
gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss
und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit
den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem
Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu
machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die
Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am
12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR
3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung
Berlin,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec
GmbH
Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der
Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft
PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die
Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem
Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit
Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung.
Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI
Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der
Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch
Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015
zuzustimmen.
Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt:
' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der
Informationstechnologie,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 51463 B,
- die ' Organträgerin ' -
und
PSI Nentec GmbH,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim
unter HRB 107658,
- die ' Organgesellschaft ' -
- Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien '
und einzeln
auch die ' Partei ' genannt -.
§ 1
Vorbemerkungen
(1) Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin
der Organgesellschaft.
(2) Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen
Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft
beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zu schließen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 2
Leitung
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung
ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist
demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der
Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle
bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag
aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht
erteilt werden.
(2) Weisungen bedürfen der Schriftform. In
eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt
werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind
verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu
leisten.
§ 3
Auskunftsrecht
(1) Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt,
Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die
Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der
Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über
sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben.
(2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte
ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin
laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten,
insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
§ 4
Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen
ist der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8
HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer
Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die
Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen
Höchstbetrag nicht überschreiten.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A.
III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3
A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf
Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
(4) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)
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